Einstellung nach Klagerücknahme; Kläger trägt Kosten, Streitwertfestsetzung
- Gericht
- Anwaltsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- 1. Senat des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen
- Aktenzeichen
- 1 AGH 29/23
- Datum
- 17.10.2023
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AWGHNRW:2023:1017.1AGH29.23.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme der Klage führt zur Einstellung des Verfahrens nach §112c I 1 BRAO i.V.m. §92 III VwGO, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Sind die Voraussetzungen der Rücknahme erfüllt, hat die Partei, die die Klage zurückgenommen hat, die Kosten des Verfahrens nach §§112c BRAO, 155 II VwGO zu tragen.
Die Festsetzung des Streitwerts bei Verfahren vor den Anwaltsgerichten erfolgt nach §194 II 1 BRAO und ist zur Bestimmung der Kosten maßgeblich.
Beschlüsse über Einstellung, Kostenverteilung und Streitwertfestsetzung nach den genannten Vorschriften sind unanfechtbar, soweit das Gericht dies bestimmt.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Nachdem der Kläger seine Klage mit Schriftsatz vom 05.10.2023 zurückgenommen hat, ist das Verfahren gem. §§ 112c I 1 BRAO i.V.m. § 92 III VwGO einzustellen. Gem. §§ 112c I 1 BRAO i.V.m. § 87a I Nr. 2, 5, III VwGO ist die Entscheidung von der Berichterstatterin zu treffen.
Gem. §§ 112c BRAO, 155 II VwGO hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 II 1 BRAO.
Dieser Beschluss ist mit seinem gesamten Inhalt unanfechtbar.