Berichtigung des erstinstanzlichen Aktenzeichens wegen offensichtlicher Unrichtigkeit
- Gericht
- Anwaltsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs
- Aktenzeichen
- 2 AGH 7/22
- Datum
- 11.07.2024
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AWGHNRW:2024:0711.2AGH7.22.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Gericht kann offensichtliche Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen durch einen berichtigenden Beschluss korrigieren.
Die Berichtigung kann sich auf formelle Angaben wie das Aktenzeichen der Vorinstanz erstrecken, wenn diese offensichtlich fehlerhaft angegeben wurden.
Eine Berichtigung wegen offensichtlicher Unrichtigkeit ist auf die Korrektur formeller Fehler beschränkt und ersetzt keine substantive Überprüfung des Verfahrensinhalts.
Fehlt neben dem Tenor ein weiterer Entscheidungstext, kann das Gericht die erforderliche Korrektur in einem ergänzenden Beschluss aussprechen, ohne eine umfangreiche Begründung zu liefern, sofern die Unrichtigkeit offenkundig ist.
Rubrum
Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.
Tenor
Der Beschluss des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs vom 21.04.2023 wird in Bezug auf die Angabe des erstinstanzlichen Aktenzeichens wegen offensichtlicher Unrichtigkeit wie folgt berichtigt:
Das Aktenzeichen erster Instanz lautet:
4 AnwG 15/22.