Treffer
Anwaltsgericht Köln Urteil

Geldbuße wegen Nichtunterrichtung der Rechtsschutzversicherung und Auskunftsverweigerung

Gericht
Anwaltsgericht Köln
Spruchkörper
1. Kammer
Aktenzeichen
1 AnwG 40/21 10 EV 248/19
Datum
07.09.2022
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:AWGK:2022:0907.1ANWG40.21.10EV24.00
Quelle
Der Rechtsanwalt wurde wegen pflichtwidriger Nichtunterrichtung des Rechtsschutzversicherers, Nichtvorlage von Vollstreckungstiteln und Nichtbeantwortung von Auskunftsersuchen der Rechtsanwaltskammer angeklagt. Das Anwaltsgericht stellte Verstöße gegen §§ 43, 50 Abs. 2, 56 Abs. 1 BRAO i.V.m. BORA und BGB fest. Es verhängte eine Geldbuße von 1.800 Euro und legte dem Rechtsanwalt die Verfahrenskosten auf. Zur Begründung führte das Gericht insbesondere die unmittelbare Abwicklung von Kostenvorschüssen durch den Versicherer und die wiederholte Auskunftsverweigerung an.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Rechtsanwalt hat den Rechtsschutzversicherer umfassend über den Verfahrens- und Abrechnungsstand zu unterrichten und ihm auf Verlangen die für die Durchsetzbarkeit der Forderung erforderlichen Vollstreckungstitel und Abrechnungsunterlagen herauszugeben, soweit der Versicherer Vorschüsse geleistet hat.

2

Die Pflicht zur Rechnungslegung und Auskunft erstreckt sich auf den Rechtsschutzversicherer, wenn der Rechtsanwalt Vorschusszahlungen direkt von diesem erhalten oder die Gebührenseite unmittelbar mit dem Versicherer abgewickelt hat.

3

Das wiederholte und unbegründete Ausbleiben einer inhaltlichen Stellungnahme gegenüber der Rechtsanwaltskammer begründet einen Verstoß gegen die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach der BRAO/BORA und kann standesrechtlich geahndet werden.

4

Bei der Bemessung einer Geldbuße sind sowohl die Schwere und Dauer der Pflichtverletzungen als auch mildernde Umstände (Geständnis, fehlender finanzieller Schaden, ergriffene organisatorische Maßnahmen) zu berücksichtigen.

Tenor

Der Rechtsanwalt A., ist eines Standesverstoßes schuldig. Gegen ihn wird die Maßnahme einer Geldbuße in Höhe von 1.800,00 Euro verhängt.

Der Rechtsanwalt trägt die Kosten des Verfahrens, § 197 Abs. 1 S. 1 BRAO.

Gründe

2

I.

3

Rechtsanwalt A. wurde am 00.00.0000 geboren und ist seit dem 05.01.1995 als Rechtsanwalt zugelassen. Er betreibt seine Kanzlei im B-Straße in C. Er ist verheiratet und hat zwei Kinder. Die Einnahmen aus seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt gibt er mit monatlich ca. 2.400 Euro an.

4

Anwaltsgerichtlich ist Rechtsanwalt A. bislang nicht in Erscheinung getreten. Am 19.2.2019 erhielt er eine Rüge der Rechtsanwaltskammer Köln wegen Verstoßes nach § 43 BRAO iVm § 23 BORA, da er nicht unverzüglich nach Abschluss des Mandates die Vorschüsse abgerechnet hatte, sondern dies erst 4 Wochen später erledigt hat.

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II.

