Einstellung des Verfahrens gegen Rechtsanwalt gem. §153a II StPO mit Auflagezahlung
- Gericht
- Anwaltsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- 2. Senat des Anwaltsgerichtshofs
- Aktenzeichen
- 2 AGH 10/14
- Datum
- 05.09.2014
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AWGHNRW:2014:0905.2AGH10.14.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verfahren kann gemäß § 153a Abs. 2 StPO gegen Auflagen mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Beschuldigten vorläufig eingestellt werden.
Die Auflagen nach § 153a StPO können die Zahlung einer Geldsumme an eine hierfür bestimmte Kasse oder Einrichtung sowie die Festsetzung einer Zahlungsfrist umfassen.
Die vorläufige Einstellung nach § 153a StPO erfolgt durch Beschluss, der die konkreten Auflagen und Fristen bestimmt.
Die Wirksamkeit der vorläufigen Einstellung ist an die Erfüllung der auferlegten Auflagen gebunden; durch die Erfüllung wird das Verfahren vorläufig beendet.
Tenor
Das Verfahren gegen den Rechtsanwalt X wird mit Zustimmung der Generalstaatsanwaltschaft und des Angeschuldigten vorläufig gem. § 153 a II StPO eingestellt.
Dem Angeschuldigten wird aufgegeben, bis 15.11.2014 einen Betrag in Höhe von € 2.000,00 (zweitausend Euro) an die Hülfskasse für Rechtsanwälte zu zahlen.