Treffer
Anwaltsgericht Köln Urteil

Anwaltspflichtverletzungen: Mandatsbearbeitung, Unwahrheit ggü. Mandantin und Kammeranfragen

Gericht
Anwaltsgericht Köln
Spruchkörper
2. Kammer
Aktenzeichen
2 AnwG 36/19 10 EV 94/19
Datum
16.03.2021
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:AWGK:2021:0316.2ANWG36.19.10EV94.00
Quelle
Das Anwaltsgericht Köln hatte über mehrere Pflichtverstöße eines Rechtsanwalts in zwei Mandaten zu entscheiden. Im ersten Mandat unterließ er trotz Beauftragung die erforderliche Kündigungsschutzklage und täuschte die Mandantin über eine angebliche Klageeinreichung; zudem handelte er nach Mandatskündigung weiter. Im zweiten Mandat erfüllte er ein Beratungsmandat in einer Erbsache nicht und reagierte auf Nachfragen nicht. Außerdem beantwortete er wiederholt Auskunftsersuchen der Rechtsanwaltskammer nicht. Das Gericht stellte Verstöße u.a. gegen §§ 43, 43a Abs. 3, 56 BRAO i.V.m. BORA fest und verhängte Verweis sowie 2.000 € Geldbuße.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Rechtsanwalt hat ein übernommenes Mandat in angemessener Zeit zu bearbeiten und die Mandantschaft über wesentliche Schritte und den Sachstand unverzüglich zu unterrichten (§ 43 BRAO i.V.m. § 11 BORA).

2

Das bewusste Behaupten unzutreffender Verfahrenshandlungen gegenüber der Mandantschaft (z.B. angebliche Klageeinreichung) verletzt die Pflicht zu sachlichem Verhalten und stellt unsachliches Verhalten i.S.d. § 43a Abs. 3 BRAO dar.

3

Ein Zurückbehaltungsrecht wegen offener Vergütung setzt voraus, dass eine fällige Forderung besteht und der Rechtsanwalt das Bestehen bzw. die Geltendmachung der Rechnung belegen kann; fehlt es daran, rechtfertigt dies keine Untätigkeit im Mandat.

4

Nach wirksamer Mandatsbeendigung darf der Rechtsanwalt im Namen der früheren Mandantschaft keine weiteren Verfahrenshandlungen vornehmen; ein Tätigwerden ohne Auftrag ist pflichtwidrig (§ 43a Abs. 3 BRAO).

5

Die Nichtbeantwortung von Anfragen der Rechtsanwaltskammer in berufsrechtlichen Vorgängen begründet einen Verstoß gegen die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten aus § 56 Abs. 1 BRAO i.V.m. § 24 Abs. 2 BORA.

Tenor

1. Herr Rechtsanwalt A. ist eines Pflichtverstoßes schuldig. Gegen ihn werden die Maßnahmen eines Verweises und einer Geldbuße von 2.000,00 € (zweitausend Euro) verhängt.

2. Dem Angeschuldigten werden die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen auferlegt.

Gründe

2

I.

3

Rechtsanwalt A. wurde am 00.00.0000 geboren. Er ist seit dem 17.02.2009 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und betreibt eine eigene Kanzlei unter der im Rubrum angegebenen Anschrift.

4

II.

5

Gegenstand des anwaltsgerichtlichen Verfahrens sind folgende im Termin zur Hauptverhandlung am 16.03.2021 zur Überzeugung des Anwaltsgerichts festgestellten Sachverhalte:

7

1. Mandat I.

8

Im Rahmen des Mandatsverhältnisses der Zeugin I. war der Rechtsanwalt zunächst mit der Durchführung eines Schlichtungsverfahrens bei der IHK in Arnsberg beauftragt. Gegenstand des Verfahrens war die fristlose Kündigung der Auszubildenden I. sowie offene Gehaltsforderungen in Höhe von 2.807,56 €. Des Weiteren wurden von dem Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge nicht gezahlt, weswegen ein Strafverfahren gegen den Arbeitgeber eingeleitet wurde. Da der Arbeitgeber in dem Verfahren nicht erschienen war, erging ein Schlichtungsspruch, der von dem Arbeitgeber nicht angenommen wurde. Es war daher eine weitere Vertretung der Mandantin durch Einreichung einer Kündigungsschutzklage notwendig. Diese Tätigkeit wurde von dem Rechtsanwalt in der Folgezeit jedoch nicht ausgeübt.