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Dem Rechtsanwalt wird zur Last gelegt, seinen Beruf in der Zeit von 2013-2019 nicht gewissenhaft ausgeübt zu haben. Die Hauptverhandlung vom 07.09.2022 ergab folgenden Sachverhalt:

7

Rechtsanwalt A. vertrat einen Mandanten in einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung. Er führte für ihn ein selbstständiges Beweisverfahren und anschließendes Erkenntnisverfahren vor dem Amtsgericht Heinsberg (19 C 404/12), welches mit Versäumnisurteil vom 22.01.2013 beendet wurde. Die Gebühren und Kosten für das selbstständige Beweisverfahren, wie auch für das anschließende Erkenntnisverfahren, wurden von der Roland Rechtsschutz-Versicherungs-AG übernommen, bei der der Mandant rechtsschutzversichert war. Der Rechtsschutzversicherer leistete für die Rechtsverfolgung Kostenvorschüsse in Höhe von insgesamt 3.856,04 Euro. Der Rechtsanwalt erwirkte mit Datum vom 4.07.2013 bei dem Amtsgericht Heinsberg einen Kostenfestsetzungsbeschluss, wonach der seinerzeitige Beklagte dem Mandanten des Rechtsanwaltes 3.939,94 Euro zuzüglich Zinsen seit dem 22.05.2013 zu erstatten hatte.

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Im Folgenden unterrichtete der Rechtsanwalt den Rechtsschutzversicherer nur unzureichend über den Sach- und Verfahrensgang. Er teilte auf wiederholte Anfrage zwar mit, er habe den Kostenschuldner veranlasst, die eidesstattliche Versicherung abzugeben, weshalb weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zurzeit nicht erfolgsversprechend seien. Er übermittelte aber nicht das entsprechende Vollstreckungsprotokoll. Auch einer Aufforderung des Rechtschutzversicherers vom 12.05.2014, die Kostentitel im Original herauszugeben, sowie zu bestätigen, dass keine Bedenken gegen die Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel bestünden, kam der Rechtsanwalt nicht nach. Soweit er dort überdies zugesagt hatte, die Kosten der Zwangsvollstreckung gemäß § 788 ZPO festsetzen zu lassen, teilte er unter dem 20.03.2015 zwar mit, er habe dieses veranlasst, auf weitere Nachfragen, zuletzt mit Schreiben vom 12.11.2015 unter Fristsetzung bis zum 30.11.2015, reagierte er jedoch nicht. Auch einer anwaltlichen Aufforderung vom 24.02.2016 zur Vervollständigung der Auskunft und Vorlage der Abrechnungsunterlagen und -belege kam er nicht nach. Er versicherte lediglich mit Schreiben vom 10.03.2016 erneut, die Festsetzung der Zwangsvollstreckungskosten gemäß § 788 ZPO beantragt zu haben. Eine weitere Herausgabeaufforderung vom 30.05.2017 unter Fristsetzung bis zum 16.06.2017 ließ er ebenfalls unbeantwortet.

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Der Versicherer erhob daher unter dem 27.07.2017 gegen den Rechtsanwalt Klage vor dem Amtsgericht Heinsberg (19 C 255/17) auf Auskunft über den Verfahrensstand sowie Herausgabe aller ergangenen Vollstreckungstitel im Original, soweit diese Verfahrenskosten oder von dem Versicherer bevorschusste vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten enthielten. Der Rechtsanwalt beantragte unter dem 22.09.2017 Klageabweisung und berief sich insoweit im Wesentlichen darauf, das Mandat habe nur zwischen ihm und dem Mandanten bestanden, nicht aber auch im Verhältnis zu dessen Rechtsschutzversicherer. Er sei daher nicht verpflichtet gewesen, zu dessen Gunsten tätig zu werden. Die vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Amtsgerichts Heinsberg liege an und könne dem Versicherer ausgehändigt werden. Ein Kostenfestsetzungsbeschluss hinsichtlich der notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung sei unter dem 23.11.2015 beantragt worden, mangels Vorschussentrichtung aber nicht ergangen. Der Rechtsschutzversicherer erklärte daraufhin den Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 5.10.2017 für erledigt, soweit es den Antrag auf Herausgabe des Kostenfestsetzungsbeschlusses hinsichtlich der Kosten betraf. Im Übrigen hielt er die Klageforderung aufrecht, nachdem der Rechtsanwalt auch weiterhin weder das Protokoll des Gerichtsvollziehers noch den Kostenfestsetzungsantrag vom 23.11.2015 beigelegt hatte. Den ebenfalls nach wie vor fehlenden Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Heinsberg vom 4.07.2013 reichte der Rechtsanwalt zwar im Nachgang nach. Seine Zustimmung zur Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel zu Gunsten des Versicherers erklärte er jedoch erst im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Heinsberg vom 17.10.2018 (19 C 255/17). Der Rechtsstreit wurde übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem sich der Rechtsanwalt überdies verpflichtet hatte, die Kosten der Zwangsvollstreckung festsetzen zu lassen und den darauf ergehenden Kostenfestsetzungsbeschluss herauszugeben.

