Kostenauferlegung nach Rücknahme der Berufung – Anwendung von §197 Abs.2 BRAO
- Gericht
- Anwaltsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- 2. Senat des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen
- Aktenzeichen
- 2 AGH 8/24
- Datum
- 06.12.2024
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:AWGHNRW:2024:1206.2AGH8.24.00
Abstrakte Rechtssätze
§ 197 Abs. 2 BRAO ermöglicht es, bei Zurücknahme der Berufung dem zurücknehmenden Berufungsführer die durch das Berufungsverfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.
Die Auferlegung der Kosten des Berufungsverfahrens richtet sich nach der Zurücknahme der Berufung durch den Berufungsführer und ist in der Tenorierung der Entscheidung festzulegen.
Eine Entscheidung kann wirksam ausschließlich im Tenor ergehen; das Fehlen eines weiteren Entscheidungstextes steht der Wirksamkeit der Kostenentscheidung nicht entgegen.
Rubrum
Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.
Tenor
Dem angeschuldigten Rechtsanwalt werden die durch das Berufungsverfahren entstandenen Kosten auferlegt, nachdem er seine Berufung vom 08.03.2024 gegen das am 29.01.2024 verkündete Urteil der 1. Kammer des Anwaltsgerichts Köln zurückgenommen hat, § 197 Abs. 2 BRAO.