Anwaltsgericht Köln: verspätete Weiterleitung von Fremdgeldern – Verweis und 25.000 € Geldbuße
- Gericht
- Anwaltsgericht Köln
- Spruchkörper
- 3. Kammer
- Aktenzeichen
- 3 AnwG 13/20 10 EV 422/14
- Datum
- 10.03.2021
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AWGK:2021:0310.3ANWG13.20.10EV42.00
Abstrakte Rechtssätze
Fremdgelder sind vom Rechtsanwalt unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen; eine längerfristige Belassung auf dem allgemeinen Kanzleikonto verletzt anwaltliche Berufspflichten.
Die verspätete oder unterlassene Auskehr von Fremdgeldern an Mandanten kann zugleich eine Pflichtverletzung nach BRAO/BORA und eine Untreue gemäß § 266 Abs. 1 StGB begründen.
Bindende tatsächliche Feststellungen eines strafgerichtlichen Urteils sind im anwaltsgerichtlichen Verfahren gemäß § 118 Abs. 3 BRAO zugrunde zu legen, soweit derselbe Sachverhalt betroffen ist.
Bei der Bemessung anwaltsgerichtlicher Maßnahmen sind sowohl Vorbelastungen als auch eine positive Zukunftsprognose zu berücksichtigen; eine geordnete Kanzleiorganisation (z.B. Vier-Augen-Prinzip) kann Wiederholungsgefahr und Gefährdung der Rechtspflege mindern.
Wiederholte und erhebliche Verstöße beim Umgang mit Fremdgeldern können eine empfindliche Geldbuße bis zur Höchstgrenze rechtfertigen, auch wenn letztlich vollständiger Schadensausgleich erfolgt und Bereicherungsabsicht nicht feststellbar ist.
Tenor
Rechtsanwalt A. ist einer Pflichtverletzung nach §§ 43, 43 a Abs. 5, 56 Abs. 1, 113 Abs. 1, 115 b BRAO, §§ 4 Abs. 2, 11 Abs. 1, 2, 24 Abs. 2 BORA, § 266 Abs. 1 StGB schuldig.
Gegen ihn werden die Maßnahmen des Verweises und eine Geldbuße in Höhe von 25.000,00 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BRAO verhängt.
Die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen werden Herrn Rechtsanwalt A. auferlegt gem. §§ 197 BRAO.
Gründe
I.
Der angeschuldigte Rechtsanwalt wurde am 00.00.0000 in Duisburg geboren. Seit dem 13.04.1994 ist er als Rechtsanwalt tätig. Zunächst schloss er sich mit zwei Kollegen zusammen und war dann bis 2013 als Einzelanwalt – zeitweise mit einem angestellten Rechtsanwalt – tätig.
In den Jahren 2011 bis 2013, insbesondere nach Weggang des bei ihm angestellten Rechtsanwaltes Ende des Jahres 2011, ist dem Angeschuldigten die Organisation der Kanzlei „entglitten“. Infolge der Arbeitsüberlastung erlitt er einen Herzinfarkt. Im Jahr 2013 gab er seine Tätigkeit als Einzelanwalt auf und wechselte zur Kanzlei I., J., K.. Als Rechtsanwalt J. seine eigene Kanzlei gründete, folgte ihm der Angeschuldigte. In der neuen Kanzlei ist er seit 2016 Sozius.
Die Sozietät beschäftigt eine Buchhalterin und praktiziert nach Angaben des Angeschuldigten bei Auszahlungen ein Vier-Augen-Prinzip. Keiner der Sozien kann allein auf die Kanzleikonten zugreifen.
Nach Angaben des Angeschuldigten ist das Verhältnis zu seinen Sozien gut und vertrauensvoll. Die Kollegen haben ihn durch die Gewährung eines Darlehens aus Kanzleimitteln finanziell unterstützt. Nach seinen Angaben beträgt das monatliche Einkommen des Angeschuldigten 2.000,00 € netto. Nach Tilgung des Darlehens, das er von seinen Sozien erhalten hat, werden ihm 3.400,00 € netto monatlich zur Verfügung stehen.
Der Angeschuldigte ist verheiratet. Seine Frau verfügt über Vermögen und bezog zuletzt monatliche Einkünfte von 3.000,00 € netto, die allerdings aktuell Corona-bedingt entfallen sind.
Vormals bestehende Bankschulden hat der Angeschuldigte nicht mehr. Offen ist lediglich noch das Kanzlei-Darlehen.
II.
Der Angeschuldigte ist bereits wiederholt wegen berufsrechtlicher Pflichtverletzungen in Erscheinung getreten:
1.
