Treffer
Anwaltsgericht Köln Urteil

Anwaltsgericht Köln: Berufsrechtsverstoß durch unbefugtes Führen „Dr.“-Grades

Gericht
Anwaltsgericht Köln
Spruchkörper
3. Kammer
Aktenzeichen
3 AnwG 33/19 10 EV 259/17
Datum
15.09.2021
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:AWGK:2021:0915.3ANWG33.19.10EV25.00
Quelle
Gegenstand war ein anwaltsgerichtliches Verfahren wegen Führung eines Doktorgrades („Dr.“) durch einen Rechtsanwalt ohne Berechtigung. Streitpunkt war, ob ein im Ausland verliehener Ehrengrad (doctor honoris causa) ohne Zusatz („h.c.“) und ohne Nennung der verleihenden Hochschule geführt werden darf. Das Gericht bejahte einen Verstoß gegen anwaltliche Berufspflichten (§§ 43, 43a Abs. 3 BRAO) i.V.m. § 132a StGB sowie die Unzulässigkeit der Gradführung nach § 69 HG NRW. Wegen disziplinären Überhangs trotz strafprozessualer Einstellung nach § 153a StPO verhängte es Verweis und Geldbuße von 2.000 €.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Führung eines akademischen Grades durch einen Rechtsanwalt ohne die dafür erforderliche Berechtigung verletzt die Pflicht, sich der Achtung und des Vertrauens würdig zu erweisen (§ 43 BRAO).

2

Über die Generalklausel des § 43 BRAO können Verstöße gegen strafrechtliche Normen berufsrechtlich relevant sein, wenn sie einen berufsbezogenen Regelungsgehalt betreffen.

3

Ein ausländischer Ehrengrad (doctor honoris causa) darf im Geltungsbereich des HG NRW nur in der verliehenen Form geführt werden; die Führung als „Dr.“ ohne Zusatz „h.c.“ und ohne Angabe der verleihenden Stelle ist regelmäßig nicht gedeckt (§ 69 HG NRW).

4

Ein Verbotsirrtum (§ 17 StGB) scheidet aus, wenn der Betroffene die Rechtslage durch zumutbare eigene Prüfung (insbesondere anhand der einschlägigen gesetzlichen Regelung) hätte klären können.

5

Auch nach einer Verfahrenseinstellung gegen Auflagen gemäß § 153a StPO können anwaltsgerichtliche Maßnahmen erforderlich sein, wenn ein disziplinärer Überhang besteht und das Verhalten das Ansehen der Anwaltschaft nachhaltig beeinträchtigt (§ 115b BRAO).

Tenor

Der Angeschuldigte hat sich Pflichtverletzungen gem. §§ 43, 43 a, Abs. 3, 113 Abs. 1, 115b BRAO in Verbindung mit § 132a StGB schuldig gemacht.

Gegen ihn werden die Maßnahmen des Verweises und einer Geldbuße in Höhe von 2.000,00 € (in Worten: zweitausend Euro) verhängt.

Der Angeschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens und seine außergerichtlichen Kosten.

Gründe

2

I.

3

1.

4

Der Angeschuldigte ist 00 Jahre alt. Er ist geschieden und hat 3 Kinder im Alter von 5, 14 und 16 Jahren, denen er zum Unterhalt verpflichtet ist.

5

Er ist seit 2003 als Rechtsanwalt zugelassen und hat im selben Jahr seine Kanzlei gegründet. Er beschäftigt drei angestellte Rechtsanwältinnen in seiner Kanzlei.

6

Seine Einkünfte gibt er mit 5.000 – 6.000.- € (vor Steuer) durchschnittlich an, so dass nach seinen Angaben brutto ca 3.000.- € verbleiben. Schwerpunkte seiner Tätigkeit sind Fragen des deutsch-türkischen Rechtsverkehrs sowie Gesellschaftsgründungen.

7

2.

8

Zumindest im Zeitraum zwischen dem 07.12.2015 und dem 10.08.2018 verwendete der angeschuldigte Rechtsanwalt als Namenszusatz einen Doktorgrad, den er als „Dr.“ seinem Namen voranstellte. Entsprechend trat er auf seinem Briefbogen auf, auf der Kanzleihomepage (…), im bundesweiten amtlichen Anwaltsverzeichnis und in seinen Kanzleischriftsätzen. Zur Führung des „Dr.“- Grades war der angeschuldigte Rechtsanwalt nicht berechtigt.

