Kostenauferlegung nach Rücknahme der Berufung (§197 Abs.2 BRAO)
- Gericht
- Anwaltsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- 2. Senat des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen
- Aktenzeichen
- 2 AGH 1/25
- Datum
- 25.04.2025
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:AWGHNRW:2025:0425.2AGH1.25.00
Abstrakte Rechtssätze
Führt die Rücknahme der Berufung zum Verlust des Rechtsmittels, begründet dies die Pflicht des Rechtsanwalts, die durch das Berufungsverfahren entstandenen Kosten zu tragen (§197 Abs.2 BRAO).
§197 Abs.2 BRAO ermöglicht die Auferlegung der Kosten des Berufungsverfahrens gegen den Rechtsanwalt, wenn dieser sein Rechtsmittel verliert.
Die Kostenauferlegung erstreckt sich auf die durch das Berufungsverfahren entstandenen Kosten und folgt aus dem Verlorengehen des Rechtsmittels durch Rücknahme.
Der Anwaltsgerichtshof kann die Kostenauferlegung im Beschluss anordnen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen des §197 Abs.2 BRAO vorliegen.
Rubrum
Diese Entscheidung hat neben dem Teno keinen Entscheidungstext.
Tenor
Dem angeschuldigten Rechtsanwalt werden, nachdem er das Rechtsmittel der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtes vom 28. August 2024 durch Rücknahme seiner Berufung am 2. April 2025 verlustig gegangen ist, die durch das Berufungsverfahren entstandenen Kosten auferlegt, § 197 Abs. 2 BRAO.