Mit anwaltsgerichtlichem Urteil vom 03.04.2006, 10 EV 116/04, wurden gegen den Angeschuldigten die Maßnahmen des Verweises und einer Geldbuße von 10.000,00 € verhängt. Gegenstand des Verfahrens war die pflichtwidrige Einzahlung eines zur Hinterlegung überlassenen Geldbetrages auf dem eigenen Kanzleikonto statt bei der Hinterlegungsstelle sowie die Nichtweiterleitung von Fremdgeldern.
2.
Mit anwaltsgerichtlichem Urteil vom 06.11.2009, 10 EV 401/07, wurde gegen den Angeschuldigten ein Vertretungsverbot für 4 Jahre auf dem Gebiet des Familienrechts verhängt. Gegenstand des Verfahrens war die Nichtweiterleitung von Fremdgeldern.
3.
Mit anwaltsgerichtlichem Urteil vom 08.06.2015, 10 EV 84/13, wurde gegen den Angeschuldigten ein Vertretungsverbot von einem Jahr auf dem Gebiet des Zivilrechts mit Ausnahme des Arbeits-, Erbrechts und der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie ein Vertretungsverbot von drei Jahren auf dem Gebiet des Familienrechts verhängt. Gegenstand des Verfahrens war ein Verstoß gegen das zuvor auferlegte vierjährige Vertretungsverbot und Pflichtverstöße bei der Mandats-bearbeitung bzw. Unterrichtung der Mandanten.
III.
Gegenstand des hiesigen Verfahrens ist die verspätete Weiterleitung von Fremdgeldern bei den Mandaten L. und M. Soweit dem Angeschuldigten noch ein weiterer Verstoß im Zusammenhang mit dem Mandat N. vorgeworfen wurde, wurde diesbezüglich das Verfahren nach § 154 Abs. StPO i. V. m. § 116 BRAO eingestellt.
IV.
Bezüglich der Vorwürfe im Zusammenhang mit den Mandaten L. und M. beruhen die Feststellungen zu den nachfolgend geschilderten Sachverhalten auf den geständigen Angaben des Angeschuldigten, den Angaben der hierzu vernommenen Zeugen sowie insbesondere auf dem Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 20.11.2018, 203 Ds-100 Js 195/14-78/16. Die tatsächlichen Feststellungen des vorgenannten Urteils des Amtsgerichts Bonn, dem ebenfalls die Sachverhalte zugrunde lagen, über die hier zu entscheiden ist, sind für das hiesige Verfahren gem. §118 Abs. 3 BRAO bindend.
Das Amtsgericht Bonn hat in seinem vorgenannten Urteil vom 20.11.2018 Folgendes festgestellt:
„Zwischen dem 04.04.2011 und dem 04.11.2013 vereinnahmte der Angeklagte im Rahmen seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt für die Zeugen L. bzw. M. Fremdgelder in Höhe von 1.719,00 € bzw. 1.600,00 €. Die Zahlungen erfolgten auf das durch den Angeklagten bei der VR-Bank Bonn eG geführte allgemeine Geschäftskonto seiner Kanzlei mit der Nummer 0000000000. Dieses befand sich ab März 2011 bis Juli 2013 wiederkehrend, von Mitte August 2011 bis März 2012 sogar dauerhaft, im negativen Saldo.
Obwohl sich der Angeklagte der Ansprüche der geschädigten Zeugen bewusst war und von diesen selbst unmittelbar oder durch sein Büro über den fehlenden Eingang der Gelder bei diesen informiert wurde, leitete der Angeklagte diese zunächst (Fall 1) bzw. nur teilweise, namentlich in Höhe von 630,00 € (Fall 2), an die Geschädigten weiter.
Dass dies in der Absicht geschah, sich persönlich zu bereichern oder den geschädigten Zeugen das Geld endgültig vorzuenthalten, konnte indessen nicht festgestellt werden. Letztendlich hielt der Angeklagte die Geschädigten durch Zahlung am 21.01.2013 (Fall 1) bzw. die Übersendung eines Verrechnungsschecks in der Woche vor dem Hauptverhandlungstermin (Fall 2) vollständig schadlos“.
Der Angeschuldigte war bezüglich des Falles 1 (L.) geständig mit dem Hinweis, er habe die Sache aus den Augen verloren. Hinsichtlich des Falles 2 (M.) räumte der Angeschuldigte ebenfalls ein, die Auszahlungen, jedenfalls die letzte, zu spät vorgenommen zu haben. Hinsichtlich der ersten beiden Teilzahlungen in Höhe von 330,00 € bzw. 300,00 € habe es eine Absprache mit der Ehefrau des Mandanten gegeben, dass nicht jede eingehende Rate weitergeleitet werde, sondern man die Zahlungen sammle bis 300,00 € erreicht seien. Dass er die letzte Teilzahlung von über 826,34 € nicht vorgenommen habe, habe seinen Grund darin gehabt, dass ihm eine Kontoverbindung des Mandanten nicht bekannt gewesen sei, worauf er auch dessen Ehefrau schriftlich hingewiesen habe.
