Berichtigung eines Senatsbeschlusses: Aktenzeichenkorrektur und Wegfall der Berufsbezeichnung
- Gericht
- Anwaltsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- 1. Senat des Anwaltsgerichtshofes
- Aktenzeichen
- 1 AGH 33/14
- Datum
- 22.09.2015
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AWGHNRW:2015:0922.1AGH33.14.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Gericht kann von Amts wegen offenkundige Unrichtigkeiten in seinem Tenor durch einen Berichtigungsbeschluss berichtigen.
Die Berichtigung formaler Angaben, einschließlich des Aktenzeichens, ist zulässig, wenn der richtige Sachverhalt eindeutig feststellbar ist.
Die Streichung oder Änderung einer Berufsbezeichnung in einem gerichtlichen Beschluss kann durch Berichtigung erfolgen, soweit dies der formellen Richtigkeit dient.
Eine Berichtigung dient der Herstellung formeller Richtigkeit und Klarheit der Entscheidungsunterlagen und berührt nicht notwendigerweise die materielle Entscheidungsinhalt.
Tenor
Der Senatsbeschluss (Einzelrichter) vom 21.08.2015 wird von Amts wegen wegen offenkundiger Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass das Aktenzeichen richtig lautet: 1 AGH 33/14. Die Berufsbezeichnung des Klägers als „Rechtsanwalt“ entfällt.