Treffer
Anwaltsgerichtshof NRW Beschluss

Einstellung nach Klagerücknahme (§112c BRAO i.V.m. VwGO)

Gericht
Anwaltsgerichtshof NRW
Spruchkörper
1. Senat
Aktenzeichen
1 AGH 42/25
Datum
12.02.2026
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:AWGHNRW:2026:0212.1AGH42.25.00
Quelle
Der Kläger nahm seine Klage zurück; das Verfahren wurde gemäß §§112c I 1 BRAO i.V.m. §92 III VwGO eingestellt. Die Entscheidung traf die Berichterstatterin nach §87a BRAO. Die Kosten trägt der Kläger based on §§112c BRAO, 155 II VwGO. Der Streitwert wurde nach §194 II 1 BRAO auf 50.000 € festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rücknahme der Klage führt zur Einstellung des Verfahrens nach §112c I 1 BRAO i.V.m. §92 III VwGO.

2

Die Entscheidung über die Einstellung kann gemäß §87a I Nr. 2, 5, III VwGO von der Berichterstatterin getroffen werden.

3

Bei Klagerücknahme hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§§112c BRAO, 155 II VwGO).

4

Die Festsetzung des Streitwerts in Verfahren nach der BRAO richtet sich nach §194 II 1 BRAO.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.

Gründe

2

Nachdem der Kläger seine Klage mit Schriftsatz vom 10.02.2026 zurückgenommen hat, ist das Verfahren gem. §§ 112c I 1 BRAO i.V.m. § 92 III VwGO einzustellen. Gem. §§ 112c I 1 BRAO i.V.m. § 87a I Nr. 2, 5, III VwGO ist die Entscheidung von der Berichterstatterin zu treffen.

3

Gem. §§ 112c BRAO, 155 II VwGO hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen.

4

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 II 1 BRAO.

Einstellung nach Klagerücknahme (§112c BRAO i.V.m. VwGO) — Themis