Treffer
Anwaltsgericht Köln Urteil

Anwaltsgericht: Verweis und Geldbuße wegen Nichtrücksendung von Empfangsbekenntnis

Gericht
Anwaltsgericht Köln
Spruchkörper
3. Kammer
Aktenzeichen
3 AnwG 22/20 10 EV 197/19
Datum
24.03.2021
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:AWGK:2021:0324.3ANWG22.20.10EV19.00
Quelle
Die Kammer verurteilte einen Rechtsanwalt wegen Nichtrücksendung eines Empfangsbekenntnisses und Nichtbeantwortung von Auskunftsersuchen der Rechtsanwaltskammer. Streitgegenstand war die Pflicht zur unverzüglichen Rücksendung von Empfangsbekenntnissen sowie zur Kooperation mit der Kammer. Das Gericht sah zwei selbständige Pflichtverletzungen und verhängte einen Verweis nebst 1.750 € Geldbuße wegen mangelhafter Büroorganisation und fehlender Einsicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 14 S. 1 BORA ist der Rechtsanwalt verpflichtet, ordnungsgemäße Zustellungen entgegenzunehmen und Empfangsbekenntnisse unverzüglich datiert zurückzusenden; hiervon besteht kein Ermessen des Rechtsanwalts.

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Nach § 56 BRAO i.V.m. § 24 BORA hat der Rechtsanwalt in Aufsichts- und Beschwerdesachen gegenüber der Rechtsanwaltskammer Auskunft zu erteilen und auf Anforderung Unterlagen vorzulegen; Schweigen ist unzulässig.

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Ein Rechtsanwalt muss seine Büroorganisation so gestalten, dass berufliche Pflichten (z. B. Rücksendung von Empfangsbekenntnissen, Reaktion auf Gerichtsanfragen) eingehalten werden; Delegation entbindet nicht von der Gesamtverantwortung.

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Unabhängige Pflichtverletzungen können jeweils gesondert sanktioniert werden; die Kammer kann übliche Bußbeträge zusammenrechnen und aus Gründen der Schuld- und Tatangemessenheit mildern oder erhöhen.

Tenor

Der Angeschuldigte ist Pflichtverletzungen nach §§ 43, 56, 113 Abs. 1 BRAO i.V.m. §§ 14 S. 1, 24 BORA schuldig.

Gegen ihn wird die Maßnahme eines Verweises i.V.m. mit einer Geldbuße in Höhe von 1.750,00 € verhängt.

Der Angeschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens und seine außergerichtlichen Kosten.

Entscheidungsgründe

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I.

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1.              Der Angeschuldigte ist 00 Jahre alt. Er ist ledig und lebt in eigenem Eigentum. Unterhaltsverpflichtungen bestehen nicht.

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2.               Der Angeschuldigte vertrat in einem vor dem Amtsgericht Gummersbach geführten Zivilrechtsstreits zu dem Az.: 15 C 238/17 die dortigen Beklagten als Verfahrensbevollmächtige. In dieser Funktion als Verfahrensbevollmächtigter wurde dem Angeschuldigten aufgrund Verfügung der Vorsitzenden vom 26. November 2018 unter dem 29. November 2018 ein Sachverständigengutachten vom 12. November 2018 gegen Empfangsbekenntnis übermittelt. Trotz mehrfacher schriftlicher gerichtlicher Rücksendeaufforderungen vom 17. Dezember 2018, 17. Januar 2019 und 6. Februar 2019 sowie einer weiteren, fernmündlichen Erinnerung vom 19. Februar 2019, sandte der Angeschuldigte das Empfangsbekenntnis nicht zurück. Aus diesem Grund veranlasste das Gericht eine Neuzustellung gegen Postzustellungsurkunde gegenüber dem Angeschuldigten.

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3.               Die Rechtsanwaltskammer forderte den Angeschuldigten mit Schreiben vom 12. April 2019 zur Auskunftserteilung auf die Beschwerde des gegnerischen Prozessbevollmächtigten in dem Verfahren vor dem Amtsgericht Gummersbach auf. Der Angeschuldigte Rechtsanwalt reagierte nicht. Erinnerungen der Rechtsanwaltskammer vom 27. Mai 2019 und 9. Juli 2019, letztere durch Postzustellungsurkunde, ließ der Angeschuldigte ebenfalls unbeantwortet.

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4.               Der Angeschuldigte räumte sein Versäumnis gegenüber der Rechtsanwaltskammer ein und bedauerte dies.

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              Zu der Übersendung des Sachverständigengutachtens durch das Amtsgericht Gummersbach erklärte der Angeschuldigte, dass er das Gutachten erst durch Übersendung per Postzustellungsurkunde erhalten habe. Vorher habe er weder das Gutachten noch die Empfangsbekenntnisse erhalten. Der Angeschuldigte gestand allerdings zu, dass die schriftliche Anmerkung der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Gummersbach mehrmals telefonisch in dem Büro des Angeschuldigten das Empfangsbekenntnis angefordert habe, zutreffend sei. Er selbst könne sich aber an die einzelnen Anrufe der Geschäftsstelle nicht erinnern. Der Angeschuldigte erläuterte hierbei, dass bei einem Anruf durch die Geschäftsstelle entweder die Zentrale das Telefonat entgegennehme oder eine der Mitarbeiterinnen. Sollte der Angeschuldigte das Telefonat nicht persönlich annehmen können, schreiben die Mitarbeiterinnen eine Telefonnotiz. Diese Telefonnotiz wird auf dem Posteingangsstapel des Angeschuldigten hinterlegt. Diesen Eingangsstapel arbeitet der Angeschuldigte ohne die Hilfe seiner Mitarbeiter ab. Nach Erläuterung des Angeschuldigten orientiere er sich hierbei zunächst an Fristen. Die Notiz wegen eines Anrufs der Geschäftsstelle eines Gerichtes sei nicht wichtig.

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              Der Angeschuldigte gestand zu, dass die schriftlichen Rücksendeaufforderungen des Gerichts vom 17. Dezember 2018, 17. Januar 2019 und 6. Februar 2019 in seinem Büro eingegangen sein dürften. Solche schriftlichen Rücksendeaufforderungen des Gerichtes seien für ihn aber auch nicht wesentlich, sodass er zunächst andere Posteingänge bearbeite.

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5.               Vorbelastungen bestanden bei dem Angeschuldigten nicht.

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6.               Dieser in der Hauptverhandlung festgestellte Sachverhalt beruht auf dem Inhalt der Akten der Generalstaatsanwaltschaft Köln zu dem Az. 10 EV 197/19 sowie den Einlassungen des Angeschuldigten in der Hauptverhandlung.

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              Der Angeschuldigte hat sich im Verfahren selbst geäußert.

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II.

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Der Angeschuldigte hat durch die Nichtrücksendung des Empfangsbekenntnisses sowie der Nichtbeantwortung der Anfrage der Rechtsanwaltskammer selbstständige Pflichtverletzungen gemäß §§ 43, 56, 113 Abs. 1 BRAO in Verbindung mit §§ 14 S. 1, 24 BORA begangen, sodass die Kammer als anwaltsgerichtliche Maßnahme auf einen Verweis mit einer Geldbuße in Höhe von 1.750,00 € schuldangemessen erkannt hat.

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1.              Der Rechtsanwalt hat gemäß § 43 seinen Beruf gewissenhaft auszuüben. Diese „Blankettvorschrift“ wird durch die besonderen Pflichten der BORA konkretisiert. Gemäß § 14 S. 1 BORA hat der Rechtsanwalt ordnungsgemäße Zustellungen von Gerichten, Behörden und Rechtsanwälten entgegenzunehmen und das Empfangsbekenntnis mit dem Datum versehen unverzüglich zu erteilen. Die Entgegennahme sowie Unterzeichnung eines Empfangsbekenntnisses ist daher eine Berufspflicht des Rechtsanwaltes. Der Rechtsanwalt hat ihr nachzukommen. Ein Ermessen des Rechtsanwaltes gibt es hierzu nicht.

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              Gegen diese Verpflichtung hat der Angeschuldigte verstoßen. Auf Grund der Beweisaufnahme steht fest, dass das Amtsgericht Gummersbach den Angeschuldigten unter dem 29. November 2018 ein Sachverständigengutachten gegen Empfangsbekenntnis übermittelt hat. Ferner steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Geschäftsstelle am 17. Dezember 2018, 17. Januar 2019 und am 6. Februar 2019 schriftlich den Angeschuldigten zur Rücksendung des Empfangsbekenntnisses angehalten hat. Zusätzlich hat die Geschäftsstelle am 19. Februar 2019 den Angeschuldigten telefonisch aufgefordert, das Empfangsbekenntnis zurückzusenden.

