PKH-Antrag zurückgewiesen; Befangenheitsgesuch gegen Justizbeschäftigten verworfen
- Gericht
- Anwaltsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- 1. Senat des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen
- Aktenzeichen
- 1 AGH 11/23
- Datum
- 17.11.2023
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AWGHNRW:2023:1117.1AGH11.23.01
Abstrakte Rechtssätze
Ein weiterer Antrag auf Prozesskostenhilfe kann vom Gericht zurückgewiesen werden, wenn die Voraussetzungen für eine Bewilligung nicht vorliegen.
Ein Befangenheitsgesuch gegen Justizbeschäftigte ist unzulässig, sofern es an einer gesetzlichen Grundlage für deren Ablehnung fehlt.
Zur Begründung einer Zurückweisung kann auf frühere Beschlüsse und Urteile des selben Senats verwiesen werden, sofern dieselben rechtlichen Erwägungen einschlägig sind.
Ein als unanfechtbar erklärter Beschluss ist nicht anfechtbar und entfaltet Bindungswirkung hinsichtlich der sofortigen Beschwerdemöglichkeit.
Tenor
Der weitere Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin vom 08.08.2023 wird zurückgewiesen.
Das Befangenheitsgesuch der Klägerin gegen JBe X. wird als unzulässig verworfen.
Gründe
1.
Zur Begründung wird auf die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 15.05.2023 sowie des Urteils vom heutigen Tag verwiesen.
2.
Mangels gesetzlicher Grundlage für die Ablehnung von Justizbeschäftigten ist das Gesuch unzulässig.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.