Einstellung des Strafverfahrens wegen möglichem disziplinärem Überhang (§153 II StPO i.V.m. §116 BRAO)
- Gericht
- Anwaltsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- 2. Senat des Anwaltsgerichtshofs NRW
- Aktenzeichen
- 2 AGH 16/23
- Datum
- 08.11.2024
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AWGHNRW:2024:1108.2AGH16.23.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Strafverfahren kann nach §153 Abs.2 Satz1 StPO in Verbindung mit berufsrechtlichen Vorschriften (z. B. §116 Abs.1 Satz2 BRAO) eingestellt werden, wenn ein disziplinarer Überhang vorliegt oder dessen Vorliegen erhebliche Zweifel begründet.
Zur Einstellung nach §153 Abs.2 StPO können die Zustimmung der Staatsanwaltschaft und die des Angeschuldigten heranzuziehen sein; bei berufsrechtlich relevanten Sachverhalten ist die Einbindung berufsaufsichtsrechtlicher Erwägungen geboten.
Bei Verfahren gegen Rechtsanwälte sind die spezifischen berufsrechtlichen Pflichten (§§43, 113 BRAO) bei der Bewertung des Verschuldens zu berücksichtigen; leichte Pflichtverletzungen können ein allenfalls geringes Verschulden darstellen, das die Strafverfolgung entbehrlich macht.
Die Kostenentscheidung bei Einstellung richtet sich nach den Vorschriften der StPO; in Verfahren gegen Angehörige eines Berufsstands können notwendige Auslagen nach berufsrechtlichen Vorschriften (z. B. §198 Abs.1 BRAO) der Kammer auferlegt werden.
Rubrum
Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.
Tenor
wird das Verfahren mit Zustimmung der Generalstaatsanwaltschaft und des Angeschuldigten gem. § 153 II 1, I StPO in Verbindung mit § 116 I 2 BRAO eingestellt, weil hinsichtlich der angeschuldigten Handlungen ein disziplinarer Überhang zweifelhaft erscheint und diese im Hinblick auf die spezifischen berufsrechtlichen Pflichten eines Rechtsanwalts gem. §§ 43, 113 BRAO ein allenfalls geringes Verschulden begründen könnten.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des angeschuldigten Rechtsanwalts trägt die Rechtsanwaltskammer Köln, §§ 464 I, 467 IV StPO i.V.m. § 198 Abs. 1 BRAO.
Der Verfahrenswert wird auf 2.750,00 € festgesetzt.