Kostenauferlegung nach Berufungsrücknahme (§ 197 Abs. 2 BRAO)
- Gericht
- Anwaltsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- 2. Senat des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen
- Aktenzeichen
- 2 AGH 10/23
- Datum
- 01.12.2023
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:AWGHNRW:2023:1201.2AGH10.23.00
Abstrakte Rechtssätze
Bei Zurücknahme der Berufung in einem berufsgerichtlichen Verfahren kann nach § 197 Abs. 2 BRAO dem angeschuldigten Rechtsanwalt die durch das Berufungsverfahren entstandenen Kosten auferlegt werden.
Die Pflicht zur Kostentragung folgt regelmäßig aus der Rücknahme des Rechtsmittels, sofern keine besonderen, das Gericht zu einer abweichenden Kostenentscheidung veranlassenden Umstände vorliegen.
Die Anordnung der Kostenauferlegung nach Rücknahme des Rechtsmittels ist eine dem berufsgerichtlichen Verfahren zugehörige Entscheidungsbefugnis, die unabhängig vom Ausgang der Hauptsache getroffen werden kann.
Tenor
Dem angeschuldigten Rechtsanwalt werden die durch das Berufungsverfahren entstandenen Kosten auferlegt, nachdem er seine Berufung vom 05.05.2022 gegen das am 21.02.2022 verkündete Urteil der 1. Kammer des Anwaltsgerichts Düsseldorf zurückgenommen hat, § 197 Abs. 2 BRAO.