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              Aus Sicht der Kammer hätte es eines solchen mehrfachen Nachfragens des Amtsgerichts nicht bedurft. Ein Rechtsanwalt hat umgehend Empfangsbekenntnisse auszufüllen und zurückzusenden. In der bekannten Hektik des Alltagsgeschäftes kann dies einmal unterlassen werden. In diesem Fall hat der Rechtsanwalt aber nach der erstmaligen schriftlichen Aufforderung durch das Gericht, den Sachverhalt aufzuklären und – bei vorheriger Säumnis – das Empfangsbekenntnis zurückzusenden. Dies hat im Tagesgeschäft des Rechtsanwaltes Priorität vor allen anderen Maßnahmen. Dem Rechtsanwalt werden dadurch auch nicht ungebührliche Pflichten und Lasten aufgelegt.               Zu einer angemessenen Büroorganisation eines jeden Rechtsanwaltes gehört es, diese Abläufe sicherzustellen.

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              Der Angeschuldigte ist diesen Berufspflichten nicht nachgekommen. Er hat zur Überzeugung der Kammer die schriftlichen Aufforderungen des Gerichtes nicht zur Kenntnis genommen. Die telefonische Nachfrage unter dem 19. Februar 2019 blieb unbeachtet.

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              Der Angeschuldigte kann sich nicht dadurch entlasten, dass er ansonsten sehr gewissenhaft arbeite und Faxe selbst versende. Der Rechtsanwalt hat sein Büro so zu organisieren, dass die Berufspflichten eingehalten werden. Hierzu gehört es auch, Arbeit auf ausgebildete Fachkräfte zu delegieren, sodass sich der Rechtsanwalt auf seine anwaltliche Tätigkeit sowie die Einhaltung seiner Berufspflichten konzentrieren kann. Da nach dem Bekunden des Angeschuldigten in der Kanzlei auch Rechtsanwaltsfachangestellte tätig sind, wäre eine solche Delegation auch ohne weiteres möglich gewesen.

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2. Der Rechtsanwalt ist gem. § 56 Abs. 1 S. 1 BRAO verpflichtet, in Aufsichts- und Beschwerdesachen dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer oder einem beauftragten Mitglied des Vorstandes Auskunft zu geben sowie auf Verlangen seine Handakten vorzulegen oder vor dem Vorstand oder dem beauftragten Mitglied zu erscheinen. Gemäß § 24 Abs. 2 BORA hat der Rechtsanwalt zur Erfüllung dieser Auskunftspflichten gem. § 56 BRAO dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer Auskünfte vollständig zu erteilen und auf Verlangen Urkunden vorzulegen.

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              Der Rechtsanwalt ist daher berufsrechtlich verpflichtet, auf Anfrage der Rechtsanwaltskammer in Aufsichts- sowie Beschwerdesachen zu reagieren. Der Rechtsanwalt darf nicht schweigen.

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              Gegen diese Berufspflichten hat der Angeschuldigte verstoßen. Er hat weder auf die Auskunftserteilung vom 12. April 2019 noch auf die Erinnerungen der Rechtsanwaltskammer vom 17. Mai sowie 9. Juli 2019 reagiert.

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3. Der Ausspruch des Verweises sowie einer Geldbuße in Höhe von 1.750,00 € ist tat- und schuldangemessen. Der Angeschuldigte hat sich zweier selbstständiger Pflichtverletzungen schuldig gemacht. Jede Einzelne der Pflichtverletzungen wird üblicherweise mit einer Geldbuße in Höhe von 1.000,00 € geahndet. Die Kammer hat zugunsten des Angeschuldigten den Gesamtbetrag von 2.000,00 € auf 1.750,00 € reduziert. Eine weitere Reduzierung des Betrages war vor dem Hintergrund der Einlassungen des Angeschuldigten in der mündlichen Verhandlung nicht angezeigt. Der Angeschuldigte zeigte keine Einsicht, dass er sein Büro so zu organisieren habe, um neben der Erfüllung der anwaltlichen Dienstleistungen die Berufspflichten einzuhalten. Erschwerend kommt aus Sicht der Kammer die Einschätzung des Angeschuldigten hinzu, dass mündliche Rückfragen der Geschäftsstelle des Gerichtes nicht wesentlich seien. Die Kammer wertet dies anders. Wenn sich die Geschäftsstelle des Gerichtes schon die Mühe macht, einen säumigen Rechtsanwalt fernmündlich an seine Berufspflichten zu erinnern, hat der Rechtsanwalt umgehend zu reagieren.

Anwaltsgericht: Verweis und Geldbuße wegen Nichtrücksendung von Empfangsbekenntnis — Themis