9

Telefonisch wurde die Mandantin mehrfach vertröstet. In einem Telefonat erwähnte der Rechtsanwalt, dass Klage eingereicht wäre, und alles laufen würde; es habe sogar bereits ein Termin stattgefunden. Auch wurden zu einem späteren Zeitpunkt in einem Telefonat Fahrtkosten thematisiert. Auf schriftliche Rückfragen der Mandantin reagierte der Rechtsanwalt jedoch nicht mehr. Die Mandantin fragte mehrfach nach dem Sachstand (E-Mails vom 21.05.2018 und 21.08.2018). Mit E-Mail 12.07.2018 fragte sie konkret nach, ob Klage eingereicht wurde. Sie wies darauf hin, dass der ausstehende Lohn sich nunmehr auf 4.338,00 € summiere und das Arbeitszeugnis sowie die Arbeitsbescheinigung fehle. Auch die Krankenkasse erwarte eine Rückmeldung. Mit E-Mail vom 22.08.2018 setzte die Mandantin dem Rechtsanwalt eine Frist und kündigte die Mandatskündigung an. Hierauf reagierte der Rechtsanwalt mit einer E Mail vom 23.08.2018, in der er unzutreffend behauptet, dass die Klage eingereicht wurde.

10

Mit Schreiben vom 27.09.18 wurde der Rechtsanwalt anwaltlich aufgefordert, den Sachstand in dem Mandat I. ./. J. mitzuteilen. Da er auch auf eine Nachfrage vom 10.10.2018 nicht reagierte, wurde das Mandat mit Schreiben vom 13.11.2018 durch die Rechtsanwälte K. gekündigt. Trotz dieser Mandatskündigung legte er am 20.11.2018 Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft gegen die zwischenzeitliche Einstellung des Strafverfahrens gegen den Ausbilder ein.

11

Der Rechtsanwalt behauptet, er sei mit der Fortführung des Mandats (Einreichung der Kündigungsschutzklage) nicht beauftragt gewesen. Jedenfalls hätte ihm ein Zurückbehaltungsrecht zugestanden. Bereits bei der Mandatsannahme habe er darauf hingewiesen, die Mandantin müsse die Fahrtkosten und das Abwesenheitsgeld für die Terminswahrnehmung in Arnsberg in Höhe von 140,00 € übernehmen, da diese Kosten von der Rechtsschutzversicherung nicht übernommen würden. Das wäre der Mandantin aber egal gewesen, sie habe sich keinen Anwalt vor Ort suchen wollen. Als er die Kosten in Rechnung gestellt hätte und ihr dies nach dem Termin bei der IHK mitteilte, wäre die Mandantin nicht bereit gewesen, die Kosten zu übernehmen. Sie hätte angekündigt, sich einen anderen Rechtsanwalt zu suchen.

12

Im Rahmen seiner Einlassung sagte der Rechtsanwalt, dass er das Strafverfahren wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt zu Ende führen wollte. Die Einlegung der Einstellungsbeschwerde wäre jedoch ein Fehler gewesen, er habe der Mandantin etwas Gutes tun wollen, damit sie die Krankenkassenbeiträge bekommt. Der Rechtsanwalt hat im Rahmen seines Schlusswortes jedoch die Auffassung vertreten, dass gegebenenfalls das Mandat gegen die Krankenkasse und das damit zusammenhängende Strafverfahren nicht beendet gewesen sei. Denn die Kündigung der Rechtsanwälte habe sich nur auf das arbeitsrechtliche Mandat bezogen.

13

Mit Schreiben vom 08.01.2019 wurde der Rechtsanwalt von der Rechtsanwaltskammer aufgefordert, zu dem Vorgang Stellung zu nehmen. Auf dieses Schreiben und die Erinnerungen vom 25.02.2019 und 15.03.2019 reagierte der Rechtsanwalt nicht.

