Treffer
Anwaltsgericht Köln Urteil

Anwaltsgericht: Verweis und Geldbuße wegen falsch datierten Empfangsbekenntnisses

Gericht
Anwaltsgericht Köln
Spruchkörper
3. Kammer
Aktenzeichen
3 AnwG 35/21 10 EV 97/21
Datum
07.04.2022
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:AWGK:2022:0407.3ANWG35.21.10EV97.00
Quelle
Das Anwaltsgericht Köln befand einen Rechtsanwalt der Verletzung berufsrechtlicher Pflichten nach §§ 43, 43a Abs. 3, 113 BRAO i. V. m. § 14 BORA schuldig. Er hatte ein Empfangsbekenntnis mit falschem Zugangsdatum zurückgesandt, nachdem es zunächst verloren gegangen war. Aufgrund früherer Rüge und eingeleiteter Organisationsmaßnahmen verhängte das Gericht Verweis und eine Geldbuße von 1.500 € als ausreichende Sanktion.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Rechtsanwalt hat ordnungsgemäß zugestellte Schriftstücke entgegenzunehmen und das Empfangsbekenntnis unverzüglich und mit der zutreffenden Datumsangabe zu erteilen (§ 14 S. 1 BORA).

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Das aus dem Sachlichkeitsgebot (§ 43a BRAO) folgende Wahrheitsgebot verbietet dem Rechtsanwalt, ein Empfangsbekenntnis wissentlich falsch zu datieren.

3

Eine schuldhafte Verletzung berufsrechtlicher Pflichten nach §§ 43, 43a Abs. 3, 113 Abs. 1 BRAO kann mit anwaltsgerichtlichen Maßnahmen wie Verweis und Geldbuße sanktioniert werden.

4

Bei der Bemessung der Sanktion sind wiederholte berufsgerichtliche Beanstandungen einerseits und nachgewiesene organisatorische Maßnahmen zur Wiedergutmachung andererseits als erschwerende bzw. mildernde Umstände zu berücksichtigen.

Tenor

der Angeschuldigte Rechtsanwalt A. ist der Pflichtverletzung nach §§ 43, 43a Abs. 3, 113 Abs. 1 BRAO i. V. m. § 14 S. 1 BORA schuldig.

Gegen ihn werden die anwaltsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und einer Geldbuße in Höhe von 1.500,00 € verhängt.

Die Kosten des Verfahrens und seine eigenen außergerichtlichen Kosten trägt der Angeschuldigte (§ 197 BRAO).

Entscheidungsgründe

2

I.

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1.

4

Der angeschuldigte Rechtsanwalt ist 00 Jahre alt. Er ist seit dem 12.03.2004 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Er ist unter angegebenen Kanzleianschrift mit seinem Verteidiger in Bürogemeinschaft tätig. Das Büro beschäftigt nur eine Aushilfe.

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2.

6

In der Hauptverhandlung am 07.04.2022 war der Angeschuldigte persönlich erschienen und hat durch seinen Verteidiger eine Einlassung zur Sache vortragen lassen. Darüber hinaus hat das Gericht die Rechtspflegerin J. als Zeugin gehört.

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3.

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Aufgrund der Hauptverhandlung vom 07.04.2022 steht zur Überzeugung der Kammer folgender Sachverhalt fest:

9

Der angeschuldigte Rechtsanwalt vertrat in dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren 782 Js 54/19 StA Bonn einen der Beschuldigten als Verteidiger. In dieser Funktion wurde ihm aufgrund der Verfügung der Staatsanwaltschaft Bonn vom 28.05.2020 eine Belehrung gemäß § 10 des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) zugestellt, die am selben Tage zur Post gegeben wurde. Das dem Angeschuldigten übersandte Empfangsbekenntnis sandte dieser trotz fernmündlicher Erinnerung der sachbearbeitenden Rechtspflegerin und entsprechender Zusage vom 10.08.2020 im Folgenden nicht zurück. Auch Erinnerungsschreiben per E-Mail vom 28.08.2020 und vom 15.09.2020 ließ er unbeachtet.

