Verweis und 3.000 € Geldbuße wegen Verbreitung jugendpornographischer Schrift
- Gericht
- Anwaltsgericht Köln
- Spruchkörper
- 4. Kammer
- Aktenzeichen
- 4 AnwG 14/21 10 EV 158/20
- Datum
- 03.02.2022
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:AWGK:2022:0203.4ANWG14.21.10EV15.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Verbreitung jugendpornographischer Schriften durch einen Rechtsanwalt stellt eine berufsrechtliche Pflichtverletzung dar und kann nach §§ 43, 113 Abs. 1, 115b BRAO i.V.m. § 184c StGB disziplinarisch geahndet werden.
Bei der Bemessung von Disziplinarmaßnahmen sind die Schwere des Verstoßes und die Beeinträchtigung des Vertrauens in die Anwaltschaft maßgeblich zu berücksichtigen.
Geständnis, Reue, ein lange zurückliegender Vorfall und bisheriges unbeeinträchtigtes Verhalten sind mildernde Umstände, die die Sanktion abmildern können, aber bei erheblicher Pflichtverletzung nicht zwingend den Wegfall einer Strafe begründen.
Die Kosten eines berufsgerichtlichen Verfahrens sind regelmäßig dem Angeschuldigten aufzuerlegen, wenn dieser die festgestellte Pflichtverletzung zu vertreten hat.
Tenor
Gegen den Angeschuldigten werden die Maßnahme des Verweises und einer Geldbuße von 3.000,-- € verhängt , §§ 43, 113 Abs. 1, 115 b BRAO i. V. m. § 184 c Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 StGB.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Angeschuldigte, § 197 BRAO.
Gründe
Rechtsanwalt A. und die Generalstaatsanwaltschaft haben innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt. Daher kann nach § 116 Abs. 1 BRAO i.V.m. § 267 Abs. 4 StPO vorgegangen werden.
Der Angeschuldigte räumte den Vorwurfe zu Ziffer 1 der Anschuldingsschrift vom 22.02.2021 ein und bedauerte den Vorfall sehr.
Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeschuldigte am 18.02.2017 eine jugendpornographische Schrift verbreitet und ist dadurch einer Pflichtverletzung nach §§ 43, 113 Abs. 1, 115 b BRAO i. V. m. § 184 c Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 StGB schuldig.
Nach Überzeugung der Kammer ist die anwaltsgerichtliche Ahndung der festgestellten Pflichtverletzungen des Angeschuldigten durch Verhängung eines Verweises und einer Geldbuße in Höhe von 3.000,‑‑ EUR ausreichend, aber auch erforderlich, um Rechtsanwalt A. zukünftig zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten. Es handelt sich um einen intensiven und schweren Verstoß, der das Vertrauen in die Anwaltschaft beeinträchtigt. Zu Gunsten des Angeschuldigten waren aber sein Geständnis, die Tatsache, dass er nichts beschönigte, dass der Vorfall lange zurück liegt und, dass er bisher anwaltsgerichtlich nicht in Erscheinung getreten ist, zu würdigen.
Die Kosten des Verfahrens waren dem Angeschuldigten nach §§ 116, 197 Abs. 1 BRAO aufzuerlegen.