Berufung im Berufsgerichtsverfahren wegen unentschuldigtem Fernbleiben verworfen
- Gericht
- Anwaltsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- 2. Senat des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen
- Aktenzeichen
- 2 AGH 1/24
- Datum
- 23.08.2024
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AWGHNRW:2024:0823.2AGH1.24.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung ist nach den für Berufsgerichtsverfahren geltenden Verwerfungsnormen zu verwerfen, wenn die Berufende einer ordnungsgemäßen Ladung zur Hauptverhandlung unentschuldigt fernbleibt.
Die wirksame Zustellung einer Ladung, die auf die Rechtsfolgen unentschuldigter Abwesenheit hinweist, begründet die Voraussetzung für die Verwerfung eines Rechtsmittels.
Nachfristig vorgelegte Schriftsätze rechtfertigen die Zurücknahme der Verwerfung nur, wenn sie entscheidungserhebliche neue Tatsachen oder substantiiert begründete Einwendungen enthalten.
Bei Verwerfung eines Rechtsmittels in einem Berufsgerichtsverfahren trägt die unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens nach den einschlägigen Vorschriften der BRAO.
Tenor
Die Berufung der Angeschuldigten gegen das Urteil der 3. Kammer des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer W. vom 25.08.23 wird verworfen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Angeschuldigte zu tragen.
§§ 143 IV 2 BRAO, 329 I StPO, 197 II 1 BRAO.
Gründe
Die statthafte, in rechter Form und Frist eingelegte, mithin zulässige Berufung der Angeschuldigten war gemäß §§ 143 Abs. 4 Satz 2 BRAO, 329 Abs. 1 StPO zu verwerfen, weil die Angeschuldigte ungeachtet der durch Urkunde vom 17.5.24 (Bl. 144) nachgewiesenen, mit dem Hinweis auf die sich aus unentschuldigter Abwesenheit ergebenden Rechtsfolgen versehenen, ordnungsgemäß zugestellten Ladung nicht erschienen ist, ohne ihr Fernbleiben zu entschuldigen.
Die von der Angeschuldigten bis zur Hauptverhandlung vorgelegten Schriftsätze vom 21., 22. und 23.8.24 geben keinen Anhalt für weitere Ermittlungen oder zu einer anderen Entscheidung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 Abs. 2 Satz 1 BRAO.