Einstellung berufsgerichtlichen Verfahrens wegen Todes des Beschuldigten
- Gericht
- Anwaltsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- 2. Senat des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen
- Aktenzeichen
- 2 AGH 7/23
- Datum
- 12.04.2023
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:AWGHNRW:2023:0412.2AGH7.23.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein berufsgerichtliches Verfahren wird gemäß § 116 Abs. 1 S. 2 BRAO i.V.m. § 206a Abs. 1 StPO endgültig eingestellt, wenn der Beschuldigte zwischenzeitlich verstorben ist und dadurch ein nicht behebbares Verfahrenshindernis vorliegt.
Bei Einstellung des Verfahrens wegen eines nicht behebbaren Verfahrenshindernisses fallen die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Beschuldigten der Rechtsanwaltskammer zur Last (vgl. §§ 198 Abs. 1, 116 Abs. 1 S. 2 BRAO, § 467 Abs. 1 StPO).
Beschlüsse des Anwaltsgerichtshofs sind nicht mit der sofortigen Beschwerde nach § 206a Abs. 2 StPO anfechtbar, weil dem Anwaltsgerichtshof die Stellung eines Oberlandesgerichts zukommt.
Strafprozessuale Vorschriften können sinngemäß auf berufsgerichtliche Verfahren nach der BRAO angewandt werden, soweit dies für die Regelung von Einstellungs- und Kostenfolgen erforderlich ist.
Tenor
Das Verfahren wird gemäß § 116 Abs. 1 S. 2 BRAO i.V.m. § 206a Abs. 1 StPO (endgültig) eingestellt, nachdem der angeschuldigte Rechtsanwalt nach Mitteilung des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer E. vom 23.02.2024 zwischenzeitlich verstorben ist und damit ein nicht mehr behebbares Verfahrenshindernis vorliegt.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des angeschuldigten Rechtsanwalts fallen der Rechtsanwaltskammer E. zur Last (§§ 198 Abs. 1, 116 Abs. 1 S. 2 BRAO, § 467 Abs. 1 StPO, vgl. zur Kostenfolge nach Einstellung wegen nicht behebbaren Verfahrenshindernisses auch AGH Berlin, Beschluss vom 10.05.1999 zu I AGH 6/98, juris; vgl. zur entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO im Falle der Nichtverurteilung Reelsen, in Weyland, BRAO, 11. Aufl., § 116 Rn. 370 m.w.N.).
Der Beschluss ist nicht anfechtbar; die sofortige Beschwerde nach § 116 Abs. 1 S. 2 BRAO, § 206a Abs. 2 StPO ist nicht statthaft (§ 116 Abs. 1 S. 2 BRAO, § 304 Abs. 4 S. 2 StPO), da Beschlüsse des Anwaltsgerichtshofs denen eines Oberlandesgerichts gleichstehen (vgl. Johnigk, in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, II. Sinngemäße Anwendung der StPO, S. 1565 f. Rn. 22 m.w.N.; Reelsen, in Weyland, BRAO, 11. Aufl., § 116 Rn. 206 m.w.N.).