Einstellung des Verfahrens nach Klagerücknahme beim Anwaltsgerichtshof NRW
- Gericht
- Anwaltsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- 1. Senat des Anwaltsgerichtshofes für das Land Nordrhein-Westfalen
- Aktenzeichen
- 1 AGH 27/23
- Datum
- 14.08.2023
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:AWGHNRW:2023:0814.1AGH27.23.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme der Klage führt zur Einstellung des Verfahrens, wenn die einschlägigen Vorschriften dies vorsehen (vgl. §§ 112c BRAO, 92 Abs. 3 VwGO).
Bei wirksamer Rücknahme trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens nach den hierfür maßgeblichen Vorschriften (§§ 112c BRAO i.V.m. § 155 Abs. 2 VwGO).
Die Entscheidung über die Einstellung des Verfahrens und die Kostenverteilung kann durch den Vorsitzenden ergehen (vgl. § 87a Abs. 1 Ziff. 2).
Der Gegenstandswert ist für das Verfahren nach den einschlägigen Bestimmungen der BRAO und des GKG festzusetzen (vgl. §§ 194 Abs. 2 BRAO i.V.m. § 52 GKG).
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger
3. Der Gegenstandswert wird festgesetzt auf € 235.
4. Der Beschluss ist unanfechtbar
Gründe
Nachdem der Kläger mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 07.08.2023 die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß §§ 112c BRAO, 92 Abs. 3 VwGO durch Beschluss einzustellen.
Gemäß §§ 112c BRAO, 155 Abs. 2 VwGO hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gemäß § 87 a Abs. 1 Ziffer 2 ergeht die Entscheidung durch den Vorsitzenden. Der Gegenstandswert beträgt gemäß §§ 194 Abs. 2 BRAO i.V.m. § 52 GKG 235,00 €.