Einstellung des berufsgerichtlichen Verfahrens nach Zahlung des auferlegten Geldbetrags
- Gericht
- Anwaltsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- 2. Senat des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen
- Aktenzeichen
- 2 AGH 15/23
- Datum
- 04.03.2025
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:AWGHNRW:2025:0304.2AGH15.23.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein berufsgerichtliches Verfahren kann nach §116 Abs.1 S.1 BRAO i.V.m. §153a Abs.2 StPO endgültig eingestellt werden, wenn der Beschuldigte den auferlegten Geldbetrag ordnungsgemäß, insbesondere fristgemäß, entrichtet und dies nachgewiesen ist.
Die Bestätigung der Rechtsanwaltskammer über den Eingang der Zahlung genügt als Nachweis einer ordnungsgemäßen Erfüllung der auferlegten Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Anwaltsgericht.
Bei Einstellung des Verfahrens nach §153a StPO richtet sich die Kostenentscheidung nach §116 Abs.1 S.2 BRAO i.V.m. §467 Abs.1 StPO; die Verfahrenskosten können der Kammer auferlegt werden.
Notwendige Auslagen des Beschuldigten bleiben nach §467 Abs.5 StPO grundsätzlich beim Beschuldigten, auch wenn das Verfahren gemäß §153a StPO eingestellt wird.
Rubrum
Das Verfahren wird gemäß § 116 Abs. 1 S. 1 BRAO i.V.m. § 153a Abs. 2 StPO endgültig eingestellt, nachdem die Rechtsanwaltskammer Köln mit Schreiben vom 22.01.2025 bestätigt hat, dass der angeschuldigte Rechtsanwalt den ihm durch Senatsbeschluss vom 23.08.2024 auferlegten Geldbetrag in Höhe von 500,00 EUR an diese gezahlt hat und damit der Nachweis einer ordnungs-, insbesondere fristgemäßen Zahlung geführt ist.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Rechtsanwaltskammer G. (§§ 116 Abs. 1 S. 2 BRAO, 467 Abs. 1 StPO).
Seine notwendigen Auslagen trägt der angeschuldigte Rechtsanwalt selbst (§§ 116 Abs. 1 S. 2 BRAO, 467 Abs. 5 StPO).
Tenor
Das Verfahren wird gemäß § 116 Abs. 1 S. 1 BRAO i.V.m. § 153a Abs. 2 StPO endgültig eingestellt, nachdem die Rechtsanwaltskammer Köln mit Schreiben vom 22.01.2025 bestätigt hat, dass der angeschuldigte Rechtsanwalt den ihm durch Senatsbeschluss vom 23.08.2024 auferlegten Geldbetrag in Höhe von 500,00 EUR an diese gezahlt hat und damit der Nachweis einer ordnungs-, insbesondere fristgemäßen Zahlung geführt ist.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Rechtsanwaltskammer G. (§§ 116 Abs. 1 S. 2 BRAO, 467 Abs. 1 StPO).
Seine notwendigen Auslagen trägt der angeschuldigte Rechtsanwalt selbst (§§ 116 Abs. 1 S. 2 BRAO, 467 Abs. 5 StPO).