Einstellung nach Klagerücknahme (§112c BRAO i.V.m. VwGO)
- Gericht
- Anwaltsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- 1. Senat
- Aktenzeichen
- 1 AGH 42/25
- Datum
- 12.02.2026
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AWGHNRW:2026:0212.1AGH42.25.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme der Klage führt zur Einstellung des Verfahrens nach §112c I 1 BRAO i.V.m. §92 III VwGO.
Die Entscheidung über die Einstellung kann gemäß §87a I Nr. 2, 5, III VwGO von der Berichterstatterin getroffen werden.
Bei Klagerücknahme hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§§112c BRAO, 155 II VwGO).
Die Festsetzung des Streitwerts in Verfahren nach der BRAO richtet sich nach §194 II 1 BRAO.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Nachdem der Kläger seine Klage mit Schriftsatz vom 10.02.2026 zurückgenommen hat, ist das Verfahren gem. §§ 112c I 1 BRAO i.V.m. § 92 III VwGO einzustellen. Gem. §§ 112c I 1 BRAO i.V.m. § 87a I Nr. 2, 5, III VwGO ist die Entscheidung von der Berichterstatterin zu treffen.
Gem. §§ 112c BRAO, 155 II VwGO hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 II 1 BRAO.