9

Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde gemäß § 153a StPO eingestellt, mit der Auflage innerhalb einer Frist von drei Monaten einen Geldbetrag in Höhe von 1.000.- € an eine gemeinnützige Einrichtung zu zahlen und entsprechende Nachweise darüber zu erbringen, dass der Grad nicht mehr geführt und an Kanzleischild, Website, Rechtsanwaltskammer, Internet etc gelöscht wird. Keine der Auflagen hat der angeschuldigte Rechtsanwalt innerhalb der gesetzten Frist erfüllt. In der Folge wurde Anklage gegen den angeschuldigten Rechtsanwalt wegen des unbefugten Führens akademischer Grade, Titel oder öffentlichen Würden erhoben. Das Strafverfahren wurde sodann erneut durch Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 29.08.2018 zunächst vorläufig und nach Zahlung einer auf 1.500,00 EUR angehobenen Geldauflage endgültig nach § 153a Abs. 2 StPO eingestellt (Bl. 47,50 der Ermittlungsakte).

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                                                                                    II.

11

1.

12

Die vom Anwaltsgericht getroffenen Feststellungen beruhen auf

13

- den Bekundungen der Zeuginnen J. und K.- den zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Urkunden- den Einlassungen des Angeschuldigten, soweit ihnen gefolgt werden konnte.

14

Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass sich der angeschuldigte Rechtsanwalt Pflichtverletzungen nach §§ 43, 43a Abs. 3, 113 Abs. 1, 115b BRAO i.V.m. § 132a Abs. 1 Nr. 1 StGB schuldig gemacht hat.

15

Nach § 113 Abs. 1 BRAO wird eine anwaltsgerichtliche Maßnahme gegen einen Rechtsanwalt verhängt, der schuldhaft gegen Pflichten verstößt, die in der Rechtsanwaltsordnung oder Berufsordnung bestimmt sind.

16

Gemäß § 43 BRAO hat sich der Rechtsanwalt innerhalb und außerhalb des Berufs der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, würdig zu erweisen. Dieser Verpflichtung hat der Angeschuldigte dadurch zuwider gehandelt, dass er zumindest im Zeitraum zwischen dem 07.12.2015 und dem 10.08.2018 im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit einen falschen Doktorgrad geführt hat.

17

Über die Transferfunktion der Generalklausel des § 43 BRAO erhalten Verstöße gegen Vorschriften in anderen Gesetzen berufsrechtliche Relevanz, sofern ein berufsrelevanter Regelungsinhalt betroffen ist. Damit wird eine möglichst weitreichende Konkretisierung der zu ahndenden Pflichtverstöße erreicht und dem Bestimmtheitsgebot aus Art. 20 Abs. 3 GG Rechnung getragen.

18

2.

19

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sieht es die Kammer als bewiesen an, dass der Tatbestand des § 132a Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt ist.

20

Gemäß § 132a StGB wird das unbefugte Führen von inländischen oder ausländischen Dienstbezeichnungen, akademischen Graden, Titeln oder öffentlichen Würden unter Strafe gestellt.

21

Dem angeschuldigten Rechtsanwalt wurde durch die L. Universität in M. ein „Doctor honoris causa“ verliehen.Der Angeschuldigte führte im Anschluss zumindest in der Zeit vom 07.12.2015 bis zum 10.08.2018 als Namenszusatz einen Doktorgrad „Dr.“, dem weder der Zusatz „h.c.“ noch der Name der verleihenden Hochschule beigefügt war. Er setzte diesen Grad vor seinen Namen auf seinem Kanzleibogen, im bundesweiten amtlichen Anwaltsverzeichnis und auf seiner Webseite („…“).

22

Die Führung der Abkürzung „Dr.“ durch den Angeschuldigten ohne den Zusatz „h.c.“ sowie ohne Bezeichnung der verleihenden Stelle ist weder nach § 69 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (im folgenden HG) noch nach § 69 Abs.3 HG zulässig  gewesen.

23

Gemäß § 69 Abs.2 Satz 1 HG können im Geltungsbereich des Hochschulgesetzes die an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union einschließlich der Europäischen Hochschulen in Florenz und Brügge sowie der Päpstlichen Hochschulen in Rom verliehenen Hochschulgrade sowie entsprechende staatliche Grade „in der verliehenen Form“ geführt werden.