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Einer folgenden Aufforderung der Rechtsanwaltskammer Köln zur Stellungnahme kam der Rechtsanwalt nur unzureichend nach. Auf das dortige Schreiben vom 25.04.2019 teilte er lediglich mit, der Rechtsstreit sei durch Vergleich beendet worden und übersandte einen Auszug der Zivilverfahrensakte. Ein Schreiben der Rechtsanwaltskammer vom 23.05.2019, in dem er gebeten wurde, sich auch inhaltlich zur Sache zu äußern, ließ er unbeantwortet, und auf eine Erinnerung vom 20.07.2019 gab er – abermals ohne jedwede weitere Erläuterung – lediglich den reinen sich bereits aus dem vorgenannten Aktenauszug ergebenden Verfahrensgang wieder. Auf eine weitere Bitte der Rechtsanwaltskammer vom 31.07.2019, er möge sich auch zu den Gründen seines Vorgehens äußern, reagierte der Rechtsanwalt nicht. Auch eine Erinnerung vom 22.08.2019 beantwortete er nicht.

11

III.

12

Nach den getroffenen Feststellungen hat der Rechtsanwalt seinen Beruf nicht gewissenhaft ausgeübt und gegen seine Pflichten aus §§ 43, 50 Abs. 2, 56 Abs. 1 S. 1, 113 Abs. 1 BRAO i.V.m. §§ 11, 24 Abs. 2 BORA und §§ 675 Abs. 1 iVm 667 BGB verstoßen, indem er den Rechtsschutzversicherer seines Mandanten nicht umfassend informiert und geforderte Unterlagen nicht zugesandt hat und außerdem auf Schreiben der Rechtsanwaltskammer nicht reagiert hat.

13

Die sich aus §§ 11 Abs. 1 S. 1, Var. 2 BORA, 50 Abs. 2 S. 1 BRAO, 675 Abs. 1 iVm 667 BGB und § 23 BORA ergebende Verpflichtung des Rechtsanwaltes, seinen Auftraggeber über den Fortgang der Sache zu unterrichten, ihm auf dessen Verlangen hin die Dokumente, die der Rechtsanwalt aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit für den Auftraggeber erhalten hat, herauszugeben und spätestens mit Beendigung des Mandats gegenüber dem Mandanten und/oder Gebührenschuldner über Honorarvorschüsse unverzüglich abzurechnen, erstreckt sich im vorliegenden Fall auf den Rechtsschutzversicherer. Denn der Rechtsanwalt hat im Auftrag von seinem Mandanten für diesen Deckungsschutz beim Rechtsschutzversicherer angefragt und die Zahlung von Kostenvorschüssen verlangt. Er hat Vorschusszahlungen für seine Gebühren und für die Gerichtskosten in Höhe von insgesamt 3.856,04 Euro unmittelbar von dem Rechtsschutzversicherer erhalten. Er hat also unmittelbar und im eigenen Interesse, unabhängig von seinem Mandanten die Gebührenseite des Mandats mit dem Rechtsschutzversicherer abgewickelt. Daher ist er dem Rechtsschutzversicherer auch zur Rechnungslegung und Auskunftserteilung verpflichtet. (so auch: AGH Saarbrücken, Urteil v. 7.5.2001 – Az. 11/00) Dies ergibt sich auch vor dem Hintergrund, dass gem. § 86 Abs. 1 VVG sowohl der Kostenerstattungsanspruch als auch der Herausgabeanspruch des Mandanten auf den Rechtsschutzversicherer übergegangen sind. (so auch OLG München, Urteil v. 9.11.1998 – 31 U 4403/98)

