Treffer
Anwaltsgericht Köln Urteil

Berufsgericht: Verweis und Geldbuße wegen Verletzung der Auskunftspflicht (§56 BRAO)

Gericht
Anwaltsgericht Köln
Spruchkörper
1. Kammer
Aktenzeichen
1 AnwG 7/20 - 10 EV 284/18
Datum
04.02.2021
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:AWGK:2021:0204.1ANWG7.20.10EV284.00
Quelle
Die Kammer verurteilte einen Rechtsanwalt wegen vierfacher schuldhafter Verletzung seiner Auskunftspflicht gegenüber dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer. Er hatte berechtigte Anfragen trotz mehrfacher Erinnerungen nicht beantwortet und erschien nicht zur Hauptverhandlung. Das Gericht stellte Verstöße gegen §56 BRAO i.V.m. §24 BORA fest und verhängte einen Verweis sowie eine Geldbuße von 2.000 EUR; die Kosten des Verfahrens sind vom Angeschuldigten zu tragen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Rechtsanwalt ist nach § 56 BRAO verpflichtet, dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer Auskunft zu erteilen; zur Erfüllung der Auskunftspflicht gehören vollständige Antworten und auf Verlangen die Vorlage von Unterlagen gemäß § 24 Abs. 2 BORA.

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Eine beharrliche Nichtbeantwortung berechtigter Anfragen trotz wiederholter Erinnerungen stellt eine schuldhafte Verletzung der Auskunftspflicht dar und kann berufsrechtlich sanktioniert werden.

3

Erscheint der ordnungsgemäß geladene Angeschuldigte nicht zur Hauptverhandlung, so kann gemäß § 134 BRAO ohne seine Anwesenheit verhandelt werden.

4

Bei wiederholten Verstößen gegen berufsrechtliche Pflichten sind Verweis und Geldbuße als geeignete und angemessene Maßnahmen zulässig; die Geldbuße kann neben Sanktionswirkung auch eine Erziehungskomponente (‚Denkzettelfunktion‘) haben.

5

Die Kosten des berufsgerichtlichen Verfahrens sind dem verurteilten Angeschuldigten gemäß § 197 Abs. 1 BRAO aufzuerlegen.

Tenor

1. Der Angeschuldigte ist der berufsrechtlichen Verstöße schuldig. Gegen ihn werden die Maßnahmen eines Verweises und einer Geldbuße von insgesamt 2.000,00 EUR (Zweitausend Euro) verhängt.

2. Der Angeschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

2

I.

3

In der Hauptverhandlung stellte das Gericht nachfolgenden Sachverhalt fest:

4

1.

5

Der heute 00 Jahre alte Angeschuldigte ist seit dem 18.11.1997 als Rechtsanwalt zugelassen und betreibt seine Kanzlei unter der Anschrift B-Straße, C.

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Zu den Einkommensverhältnissen ist nichts bekannt geworden.

7

2.

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a ) 10 EV 117/20

9

Der Angeschuldigte wurde aufgrund des notariellen Testaments der I. vom 29.9.2016 (Urkunde Nummer 1318/2016) als Testamentsvollstrecker eingesetzt. Am 29.06.2018 erreichte die Zeugin J., Erbin der Verstorbenen,  das letzte Schreiben des Angeschuldigten. Ab dann reagierte er nicht mehr auf schriftliche oder telefonische Anfragen der Zeugin. Erst am 12.10.2020 und damit nachdem das berufsrechtliche Verfahren gegen ihn eingeleitet war, meldete er sich bei der Zeugin. Nachdem die Zeugin am 16.10.2019 Beschwerde zur Rechtsanwaltskammer Köln erhoben hatte, ließ der Angeschuldigte eine Anfrage der Kammer vom 4.11.2019 zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen trotz Erinnerungen vom 11.12.2019 und 17.2.2020 unbeantwortet.

10

b) 10 EV 162/20

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Dem Angeschuldigten wurde in dem Verfahren 7 Ca 3165/18 des Arbeitsgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden der siebten Kammer, dem Zeugen K., am 15.7.2019 ein Beschluss vom 8.7.2019 über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) gegen Empfangsbekenntnis zugesandt. Nachdem der Zeuge K. am 25.10.2019 Beschwerde zur Rechtsanwaltskammer Köln erhoben hatte, ließ der Angeschuldigte eine Anfrage der Kammer vom 9.11.2019 zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen trotz Erinnerung vom 3.2.2020 und 14.04.2020 unbeantwortet.

