Kostenfolge bei Rücknahme des Antrags nach Einreichung beim falschen Anwaltsgericht
- Gericht
- Anwaltsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- 2. Senat des Anwaltsgerichtshofes für das Land Nordrhein-Westfalen
- Aktenzeichen
- 2 AGH 9/22
- Datum
- 21.04.2023
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AWGHNRW:2023:0421.2AGH9.22.00
Abstrakte Rechtssätze
Für die Zuständigkeit zur gerichtlichen Entscheidung gegen einen Rügebescheid gilt § 74a Abs.1 Satz2 BRAO: Zuständig ist das Anwaltsgericht am Sitz der Rechtsanwaltskammer, deren Vorstand die Rüge erteilt hat.
Die Monatsfrist des § 74a Abs.1 Satz1 BRAO ist maßgeblich für den fristgerechten Eingang des Antrags; der Zeitpunkt der Zustellung der Einspruchsentscheidung bestimmt den Fristbeginn.
Nimmt der Antragsteller seinen Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung zurück, kann ihm nach § 197a Abs.2 i.V.m. § 197 Abs.2 Satz1 BRAO die Kosten des Verfahrens auferlegt werden.
Die Mitteilung über eine fehlende Zuständigkeit ändert nichts an der Kostentragungspflicht, wenn der Antragsteller anschließend den Antrag zurücknimmt und das Verfahren damit beendet wird.
Tenor
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
Gründe
I.
Mit Schriftsatz vom 27.10.2022, der am selben Tag beim Anwaltsgerichtshof einging, beantragte der Antragsteller die gerichtliche Entscheidung gegen den Rügebescheid der Antragsgegnerin vom 26.06.2021 (Az. A/VI/73/2021), nachdem sein Einspruch vom 13.08.2021 mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 15.09.2022 zurückgewiesen worden war. Der Bescheid über die Einspruchsentscheidung wurde dem Antragsteller (nach eigenen Angaben) am 27.09.2022 zugestellt.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ging am letzten Tag der Monatsfrist des § 74a Abs. 1 Satz 1 BRAO bei dem Anwaltsgerichtshof ein.
In einem Telefonat mit dem Vorsitzenden am 31.01.2023 wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, dass sein Antrag bei dem falschen Gericht eingereicht wurde. Gemäß § 74a Abs. 1 Satz 2 BRAO ist das Anwaltsgericht am Sitz der Rechtsanwaltskammer zuständig, deren Vorstand die Rüge erteilt hat. Der Antragsteller stellte daraufhin die Antragsrücknahme in Aussicht und übermittelte diese noch am selben Tag per Schriftsatz.
Daher ist nur noch über die Kosten zu entscheiden. Diese hat der Antragsteller gemäß § 197a Abs. 2 in Verbindung mit § 197 Abs. 2 Satz 1 BRAO zu tragen, wenn er - wie hier - den Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung zurücknimmt.