24

Die Zulässigkeit, den Grad in der dargestellten Form „Dr.“ zu führen, scheidet bereits aus, da es sich nach Aussage der Zeugin K. bei der verleihenden Hochschule lediglich um eine private, wenn auch staatlich anerkannte Hochschule handelt, welche keine Promotionsstudiengänge anbietet und dementsprechend nicht befugt gewesen ist, Doktorgrade zu verleihen. Der Gesetzgeber geht aber in § 69 HG nach Bekundung der Zeugin J. davon aus, dass es im Herkunftsland eine Bestimmung geben muss, die zur Verleihung des Grades berechtigt.

25

Des Weiteren war das Führen des Grades in dieser Form rechtswidrig, da er nicht „in der verliehenen Form“ geführt wurde. Dem Angeschuldigten ist ausweislich der von ihm vorgelegten „Urkunde“ (Blatt 6 der Beiakte zu 10 EV 259/17) der Doctor Honoris Causa der L.-Universität verliehen worden.

26

Der Angeschuldigte hat durch die Führung des „Dr.“ vor seinem Namen den Grad bereits nicht  in der verliehenen Form geführt. Dem Angeschuldigten ist laut der von ihm vorgelegten „Urkunde“ gerade nicht der Grad „Dr.“ verliehen worden, sondern der Doctor honoris causa (Ehrendoktor).

27

Die Führung der Abkürzung „Dr.“ ist auch nicht durch § 69 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 HG gedeckt. Gemäß § 69 Abs. 2 Satz 3 HG kann die verliehene Form des Grades bei Verleihung in fremder Schriftart in die lateinische Schrift übertragen werden; desweiteren kann die im Herkunftsland zugelassene oder dort nachweislich allgemein übliche Abkürzung geführt sowie (2. Halbsatz) eine wörtliche Übersetzung in Klammern hinzugefügt werden.

28

Jedoch kann die Abkürzung „Dr.“, die keine Übersetzung i.S.d. § 69 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 a.E. HG darstellt, nicht als allgemein übliche Abkürzung für den Doctor honoris causa in M. geführt werden. Die Zeugin K. hat hierzu bekundet, dass es in M. keine für Ehrengrade bestimmten Abkürzungen gibt.

29

Auch gemäß § 69 Abs.3 HG erfolgte die Führung des Grades nicht rechtmäßig. Gemäß § 69 Abs.3 HG muss bei Führen eines ausländischen Ehrengrades die verleihende Stelle angeführt werden; auch dieses rechtliche Gebot verletzte der Angeschuldigte.

30

3.

31

Der Angeschuldigte führte den „Dr.“- Grad in der eingangs dargestellten Form ohne jeden weiteren Zusatz vorsätzlich.

32

Nach Überzeugung der Kammer steht fest, dass dem angeschuldigten Rechtsanwalt nicht die Einsicht fehlte, Unrecht zu tun.

33

Soweit sich der Angeschuldigte darauf eingelassen hat, ihm sei durch einen auf das Hochschulrecht spezialisierten Rechtsanwalt die Auskunft erteilt worden, er dürfe den ihm honoris causa halber verliehenen Grad führen, sogar ohne den Zusatz „h.c.“, hat er auf die Vernehmung des von ihm benannten Zeugen, der in der mündlichen Verhandlung erschienen war, verzichtet. Die Kammer hält die diesbezüglichen Behauptungen nicht für glaubhaft und wertet sie als Schutzbehauptung. Der Angeschuldigte, der nach eigener Aussage Zweifel hegte, hätte sich durch einen Blick in das Gesetz selbst von der Unzulässigkeit überzeugen können. Insofern hätte der Angeschuldigte einen Verbotsirrtum nach § 17 Satz 2 StGB vermeiden können, sodass eine Strafmildung nach § 49 Abs.1 StGB vorliegend ausscheidet.

34

Für das Vorliegen eines Verbotsirrtums, wie von der Verteidigung geltend gemacht, sieht die Kammer keine Anhaltspunkte.

35

Ein Handeln im Verbotsirrtum setzt voraus, dass dem Täter bei Begehung der Tat, die Einsicht fehlte, Unrecht zu tun.

36

Soweit sich der Angeschuldigte dahingehend eingelassen hat, ein Kollege, der im Hochschulrecht befähigt sei, habe ihm erklärt, dass er den Doktorgrad in Deutschland führen dürfe, entlastet dies den Angeschuldigten nicht.

37

Die Einlassung des Angeschuldigten bleibt hier unkonkret. Trotz des eigenen Beweisantrittes des Angeschuldigten und damit verbunden einer mehrfachen Terminierung schien der Kammer eine weitere Sachverhaltsaufklärung verwehrt, da eine Vernehmung des geladenen Zeugen N., der sich im Vorfeld der Hauptverhandlung auf § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO berufen hatte, mangels vorheriger Entbindung von der anwaltlichen Schweigepflicht durch den Angeschuldigten nicht möglich gewesen ist.