12

10 EV 284/18

13

c) Der Angeschuldigte hatte im Jahr 2016 Unterlagen der Zeugin L., betreffend eine Wohnungseigentumsangelegenheit, erhalten. Nachdem die Zeugin am 26.7.2018 eine Eingabe an die Rechtsanwaltskammer Köln verfasst hatte, in der sie sich über Nichtbeantwortung ihrer Anfragen an den Angeschuldigten beschwerte, ließ der Angeschuldigte eine Anfrage der Kammer vom 31.7.2019 zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen trotz Erinnerungen der Rechtsanwaltskammer vom 31.08.2019 und 24.09.2019 unbeantwortet.

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d) Darüber hinaus vertrat der Angeschuldigte die Zeugin M. in einer Zwangsvollstreckungssache. Die Zeugin beschwerte sich am 17.7.2019 bei der Rechtsanwaltskammer Köln über angeblich unterlassene Unterrichtung über den Fortgang der Angelegenheit. Der Angeschuldigte ließ eine Anfrage der Rechtsanwaltskammer vom 31.7.2019 zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen trotz Erinnerungen der Rechtsanwaltskammer vom 25.9.2019 und 4.11.2019 unbeantwortet.

15

3.

16

Zu der mündlichen Verhandlung vom 04.02.2021 erschien der Angeklagte trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung nicht. In der Ladung wurde auf die Möglichkeit einer Verhandlung in Abwesenheit hingewiesen.

17

Die Feststellungen beruhen auf den Erkenntnissen in der Hauptverhandlung sowie dem Akteninhalt soweit dieser Gegenstand der Hauptverhandlung war.

18

Das Verfahren wurde hinsichtllich der Tatvorwürfe der der angeblich unterlassenen Unterrichtung der Zeugin J. (oben lit. a), der möglicherweise unterlassenen Rücksendung eines Empfangsbekenntnis (oben lit. b), sowie der möglicherweise unterlassenen Unterrichtung der Zeugin M. (oben lit. d) auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft durch Gerichtsbeschluss vom 04.02.2021 gemäß § 154a StPO eingestellt.

19

II.

20

Nach den Feststellungen in der Hauptverhandlung ist das Gericht davon überzeugt, dass der Angeschuldigte seine Auskunftspflicht gegenüber dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer Köln in vier Fällen schuldhaft verletzt hat.

21

1.

22

Der Angeschuldigte war zunächst ordnungsgemäß geladen. Die Ladung zum Termin vom 04.02.2021 wurde ihm ausweislich der Postzustellungsurkuunde ordnungsgemäß zugestellt.

23

In der Terminladung wurde auf die Möglichkeit der Verhandlung in Abwesenheit hingewiesen, so dass gemäß § 134 BRAO ohne den Angeschuldigten verhandelt werden konnte, da dieser trotz Aufruf bis 10:15 Uhr nicht erschienen war. Der Angeschuldigte erschien auch bis zum Ende der Hauptverhandlung um 10:55 Uhr nicht.

24

2.

25

Nach § 56 Abs. 1 S. 1 BRAO hat der Rechtsanwalt dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer Auskunft zu geben. Dabei sind gemäß § 24 Abs. 2 BORA zur Erfüllung der Auskunftspflichten aus § 56 BRAGO dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer Auskünfte vollständig zu erteilen und auf Verlangen Unterlagen vorzulegen.

26

Die Anfragen des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer sind dem Angeschuldigten ebenso wie die Erinnerungen und die jeweils dritten Aufforderungen zugegangen, eine förmliche Zustellung ist hierbei nicht erforderlich aber dennoch jeweils erfolgt. Der Angeschuldigte hätte die Anfragen des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer daher beantworten müssen. Das hat er in vier Fällen trotz jeweils zwweimaliger Erinnerung nicht getan.

27

Damit hat der Angeschuldigte gegen seine Pflicht aus § 56 BRAO i.V.m. § 24 Abs. 2 BRAO verstoßen. Für diese Verstöße wird ihm ein Verweis erteilt, sowie eine Geldbuße von insgesamt 2.000,00 € verhängt.

28

Mit dem Verweis werden dem Angeschuldigten sein fehlerhaftes Verhalten sowie die Tatsache, dass dieses Verhalten berufsrechtswidrig ist, deutlich vor Augen geführt. Die verhängte Geldsanktion hat eine „Denkzettelfunktion“. Bei der Strafzumessung war zu berücksichtigen, dass der Angeschuldigte hier in insgesamt vier Fällen und somit beharrlich gegen seine berufliche Auskunftspflicht gegenüber dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer Köln verstoßen hat. Insgesamt sind daher ein Verweis sowie eine Geldbuße von 2.000,00 € erforderlich, aber auch ausreichend, auf den angeschuldigten Rechtsanwalt dergestalt einzuwirken, so dass er sich in Zukunft rechtstreu verhält.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 Abs. 1 BRAO.

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