Einstellung des berufsgerichtlichen Verfahrens nach §116 BRAO i.V.m. §153a II StPO
- Gericht
- Anwaltsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- 2. Senat des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen
- Aktenzeichen
- 2 AGH 17/23
- Datum
- 23.08.2024
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:AWGHNRW:2024:0823.2AGH17.23.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein berufsgerichtliches Verfahren kann nach §116 I S.1 BRAO i.V.m. §153a II StPO endgültig eingestellt werden, wenn die Voraussetzungen des §153a II StPO erfüllt sind.
Die Zahlung des auferlegten Geldbetrags und der Nachweis einer ordnungsgemäßen, insbesondere fristgemäßen Zahlung begründen die Einstellung des Verfahrens nach §153a II StPO.
Die schriftliche Bestätigung der Rechtsanwaltskammer über den Eingang der Zahlung genügt als Nachweis der ordnungsgemäßen Erfüllung.
Bei Einstellung des Verfahrens sind die Verfahrenskosten der Rechtsanwaltskammer aufzuerlegen; die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten trägt dieser selbst.
Rubrum
Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.
Tenor
Das Verfahren wird gemäß § 116 I S. 1 BRAO i. V. m. § 153a II StPO endgültig eingestellt, nachdem die Rechtsanwaltskammer Z. mit Schreiben vom 5. August 2024 bestätigt hat, dass der Angeschuldigte den ihm durch Senatsbeschluss vom 23. Juli 2024 auferlegten Geldbetrag in Höhe von EUR 500,-- an diese gezahlt hat und damit der Nachweis einer ordnungsgerechten, insbesondere fristgemäßen Zahlung, geführt ist.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Rechtsanwaltskammer Z. (§§ 116 I S. 2 BRAO, 467 I StPO).
Seine notwendigen Auslagen trägt der angeschuldigte Rechtsanwalt selbst (§§ 116 I S. 2 BRAO, 467 V StPO).