15

2. Mandat L.

16

Die Mandantin L. beauftragte den Rechtsanwalt im September 2018 mit einer Erbrechtssache ihrer minderjährigen Tochter und übergab ihm verschiedene Unterlagen sowie einen Beratungshilfeschein. Sie bat den Rechtsanwalt um Rat, wie sie in der Angelegenheit vorgehen solle und wie sie verhindern könne, dass ihre Tochter die Schulden des Onkels des Vaters erbt. Sie legte dem Rechtsanwalt ein Schreiben des Gerichts vor, wonach die Frist zur Ausschlagung der Erbschaft bereits abgelaufen sei. Der Rechtsanwalt sollte sich die überlassenen Unterlagen durchlesen und mitteilen, ob man noch was machen könne. Die Mandantin sollte sodann beim Amtsgericht Anträge für eine finanzielle Unterstützung stellen.

17

Der Rechtsanwalt behauptet, die Beratung durchgeführt zu haben und zu einer weiteren Tätigkeit nicht mandatiert gewesen zu sein. In dem Schreiben des Gerichts habe ja der Ablauf der Frist bereits gestanden, er wisse nicht, was er nun noch beraten sollte. Der Rechtsanwalt meint sich zu erinnern, die Bestellung eines Verfahrenspflegers empfohlen zu haben. Für ihn war die Beratung abgeschlossen.

18

Auf telefonische Rückfragen reagierte der Rechtsanwalt nicht, ebenso wenig auf schriftliche Anfragen.

19

Mit Schreiben vom 13.06.2019 wurde der Rechtsanwalt von der Rechtsanwaltskammer aufgefordert, zu dem Vorgang Stellung zu nehmen. Auf dieses Schreiben und die Erinnerungen vom 26.07.2019 und 29.08.2019 reagierte der Rechtsanwalt nicht.

20

Bislang ist der Rechtsanwalt anwaltsgerichtlich nicht in Erscheinung getreten.

21

III.

22

Nach diesen Feststellungen hat sich der Rechtsanwalt zur Überzeugung der Kammer Pflichtverletzungen nach §§ 43, 43a Abs. 3, 50 Abs. 2, 56 Abs. 1, 113 Abs. 1, iVm §§ 11 Abs. 1 und 2, 24 Abs. 2 BORA schuldig gemacht.

23

1.

24

Gemäß § 43 BRAO hat ein Rechtsanwalt seinen Beruf gewissenhaft auszuüben. Der Rechtsanwalt nimmt im System der Rechtspflege eine besondere Stellung ein. Diese verlangt von den Anwälten Kompetenz und Integrität in ihrer beruflichen Tätigkeit. Gemäß § 11 BORA ist der Rechtsanwalt verpflichtet, Mandate in angemessener Zeit zu bearbeiten und die Mandantin über alle für den Fortgang der Sache wesentlichen Vorgänge und Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten.

25

a)

26

Die Einlassung des Rechtsanwalts und die Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugin I. hat ergeben, dass der Rechtsanwalt das Mandat nicht ordnungsgemäß geführt hat. Denn der Rechtsanwalt hat in dem Mandat I. keine Kündigungsschutzklage eingereicht und die ausstehenden Gehälter nicht eingeklagt.

27

Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Rechtsanwalt mit der Fortführung des Mandats beauftragt war und ihm auch kein Zurückbehaltungsrecht aufgrund einer offenen Rechnung zustand. Eine solche Rechnung hat die Mandantin nicht erhalten, den Zugang einer solchen Rechnung konnte der Rechtsanwalt auch nicht nachweisen. Die Zeugin versicherte glaubhaft, dass dieser Betrag niemals ein Hinderungsgrund für die weitere Beauftragung gewesen wäre. Dies ist auch nachvollziehbar, da für die Mandantin deutlich höhere Beträge im Streit standen, als die geforderten 140,00 €. Auch macht es überhaupt keinen Sinn, dass bei dieser Sachlage die Mandantin sich in der Folgezeit immer wieder an den Rechtsanwalt gewandt hat, um den Sachstand zu erfragen. Insbesondere aber die in der mündlichen Verhandlung von der Zeugin I. vorgelegte E-Mail des Rechtsanwalts vom 23.08.2018 belegt, dass das Mandatsverhältis weiter bestand – denn hier behauptet er selbst die Klageeinreichung.