14

Gegen diese Verpflichtung hat der Rechtsanwalt verstoßen, indem er auf die Aufforderung des Rechtsschutzversicherers, das Vollstreckungsprotokoll und den Kostentitel im Original herauszugeben, sowie zu bestätigen, dass keine Bedenken gegen die Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel bestehen, nicht reagierte. Auf Nachfragen des Rechtsschutzversicherers, zuletzt vom 12.11.2015 und auch auf anwaltliche Aufforderungen vom 24.02.2016 und vom 30.05.2017 auf Auskunft und Vorlage der Abrechnungsunterlagen und -belege reagierte er nicht. Die geforderte vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Amtsgerichts Heinsberg überreichte der Rechtsanwalt erst nach Klageerhebung durch den Rechtsschutzversicherer. Die Zustimmung zur Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel erklärte er erst im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Heinsberg am 17.10.2018.

15

Schließlich hat der Rechtsanwalt in der Beschwerdesache dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer keine Auskunft erteilt, als dieser ihn mit Schreiben vom 23.05.2019, 31.07.2019 und 22.08.2019 aufforderte, eine inhaltliche Stellungnahme zu den Vorwürfen abzugeben. Dadurch hat er gegen die sich aus § 56 Abs. 1 S. 1 BRAO i.V.m. § 24 Abs. 2 BORA ergebende Verpflichtung zur Stellungnahme auf Auskunftsverlangen des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer, verstoßen.

16

IV.

17

Die anwaltsgerichtliche Ahndung der festgestellten Pflichtverletzungen des Rechtsanwalts gem. §§ 113 Abs. 1, 114 Abs. 1 Nr. 3 BRAO durch Verhängung eines Bußgeldes in Höhe von 1.800 Euro ist ausreichend, aber auch erforderlich, um den Rechtsanwalt zukünftig zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten.

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Zu Gunsten des Rechtsanwalts war grundsätzlich zu würdigen, dass er die vorgeworfenen Taten gestanden hat und kein finanzieller Schaden für den Mandanten entstanden ist. Der Rechtsanwalt befand sich zu dem Zeitpunkt in einer schwierigen persönlichen Situation. Die Mandate wurden ansonsten inhaltlich ordnungsgemäß und fachgerecht abgewickelt. Auch ist zu berücksichtigen, dass diese Verstöße schon längere Zeit zurückliegen und keine aktuelleren Fehlverhalten bekannt sind. Der Rechtsanwalt hat außerdem eine organisatorische Veränderung herbeigeführt, indem er ein Beschäftigungsverhältnis eingegangen ist, in dessen Rahmen er Unterstützung bei administrativen Aufgaben der Mandatsbearbeitung erhält. Er hat also Konsequenzen für sich gezogen und Veränderungen herbeigeführt, die augenscheinlich geeignet sind, dass ein solches Fehlverhalten zukünftig nicht wieder auftritt.

19

Zu Ungunsten des Rechtsanwalts war zu berücksichtigen, dass das Fehlverhalten über mehrere Jahre hinweg, also über einen sehr langen Zeitraum hinweg, begangen wurde. Auch war der Umstand zu berücksichtigen, dass es um zwei verschiedenartige Verstöße geht. Im Februar 2019 hat der Rechtsanwalt eine Rüge der Rechtsanwaltskammer erhalten, da er nicht unverzüglich nach Abschluss des Mandats die Vorschüsse abgerechnet hat. Die hiesige mangelnde Unterrichtung lag zeitlich davor. Danach hat der Rechtsanwalt aber auf mehrfache Anfragen der Rechtsanwaltskammer nicht reagiert. Durch die Rüge hätte er besonders sensibilisiert sein müssen, und die Nachfrage der Rechtsanwaltskammer erst recht innerhalb der angegebenen Fristen beantworten müssen.

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V.

21

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen waren dem Rechtsanwalt gem. § 197 Abs. 1 S. 1 BRAO aufzuerlegen.

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