Berichtigung der Kostenentscheidung: ‚Der Kläger‘ zu ‚Die Klägerin‘
- Gericht
- Anwaltsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- 1. Senat des Anwaltsgerichtshofs
- Aktenzeichen
- 1 AGH 36/21
- Datum
- 09.03.2022
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AWGHNRW:2022:0309.1AGH36.21.00
Abstrakte Rechtssätze
Offenbare Unrichtigkeiten in gerichtlichen Entscheidungen (z. B. Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche Formulierungsfehler) sind nach § 118 Abs. 1 VwGO zu berichtigen.
Die berichtigende Maßnahme kann gemäß § 112c Abs. 1 S. 1 BRAO in Verbindung mit § 118 Abs. 1 VwGO vorgenommen werden, wenn die Unrichtigkeit offensichtlich ist.
Die Verwendung der allgemeinen männlichen Form statt der konkret zutreffenden weiblichen Bezeichnung einer Partei kann eine offenbare Unrichtigkeit darstellen, die berichtigt werden darf.
Die Berichtigung der Formulierung der Kostenentscheidung ändert nicht die inhaltliche Tragweite des Urteils, sondern beseitigt lediglich einen formellen Fehler.
Tenor
Die Kostenentscheidung des Senatsurteils vom 10.12.2021 wird dahin berichtigt, dass es statt „Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens“ richtig lautet: „Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens“.
Gründe
Die Kostenentscheidung des Senatsurteils vom 10.12.2021 ist gem. § 112 c Abs.1 S.1 BRAO i.V.m. § 118 Abs.1 VwGO wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit zu berichtigen. Nach § 118 Abs.1 VwGO können Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbaren Unrichtigkeiten berichtigt werden. Hier handelt es sich bei der Verwendung der männlichen Form „der Kläger“ um eine offenbare Unrichtigkeit.