10

Nach einer daraufhin erneuten Zustellung einer Belehrung gemäß § 10 StrEG unter dem 01.10.2020 gelangte das Empfangsbekenntnis auch weiterhin nicht an die Staatsanwaltschaft zurück. Auch ein Erinnerungsschreiben vom 05.11.2020 blieb ohne Reaktion. Eine nach erneuter telefonischer Anmahnung vom 01.12.2020 gegebene fernmündliche Zusage, das Empfangsbekenntnis noch am selben Tage per Telefax zurückzusenden, hielt der Angeschuldigte ebenfalls nicht ein.

11

Erst am Abend des 05.12.2020 ging ein entsprechendes Telefaxschreiben bei der Staatsanwaltschaft ein, welches als Empfangsdatum den 04.12.2020 enthielt.

12

Die Erteilung des Empfangsbekenntnisses mit dem Datum 04.12.2020 war unrichtig.

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4.

14

Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf:

15

              -              der in der Hauptverhandlung der durch den Verteidiger des Angeschuldigten verlesenen Stellungnahme sowie die weiteren geständigen Einlassungen des Angeschuldigten in der Hauptverhandlung,

16

              -              die Aussage der in der Hauptverhandlung gehörten Zeugin J.,

17

              -              den in der Hauptverhandlung verlesenen Urkunden.

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II.

19

1.

20

Nach § 113 Abs. 1 BRAO wird eine anwaltsgerichtliche Maßnahme gegen einen Rechtsanwalt verhängt, der schuldhaft gegen Pflichten verstößt, die in der Rechtsanwaltsordnung oder der Berufsordnung bestimmt sind.

21

Gemäß § 43 BRAO hat der Rechtsanwalt seinen Beruf gewissenhaft auszuüben. Er hat sich innerhalb und außerhalb des Berufes der Achtung und des Vertrauens, welches die Stellung des Rechtsanwaltes erfordert, würdig zu erweisen.

22

Gemäß § 43a Abs. 3  BRAO darf sich der Rechtsanwalt bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten. Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewusste Verbreitung von Unwahrheiten handelt.

23

Gemäß § 14 S. 1 BORA hat der Rechtsanwalt ordnungsgemäße Zustellungen entgegenzunehmen und das Empfangsbekenntnis mit dem Datum versehen unverzüglich zu erteilen.

24

Aus dem Sachlichkeitsgebot gem. § 43 a Abs. 2 BRAO lässt sich ein umfassendes Verbot der Lüge herleiten, aus dem sich für § 14 BORA ergibt, dass nicht wider besseren Wissens das Empfangsbekenntnis falsch datiert werden darf (vgl. BeckOK BORA/Römermann, 35. Edition, § 14 BORA Rdnr. 13).

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2.

26

Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme steht fest, dass den Angeschuldigten das Empfangsbekenntnis früher erreicht hat als im Empfangsbekenntnis wiedergegeben.

27

Insoweit hat der Angeschuldigte im Rahmen der von seinem Verteidiger verlesenen Stellungnahme eingeräumt, dass das Empfangsbekenntnis aufgrund eines Büroversehens und Arbeitsüberlastung nicht unverzüglich zurückgesandt worden, sondern „verschwunden“ sei.

28

Er habe sich dann erst auf den wiederholten Rückruf der Zeugin J. auf die Suche nach dem Empfangsbekenntnis gemacht. Bei der Rücksendung habe er dann das aktuelle Datum eingetragen, da er den tatsächlichen Zeitpunkt des Zugangs nicht mehr ermitteln konnte.

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3.

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Die Kammer hält die Verhängung der Maßnahmen eines Verweises und einer Geldbuße in Höhe von 1.500,00 € für erforderlich, aber auch für ausreichend, um dem Angeschuldigten zu einer künftigen Erfüllung seiner Berufspflichten anzuhalten.

31

Insoweit hat die Kammer zum einen berücksichtigt, dass wegen eines ähnliches Vorfalles der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Köln den Angeschuldigten mit Schreiben vom 29.01. 2020 bereits eine Rüge erteilt hatte.

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Auf der anderen Seite hat die Kammer zu Gunsten des Angeschuldigten berücksichtigt, dass er nach seinen Angaben konkrete Maßnahmen in der Büroorganisation getroffen habe, um entsprechende Verfehlungen künftig zu vermeiden.

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4.

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Die Verpflichtung zur Tragung der Verfahrenskosten folgt aus § 197 BRAO.

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