38

Unmittelbar nach dem Aufruf des Zeugen hat der Angeschuldigte in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich auf dessen Vernehmung verzichtet, nachdem sein Verteidiger zunächst in der vorangegangenen mündlichen Hauptverhandlung erklärt hatte, dass auf die Vernehmung des Zeugen nicht verzichtet werden könne.

39

Somit bleibt der Verweis des Angeschuldigten darauf, der Zeuge N. habe gesagt, dass „es“ möglich sei, den Grad in Deutschland zu führen, unkonkret. Es wird nicht weiter ausgeführt, was der Zeuge N. ihm im Einzelnen bezüglich der Führung des Grades gesagt haben soll. Insbesondere wird nicht unterschieden zwischen den unterschiedlichen Varianten: Das Führen eines „Dr.“-Grades ohne Zusatz, das Führen eines „Dr.h.c.“ oder das Führen des „Dr.hc“ unter gleichzeitiger Nennung der verleihenden Hochschule. Die drei Varianten sind nicht gleichrangig.

40

Vor dem Hintergrund, dass der Zeuge N. als renommierter Kenner des Hochschulrechts gilt, erscheint es der Kammer als nicht vorstellbar, dass der Zeuge N. dem Angeschuldigten gesagt haben soll, das Führen eines Dr-Grades, der honoris causae im Ausland durch eine private Hochschule verliehen worden ist, dürfe in Deutschland ohne den entsprechenden Zusatz verwendet werden.

41

Doch selbst, wenn man eine solche Aussage zugunsten des Angeschuldigten unterstellt, würde dies einen Verbotsirrtum nicht begründen, da der Angeschuldigte die Rechtslage selber hätte prüfen können und prüfen müssen, ob er den „Dr.“-Grad tatsächlich ohne Zusatz hätte führen dürfen. Ein Blick in § 69 HG hätte insoweit schnelle Aufklärung gebracht. Jeder, der sich mit dieser Frage beschäftigt, kann durch einfache Recherchen ermitteln, dass es nicht erlaubt ist, einen im Ausland von einer privaten Hochschule honoris causa halber erworbenen Doktorgrad in Deutschland ohne den Zusatz „h.c.“ und ohne die Bezeichnung der verleihenden Hochschule, zu verwenden.

42

Ferner müssen dem Angeschuldigten als Akademiker und Rechtsanwalt die Bedeutung eines Doktorgrades sowie der wissenschaftliche Aufwand für dessen Erlangung bekannt sein. Folglich konnte er nicht davon ausgehen, dass er berechtigt ist, einen Doktorgrad ohne jedweden Zusatz in Deutschland zu führen. Auch die Einlassung des Angeschuldigten, in welcher Form ihm ohne jedweden weiteren eigenen Beitrag seinerseits der Grad honoris causa verliehen wurde, schließt die Berufung auf einen Verbotsirrtum aus. Der Angeschuldigte konnte nicht davon ausgehen, dass er nach M. fliegt, dort einen Grad Doctor honoris causa verliehen bekommt und dann dann in Deutschland diesen Grad ohne jeden Zusatz oder Hinweis als reinen Dr.-Grad führen könne.

43

Schließlich bekannte der Angeschuldigte selber in der mündlichen Verhandlung vom 15.9.2021 wörtlich: „ich war blauäugig damals. Ich hätte das besser recherchieren können … . Ich hätte das auch einfach selbst nachsehen können.“ (S. 2 des Protokolls der Hauptverhandlung vom 15.9.2021).

44

Auch aus dem Schreiben von Herrn O. folgt nichts anderes. Hier kommt hinzu, dass die Korrespondenz nicht mit dem Angeschuldigten unmittelbar geführt wurde, und erst gegenüber der RAK im Dezember 2017 relevant geworden ist.

45

4.

46

Nach Überzeugung der Kammer besteht ein disziplinärer Überhang, so dass anwaltsgerichtliche Maßnahmen neben der Sanktion aus dem Einstellungsbeschluss erforderlich sind.

47

Im Hinblick auf die Dauer und Weiterführung des Doktorgrades durch den angeschuldigten Rechtsanwalt sind gemäß § 115b Satz 1, 2. Satzteil BRAO weitere anwaltsgerichtliche Maßnahmen erforderlich, um den Anwalt zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten und das Ansehen der Rechtsanwaltschaft zu wahren.