Wie das Amtsgericht Bonn in seinem Urteil festgestellt hat, wurde die letzte Zahlung von 826,34 € erst durch Übersendung eines Verrechnungsschecks 5 Tage vor dem Termin zur Hauptverhandlung überreicht, nämlich mit Datum 15.11.2018.
V.
Bezüglich der Vorgänge L. und M. wurde der Angeschuldigte durch den Vorstand der Rechtsanwaltskammer Köln aufgefordert, zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfe Stellung zu nehmen. Der Angeschuldigte reagierte nicht. Daher wurde gegen ihn Zwangsgelder in Höhe von jeweils 1.000,00 € festgesetzt. Der Angeschuldigte war bezüglich der Nichtbeachtung der Kammeranfragen geständig.
VI.
Nach Überzeugung der Kammer hat der Angeschuldigte berufsrechtwidrig gehandelt, indem er bei den Mandaten L. und M. Fremdgelder nicht bzw. nicht rechtzeitig an die Berechtigten weitergeleitet hat. Damit hat er sich der Pflichtverletzungen nach §§ 43, 43 a Abs. 5 BRAO, §§ 4 Abs. 2 und 11 BORA und § 266 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
Es ist die Grundpflicht eines Rechtsanwalts, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und sich der Achtung und des Vertrauens, die die Stellung des Rechtsanwalts erfordern, als würdig zu erweisen. Dazu gehört insbesondere die Sorgfaltspflicht beim Umgang mit den ihm anvertrauten Vermögenswerten. Fremde Gelder muss der Anwalt unverzüglich an den Empfangsbevollmächtigten weiterleiten oder auf ein Anderkonto einzahlen.
Darüber hinaus gehört es zu den Grundpflichten des Rechtsanwalts, ein Mandat in angemessener Zeit zu bearbeiten, den Mandanten über alle für den Fortgang der Sache wesentlichen Vorgänge und Maßnahme unverzüglich zu unterrichten und Mandantenanfragen unverzüglich zu beantworten.
Gegen alle diesen Pflichten hat der Angeschuldigte in eklatanter Weise verstoßen, indem er im Fall L. Fremdgeld, dass bei ihm am 30.03.2011 einging, erst am 21.01.2013 an den Mandanten weiterleitete. Sowohl der Mandant L. als auch dessen Lebensgefährtin O. erkundigten sich wiederholt nach dem Verbleib des Geldes. Die Anrufe zogen sich über mehrere Monate hin. Ende 2012 bestellte der Angeschuldigte die Mandanten sogar in seine Kanzlei ein, um aber auch bei dieser Gelegenheit nicht den Erhalt des Geldes einzuräumen, sondern um sie vielmehr ein weiteres Mal zu verströsten. Erst als die Mandanten einen anderen Rechtsanwalt einschalteten, wurde der Angeschuldigte tätig und kehrte den Betrag knapp zwei Jahre nach Erhalt des Geldes an den Mandanten aus.
Im Fall M. stand diesem ein Geldbetrag von 1.250,00 € nebst vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu. Dieser Geldbetrag wurde von dem Zahlungspflichtigen in Raten auf das Konto des Angeschuldigten eingezahlt. Dies geschah zwischen April 2011 und November 2013. Von den eingehenden Raten hat der Angeschuldigte zwei Teilzahlungen über 300,00 € und 330,00 € an den Mandanten weitergeleitet. Den Restbetrag von 826,34 € zahlte der Angeschuldigte erst aus, als in dem Strafverfahren, das wegen der Vorgänge L. und M. gegen ihn geführt wurde, der Hauptverhandlungstermin anstand.
Die Vernehmungen der Zeugen L., O. und M. haben ergeben, dass der Angeschuldigte nicht nur eingegangene Gelder nicht zeitnah weiterleitete, sondern er aktiv und wider besseres Wissen den Mandanten gegenüber falsche Angaben bezüglich des Verbleibes des Geldes machte.
Bei Strafzumessung war zu Gunsten des Angeschuldigten zu berücksichtigen, dass er vollumfänglich geständig war. Weiter war zu Gunsten des Angeschuldigten seine glaubhafte Versicherung zu beachten, dass die Verhältnisse in der Sozietät, der er seit 2016 angehört, geordnet sind (Buchhalterin, Vier-Augen-Prinzip). Für die Kammer waren keine Anhaltspunkte ersichtlich, diesen Angaben des Angeschuldigten nicht folgen zu können. Der Angeschuldigte hat darüber hinaus glaubhaft beteuert, alles daran setzen zu wollen, nicht noch einmal Anlass zu einem anwaltsgerichtlichen Verfahren zu geben.
