Treffer
Anwaltsgerichtshof NRW Beschluss

Berichtigung des erstinstanzlichen Aktenzeichens wegen offensichtlicher Unrichtigkeit

Gericht
Anwaltsgerichtshof NRW
Spruchkörper
2. Senats des Anwaltsgerichtshofs
Aktenzeichen
2 AGH 7/22
Datum
11.07.2024
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:AWGHNRW:2024:0711.2AGH7.22.00
Quelle
Der 2. Senat des Anwaltsgerichtshofs NRW berichtigte mit Beschluss vom 11.07.2024 seinen Beschluss vom 21.04.2023 in Bezug auf das erstinstanzliche Aktenzeichen. Die Entscheidung enthält neben dem Tenor keinen weiteren Entscheidungstext. Wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit wurde das Aktenzeichen der ersten Instanz auf "4 AnwG 15/22" berichtigt. Die Änderung ist rein formell und führt zu keiner inhaltlichen Neubeurteilung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Gericht kann offensichtliche Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen durch einen berichtigenden Beschluss korrigieren.

2

Die Berichtigung kann sich auf formelle Angaben wie das Aktenzeichen der Vorinstanz erstrecken, wenn diese offensichtlich fehlerhaft angegeben wurden.

3

Eine Berichtigung wegen offensichtlicher Unrichtigkeit ist auf die Korrektur formeller Fehler beschränkt und ersetzt keine substantive Überprüfung des Verfahrensinhalts.

4

Fehlt neben dem Tenor ein weiterer Entscheidungstext, kann das Gericht die erforderliche Korrektur in einem ergänzenden Beschluss aussprechen, ohne eine umfangreiche Begründung zu liefern, sofern die Unrichtigkeit offenkundig ist.

Rubrum

1

Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.

Tenor

Der Beschluss des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs vom 21.04.2023 wird in Bezug auf die Angabe des erstinstanzlichen Aktenzeichens wegen offensichtlicher Unrichtigkeit wie folgt berichtigt:

Das Aktenzeichen erster Instanz lautet:

4 AnwG 15/22.

Berichtigung des erstinstanzlichen Aktenzeichens wegen offensichtlicher Unrichtigkeit — Themis