48

Die Kammer hat sich insoweit davon leiten lassen, dass das Führen des falschen Doktorgrades wesentlich im Rahmen seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt erfolgte, indem er den „Dr.“- Grad sowohl auf den Briefbogen, als auch im Rahmen seines Internetauftritts verwendete und gegenüber Mandanten und Gerichten auftrat. Insoweit hat er gerade auch im Hinblick auf das von ihm angesprochene rechtssuchende Publikum eine besondere wissenschaftliche Kompetenz vorgespiegelt, die ihm tatsächlich nicht zustand. Hierin liegt eine erhebliche Täuschung seiner Mandanten und des gesamten Rechtsverkehrs, der bei einem Rechtsanwalt besonders zu mißbilligen ist. Ein solches Verhalten wird von der Kammer für das Ansehen der Rechtsanwaltschaft als sehr schädlich angesehen. Ferner hat sich der Angeschuldigte durch das unerlaubte Führen des Grades einen erheblichen Wettbewerbsvorteil gegenüber Kollegen verschafft, da ein Dr.-Grad weiterhin von weiten Teilen der Rechtssuchenden als Ausdruck besonderer fachlicher Kompetenz betracht wird.

49

Zu berücksichtigen ist auch, dass der angeschuldigte Rechtsanwalt dem Pflichtverstoß offensichtlich bei der erstmaligen Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nicht die erforderlich Bedeutung beigemessen hat. Der Angeschuldigte erfüllte weder die Geldauflage fristgerecht, noch kam er mit der erforderlichen Sorgfaltspflicht umgehend einer Löschung der rechtswidrigen Eintragungen nach.

50

Die Einlassung in der mündlichen Verhandlung, er habe den Betreuer der Website, der diese eingerichtet habe, nicht erreichen können und dann erfahren, dass dieser verstorben sei, genügt nicht, um die Verletzung der Auflagen aus der ersten Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft Köln zu rechtfertigen. Er hätte angesichts der Schwere des Vorwurfs sofort eine weitere Aufrechterhaltung der beanstandeten unerlaubten Führung des „Dr.“-Grades mit allen Mitteln und unverzüglich unterbinden müssen. Die Einlassung wird als weitere Schutzbehauptung angesehen.

51

Zunächst ist festzuhalten, dass diese Einlassung im anwaltsgerichtlichen Verfahren neu gewesen ist. Gegenüber der Staatsanwaltschaft hatte der Verteidiger des Angeschuldigten unter dem 26.06.2018 gegenüber Oberstaatsanwältin P. erklärt, dass dies auf seinem Verschulden beruhe. Der Bitte, dies entsprechend schriftlich vorzutragen, wurde in der Folgezeit nicht entsprochen (Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 13.08.2018 Bl. 31 d.A.).

52

Der Angeschuldigte substantiiert seinen Vortrag in keiner Weise: weder wurden der Name des Webseitenbetreibers genannt, noch Dokumente vorgelegt, wer der Inhaber der Web-Domain ist. Auch Schreiben bzgl. eines Löschungsauftrages wurden nicht vorgelegt. Hierzu hatte die Kammer ausdrücklich in Vorbereitung des vorangegangenen Hauptverhandlungstermins Gelegenheit gegeben.

53

Ferner begründet die Einlassung des Angeschuldigten nicht, weshalb er nicht einmal die Löschung des rechtwidrigen „Dr.“-Grades in dem bundesweiten Anwaltsverzeichnis rechtzeitig veranlasst hatte.

54

Schließlich wäre es geboten gewesen, spätestens bei der Anmahnung der Auflagenerfüllung durch die Staatsanwaltschaft anzugeben, dass der Angeschuldigte sich um die Löschung bemühe, aber aufgrund technischer Schwierigkeiten bzw. aus Gründen der Erreichbarkeit des IT-Experten die Löschung noch nicht habe veranlassen können; nichts Entsprechendes wurde vorgetragen.

55

5.

56

Bei der Strafzumessung hat die Kammer die geständige Einlassung zu Gunsten des Angeschuldigten berücksichtigt.

57

Bei der Bemessung der Strafe wurde die Unterhaltspflicht des Angeschuldigten berücksichtigt.

58

Nach Überzeugung der Kammer ist die anwaltsgerichtliche Ahndung der festgestellten Pflichtverletzungen des Angeschuldigten durch Erteilung eines Verweises und durch Verhängung einer Geldbuße in Höhe von 2.000,00 € ausreichend, aber auch erforderlich.

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