Treffer
Anwaltsgerichtshof NRW Beschluss

Einstellung des Verfahrens; Kosten- und Streitwertentscheidung des Anwaltsgerichtshofs

Gericht
Anwaltsgerichtshof NRW
Spruchkörper
1. Senat des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
1 AGH 6/25
Datum
24.04.2025
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:AWGHNRW:2025:0424.1AGH6.25.00
Quelle
Der Anwaltsgerichtshof NRW hat das Verfahren durch Beschluss eingestellt und die Kosten dem Kläger auferlegt (§§ 92 Abs.3, 155 Abs.2 VwGO). Der Streitwert wurde auf 60.000 € festgesetzt; davon 10.000 € für den Antrag nach § 80 Abs.5 VwGO und 50.000 € für die Hauptsache (§ 194 Abs.2 S.1 BRAO). Die Entscheidung enthält keinen weiteren Entscheidungstext und ist unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Gericht kann ein Verfahren durch Beschluss einstellen; mit der Einstellung verbindet sich regelmäßig zugleich eine abschließende Kostenentscheidung.

2

Die Zuweisung der Verfahrenskosten richtet sich nach den Vorschriften der VwGO (insb. §§ 92 Abs.3, 155 Abs.2 VwGO); bei Einstellung können die Kosten dem Kläger auferlegt werden.

3

Bei der Festsetzung des Streitwerts kann das Gericht besondere Anträge (z.B. nach § 80 Abs.5 VwGO) gesondert bewerten und den Gesamtstreitwert in Teilbeträge aufteilen.

4

Für die Bemessung von Anwaltshonoraren und die Zuordnung von Streitwertanteilen kann auf die Vorgaben der BRAO (vgl. § 194 Abs.2 S.1 BRAO) abgestellt werden.

Rubrum

1

Diese Entscheidung hat neben dem Tenor und der folgenden Rechtsmittelbelehrung keinen Entscheidungstext.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger, §§ 92 Abs.3, 155 Abs.2 VwGO.

Der Streitwert wird auf 60.000 € festgesetzt; davon entfallen 10.000 € auf den Antrag nach § 80 Abs.5 VwGO (vgl. BGH NJW 2011, 457) und 50.000 € auf die Hauptsache, § 194 Abs.2 S.1 BRAO).

Rechtsmittelbelehrung

3

Diese Entscheidung ergeht unanfechtbar.

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