Treffer
Anwaltsgerichtshof NRW Beschluss

Einstellung nach Klagerücknahme – Kosten trägt Klägerin, Streitwert €50.000

Gericht
Anwaltsgerichtshof NRW
Spruchkörper
1. Senat des Anwaltsgerichtshofes für das Land Nordrhein-Westfale
Aktenzeichen
1 AGH 38/25
Datum
09.01.2026
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:AWGHNRW:2026:0109.1AGH38.25.00
Quelle
Die Klägerin hat die Klage zurückgenommen; das Verfahren wurde daraufhin gemäß § 112c BRAO i.V.m. § 92 Abs. 3 VwGO durch unanfechtbaren Beschluss eingestellt. Das Gericht hat die Kosten dem zurücknehmenden Klägerin auferlegt und den Streitwert nach § 194 Abs. 2 BRAO auf €50.000,00 festgesetzt. Der Streitwertbeschluss ist nicht anfechtbar (§ 112c Satz 2 BRAO i.V.m. § 152 I VwGO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Rücknahme der Klage ist das Verfahren gemäß § 112c BRAO i.V.m. § 92 Abs. 3 VwGO durch unanfechtbaren Beschluss einzustellen.

2

Das Gericht kann im Falle der Klagerücknahme die Kosten des Verfahrens der zurücknehmenden Partei auferlegen.

3

Der Streitwert in anwaltsgerichtlichen Verfahren bemisst sich nach § 194 Abs. 2 BRAO.

4

Der Streitwertbeschluss ist nach § 112c Satz 2 BRAO i.V.m. § 152 Abs. 1 VwGO nicht anfechtbar.

Tenor

Das durch Klagerücknahme erledigte Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Der Gegenstandswert wird auf € 50.000,00 festgesetzt.

Gründe

2

Nachdem die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, ist gemäß § 112c BRAO iVm. § 92 III VwGO das Verfahren durch unanfechtbaren Beschluss einzustellen.

3

Der Streitwert entspricht § 194 Abs. 2 BRAO. Nach § 112c Satz 2 BRAO iVm. § 152 I VwGO ist auch der Streitwertbeschluss nicht anfechtbar.

Einstellung nach Klagerücknahme – Kosten trägt Klägerin, Streitwert €50.000 — Themis