28

Die Mandantin wurde trotz mehrfacher Rückfragen nicht über den Sachstand informiert. Statt dessen hat der Rechtsanwalt falsche Aussagen über den Stand des Verfahrens getätigt, in dem er wahrheitswidrig behauptete, dass Klage eingereicht worden sei. Hierdurch wurde die Mandantin gehindert, weiterere Maßnahmen zu ihrer Rechtsdurchsetzung zu ergreifen und einen anderen Anwalt mit der Klage zu beauftragen. Der Rechtsanwalt hat seine Mandantin im Stich gelassen und es billigend in Kauf genommen, dass ihr hierdurch ein Schaden entsteht. Entgegen seiner Behauptung ist dieser auch bis heute noch vorhanden, da zwar die Sozialversicherungsbeiträge zwischenzeitlich bezahlt sind. Die Gehälter stehen jedoch weiterhin noch mit einem Betrag in Höhe von 3.778,00 € aus.

29

b)

30

Das Beratungsmandat L. hat der Rechtsanwalt übernommen, aber keine ordnungsgemäße bzw. gar keine Beratung durchgeführt. Der Bitte der Mandantin, ihr die Rechtslage zu erklären und eine Handlungsempfehlung zu geben, wurde nicht nachgekommen. Die Kenntnisnahme und Mitteilung, dass die Frist zur Ausschlagung der Erbschaft abgelaufen sei, stellte keine Beratung dar – dies war der Mandantin bereits bekannt. Das Mandat war mit dem ersten Gespräch auch nicht beendet, da das Beratungsergebnis fehlte. Der Rechtsanwalt hat vielmehr überhaupt keine Prüfung der Rechtslage vorgenommen hat, das unstreitige Beratungsmandat war nicht erfüllt worden.

31

Auf Sachstandsanfragen der Mandantin L. wurde ebenfalls nicht unverzüglich bzw. nicht geantwortet.

32

2.

33

Gemäß § 43 a Abs. 3 BRAO darf sich ein Rechtsanwalt bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten. Unsachlich ist hiernach insbesondere das bewusste Verbreiten von Unwahrheiten. Durch die Einlegung der Beschwerde im Namen der Mandantin I. hat der Rechtsanwalt gegenüber der Staatsanwaltschaft wider besseren Wissens behauptet, hierfür einen Auftrag zu haben. Es war dem Rechtsanwalt bewusst, dass er aufgrund der Mandatskündigung hierzu nicht berechtigt war. Das Strafverfahren war mit der Einstellung beendet, da die Sozialversicherungsbeiträge bezahlt wurden. Damit war das Mandat hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Komponente auch in der Sache beendet. Ein weiteres Tätigwerden hinsichtlich des arbeitsrechtlichen Teils (Nichtzahlung des Gehalts) war weder erforderlich noch zulässig. Zum einen war die noch ausstehende Gehaltszahlung überhaupt nicht Gegenstand des Strafverfahrens wegen Verstoßes gegen § 266 StGB. Zum anderen war dieses arbeitsrechtliche Mandat eindeutig durch die Kündigung und die Neubestellung der Rechtsanwälte K. beendet.

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3.

35

Die Nichtbeantwortungen von Anfragen der Rechtsanwaltskammer in den Mandaten I. und L. stellen einen Verstoß gegen § 56 Abs. 1 BRAO iVm § 24 Abs. 2 BORA dar.

36

IV.

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Nach Überzeugung der Kammer ist die anwaltsgerichtliche Ahndung der festgestellten Pflichtverletzungen des Rechtsanwalts durch die Erteilung eines Verweises und durch Verhängung einer Geldbuße in Höhe von 2.000,00 € ausreichend, aber auch erforderlich, um dem Rechtsanwalt die Beachtlichkeit der von ihm begangenen Pflichtverletzungen vor Augen zu führen.

38

Es wurden fünf Pflichtverletzungen festgestellt. Hierbei wurde zu Gunsten des Rechtsanwalts berücksichtigt, dass er bislang noch nicht anwaltsgerichtlich in Erscheinung getreten ist. Zu seinen Lasten ist jedoch zu berücksichtigen, dass er sich nur teilweise einsichtig gezeigt hat und seine Einlassungen teilweise widerlegt wurden. Auch nach Vorlage der eigenen E-Mail, wonach die Klage der Mandantin I. eingereicht sei, hat der Rechtsanwalt seine bisherigen Einlassung hierzu nicht korrigiert. Statt dessen wurde die Zeugin I. als gute Schauspielerin betitelt, die mit den Tränen spielen würde.

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