Treffer
Anwaltsgerichtshof NRW Beschluss

Anfechtungsklage: Darlegungspflicht zu Geschäftsführer-Tätigkeiten und Vorlage Gesellschaftsvertrag

Gericht
Anwaltsgerichtshof NRW
Spruchkörper
1. Senat des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
1 AGH 26/16
Datum
30.09.2016
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:AWGHNRW:2016:0930.1AGH26.16.00
Quelle
Gegenstand der Anfechtungsklage ist der Bescheid vom 8.4.2016; maßgebliche Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (§ 113 Abs.1 VwGO). Das Gericht betont, dass spätere Niederlegungen von Geschäftsführerämtern unerheblich sind. Dem Beigeladenen wird aufgetragen, innerhalb eines Monats Umfang und zeitliche Aufteilung seiner Geschäftsführer- und Syndikus-Tätigkeiten sowie die Aufgabenverteilung der Geschäftsführer der X2 GmbH darzulegen und Auszüge aus dem Gesellschaftsvertrag vorzulegen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Beurteilung einer Anfechtungsklage nach VwGO ist die maßgebende Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO); spätere Tatsachenänderungen bleiben grundsätzlich unbeachtlich, sofern das materielle Recht nichts anderes vorsieht.

2

Die nachträgliche Niederlegung von Organämtern ist für die Bewertung des bereits ergangenen behördlichen Bescheids nur dann von Bedeutung, wenn das anwendbare materielle Recht eine abweichende Regelung enthält.

3

Das Gericht kann Parteien oder beigeladene Dritte zur konkreten Darlegung entscheidungserheblicher Tatsachen und zur Vorlage von Unterlagen verpflichten, soweit dies zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlich ist.

4

Bei rechtserheblicher Bedeutung der internen Kompetenzverteilung sind Auszüge aus dem Gesellschaftsvertrag zur Klärung der Befugnisse der Geschäftsführer gegenüber der Gesellschafterversammlung vorzulegen.

Rubrum

1

Die Beteiligten werden auf folgendes hingewiesen:

2

Gegenstand der Anfechtungsklage ist gemäß §§ 112c Abs. 1 BRAO, 79 VwGO der Bescheid der Beklagten vom 8.4.2016. Maßgebende Sach- und Rechtslage ist gemäß § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Das materielle Recht enthält für eine Abweichung von diesem Zeitpunkt keine anderweitige Regelung. Es ist demgemäß nicht von Bedeutung, dass der Beigeladene sämtliche Geschäftsführerpositionen mit Wirkung zum 1.9.2016 niedergelegt hat.

Tenor

Dem Beigeladenen wird aufgegeben, innerhalb eines Monats im Einzelnen den Umfang seiner Tätigkeit als Geschäftsführer aller in der Tätigkeitsbeschreibung vom 13.1.2016 angesprochenen Tochtergesellschaften im Verhältnis zu seiner Tätigkeit als Syndikus der X1 GmbH, getrennt nach Gegenständen und zeitlichem Umfang, darzulegen. Ferner wird ihm aufgegeben, im Einzelnen dazulegen, wie sich die Aufteilung der Auf-gaben und Befugnisse zwischen den Geschäftsführern der X2 GmbH inhaltlich darstellt und hierzu einen Auszug aus dem Gesell-schaftsvertrag der GmbH vorzulegen, der die Befugnisse der Geschäftsführer im Verhältnis zur Gesellschafterversammlung festlegt.

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