Allerdings ist bei den Fällen L. und M. zum Nachteil des Angeschuldigten zu berücksichtigen, dass er Monate und Jahre hat verstreichen lassen, bis er die den Mandanten zustehenden Gelder an diese auszahlte. Er hat die Gelder in keinem der Fälle „freiwillig“ ausgezahlt, sondern nur durch langanhaltenden Druck – einmal durch die Einschaltung eines anderen Rechtsanwalts, einmal durch den bevorstehenden Hauptverhandlungstermin im Strafverfahren. Der Angeschuldigte hat auf die ständigen Nachfragen der Mandanten wahrheitswidrig geantwortet und verschwiegen, dass die Gelder, auf die die Mandanten warteten, bei ihm schon eingegangen waren.
Auch die Vorverurteilungen aus den Jahren 2006 und 2009 stellten für den Angeschuldigten keine ausreichende „Motivation“ dar, sich pflichtgemäß zu verhalten.
Hinsichtlich der Vorverurteilungen aus den Jahren 2006 und 2009 schließt sich die Kammer der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft an, dass ihrer Berücksichtigung nicht die zehnjährige Tilgungsfrist des § 205 a BRAO entgegensteht, denn gemäß § 205 a Abs. 3 BRAO war die Tilgung im Hinblick auf das weitere anwaltsgerichtliche Verfahren, 10 EV 84/13 (Urteil vom 13.06.2015), gehemmt.
Zu berücksichtigen ist, dass die dritte Vorverurteilung gemäß Urteil des Anwaltsgerichts Köln vom 08.06.2015, zeitlich nach den hier maßgebenden Sachverhalten erfolgte. Es ist zwar nicht auszuschließen, dass das Anwaltsgericht Köln am 08.06.2015 anders geurteilt hätte, wären ihm die hiesigen Pflichtverstöße bekannt gewesen. Fakt ist, dass die hiesigen Pflichtverstöße nicht bekannt waren, weshalb die positive Prognose gemäß vorgenanntem Urteil auch für den hier vorliegenden Fälle herangezogen werden kann.
Entscheidend im Hinblick auf eine positive Prognose zukünftigen pflichtgemäßen Verhaltens des Angeschuldigten ist der Umstand, dass nach Überzeugung der Kammer vom Angeschuldigten keine Gefahr für die Rechtspflege ausgeht. Insoweit folgt die Kammer der Annahme der Generalstaatsanwaltschaft.
Der Angeschuldigte befindet sich seit 2016 in einer Sozietät, die den Zahlungsverkehr über eine hierfür eingestellte Buchhalterin abwickelt. In der Sozietät besteht ein Vier-Augen-Prinzip mit der Folge, dass kein Sozius allein Zahlungen zu seinen Gunsten veranlassen kann. Der Umstand, dass die Sozien dem Angeschuldigten ein Darlehen gewährt haben, damit dieser Verbindlichkeiten gegenüber seinen Gläubigern tilgen kann, spricht auch in finanziellen Belangen für einen vertrauensvollen Umgang der Sozien miteinander.
Nach den Bekundungen des Angeschuldigten ist er überwiegend im Bereich des Strafrechts tätig. In diesem Tätigkeitsbereich geht es selten um den Eingang bzw. die Weiterleitung von Fremdgeldern.
In Anbetracht dieser Sachlage seit 2016 geht die Kammer davon aus, dass weder eine Widerholungsgefahr gegeben ist noch von dem Angeschuldigten eine Gefahr für die Rechtspflege ausgeht.
Unter Berücksichtigung der positiven Prognose für die Zukunft und der aktuellen Situation des Angeschuldigten hält die Kammer es für ausreichend aber auch geboten, gegen den Angeschuldigten Geldbuße von 25.000,00 € zu verhängen. Die Kammer hat sich die Entscheidung, statt des alternativ in Frage kommenden Ausschlusses aus der Rechtsanwaltschaft „lediglich“ auf eine Geldbuße zu erkennen, nicht leicht gemacht. Sie schätzt aber die Entwicklung des Angeschuldigten nach 2013 und auch seine Veränderung von einer Tätigkeit als Einzelanwalt hin zum angestellten Anwalt ab 2013 und Sozius ab 2016 als dergestalt positiv ein, dass ein Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft nicht erforderlich ist, um den Angeschuldigten nunmehr endgültig „auf den rechten Weg zu führen“. Das mildere Mittel der Geldbuße musste aber in Anbetracht der vorliegenden Sachverhalte und der Vorverurteilungen und der dadurch zum Ausdruck kommenden beharrlichen Weigerung des Angeschuldigten, sich in der Vergangenheit pflichtgemäß zu verhalten, empfindlich ausfallen. Vor diesem Hintergrund hat die Kammer die maximale Höhe der Geldbuße für tat- und schuldangemessen gehalten.
VII.
Die Kosten des Verfahrens waren dem Angeschuldigten gemäß § 197 BRAO aufzuerlegen.