Einstellung des Verfahrens; Kosten- und Streitwertentscheidung des Anwaltsgerichtshofs
- Gericht
- Anwaltsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- 1. Senat des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen
- Aktenzeichen
- 1 AGH 6/25
- Datum
- 24.04.2025
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AWGHNRW:2025:0424.1AGH6.25.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Gericht kann ein Verfahren durch Beschluss einstellen; mit der Einstellung verbindet sich regelmäßig zugleich eine abschließende Kostenentscheidung.
Die Zuweisung der Verfahrenskosten richtet sich nach den Vorschriften der VwGO (insb. §§ 92 Abs.3, 155 Abs.2 VwGO); bei Einstellung können die Kosten dem Kläger auferlegt werden.
Bei der Festsetzung des Streitwerts kann das Gericht besondere Anträge (z.B. nach § 80 Abs.5 VwGO) gesondert bewerten und den Gesamtstreitwert in Teilbeträge aufteilen.
Für die Bemessung von Anwaltshonoraren und die Zuordnung von Streitwertanteilen kann auf die Vorgaben der BRAO (vgl. § 194 Abs.2 S.1 BRAO) abgestellt werden.
Rubrum
Diese Entscheidung hat neben dem Tenor und der folgenden Rechtsmittelbelehrung keinen Entscheidungstext.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger, §§ 92 Abs.3, 155 Abs.2 VwGO.
Der Streitwert wird auf 60.000 € festgesetzt; davon entfallen 10.000 € auf den Antrag nach § 80 Abs.5 VwGO (vgl. BGH NJW 2011, 457) und 50.000 € auf die Hauptsache, § 194 Abs.2 S.1 BRAO).
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung ergeht unanfechtbar.