Ruhen des Verfahrens angeordnet wegen erwarteter präjudizieller BGH‑Entscheidung
- Gericht
- Anwaltsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- 1. Senat des Anwaltsgerichtshofes für das Land Nordrhein-Westfalen
- Aktenzeichen
- 1 AGH 23/23
- Datum
- 15.11.2023
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AWGHNRW:2023:1115.1AGH23.23.00
Abstrakte Rechtssätze
Das Ruhen eines Verfahrens nach § 173 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 251 Satz 1 ZPO ist anzuordnen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und die Ruhensanordnung zur Zweckerreichung des Verfahrens beiträgt.
Ein beim Bundesgerichtshof anhängiges Verfahren, aus dem voraussichtlich eine für den Ausgang des anhängigen Verfahrens präjudizielle höchstrichterliche Entscheidung ergeht, kann einen wichtigen Grund im Sinne des § 173 Abs. 1 VwGO darstellen.
Die Zustimmung der Gegenseite und der Antrag eines Beteiligten können die Anordnung des Ruhens unterstützen, ohne die gerichtliche Pflicht zur Prüfung der materiellen Voraussetzungen zu ersetzen.
Bei der Entscheidung über das Ruhen sind die Verfahrensökonomie und die Vermeidung widersprüchlicher Rechtsprechung abzuwägen.
Tenor
Das Ruhen des Verfahrens wird gemäß § 173 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 251 Satz 1 ZPO auf Antrag des Klägers und mit Zustimmung der Beklagten angeordnet. Es ist anzunehmen, dass diese Anordnung aus einem wichtigen Grund zweckmäßig ist. In dem beim BGH anhängigen Verfahren – AnwZ(Brfg) 35/23 – wird voraussichtlich eine auch für den Ausgang des anhängigen Verfahrens präjudizielle höchstrichterliche Entscheidung ergehen, die Auswirkungen auf den Ausgang des beim AGH anhängigen Verfahrens haben kann.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm Beschwerde eingelegt werden, über die der Bundesgerichtshof entscheidet, falls der Anwaltsgerichtshof ihr nicht abhilft. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingeht.
Die Beschwerde ist einzulegen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt oder eine dieser gleichgestellten Person als Bevollmächtigten. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichnete Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten.