Facebook-Video: Buchverbrennung und „7000 Fehler“ als zulässige Meinungsäußerung
- Gericht
- Amtsgericht Wuppertal
- Spruchkörper
- 96
- Aktenzeichen
- 96 C 63/21
- Datum
- 01.10.2021
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGW:2021:1001.96C63.21.00
Abstrakte Rechtssätze
Ob eine Äußerung Tatsachenbehauptung oder Werturteil ist, bestimmt sich nach ihrem Gesamtkontext; bei vermengten Elementen ist der Meinungsbegriff im Interesse wirksamen Grundrechtsschutzes weit auszulegen.
Die Aussage, ein Werk enthalte „mehr als 7000 Fehler“, kann im Kontext als erkennbar nicht wörtlich gemeintes, überspitztes Werturteil anzusehen sein, das inhaltliche Kritik an der Qualität des Werkes ausdrückt.
Wertende Kritik an einem Sachbuch ist regelmäßig von der Meinungsfreiheit gedeckt und führt nur bei Menschenwürdeverletzung, Schmähkritik oder Formalbeleidigung zu einem Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
Kritik an einem Werk ist auch dann nicht ohne Weiteres als unzulässiger Angriff auf die Person des Autors zu qualifizieren, wenn die fachliche Kompetenz mittelbar berührt wird; maßgeblich bleibt, ob die Diffamierung der Person im Vordergrund steht.
Das Verbrennen eines Buches in einem nicht-ideologischen Kontext kann als symbolische, scharfe Werk-Kritik von Art. 5 Abs. 1 GG geschützt sein und ist nicht ohne Weiteres mit politisch oder religiös motivierten Bücherverbrennungen gleichzusetzen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin erwarb Anfang 2017 unmittelbar vom Züchter ein Pärchen grüner Sperlingspapageien. Dabei handelte es sich um die ersten Tiere dieser Art für die Klägerin. Wider Erwarten dauerte es trotz täglicher, intensiver Zuwendung eineinhalb Jahre, bis beide leidlich zahm wurden. So entschloss sich die Klägerin, dass es andere Papageienfreunde künftig etwas leichter als sie haben sollten. Nach einem guten Dreivierteljahr konzentrierter Vorarbeit veröffentlichte die zu diesem Zeitpunkt 21 Jahre alte Klägerin im Dezember 2018 über Amazon einen Ratgeber mit dem Titel
„Das Papageienhandbuch
Ein Nachschlagewerk für (un-)erfahrene
Papageienbesitzer und die, die es werden wollen“.
Die Beklagte hält seit 33 Jahren Großpapageien. Sie ist in mehreren Papageiengruppen auf Facebook aktiv und wird in der deutschen Papageienszene sehr geschätzt. Sie war, wie auch die Zeugin U, Mitglied einer Facebook-Gruppe der O NRW e.V. Moderatorin der Gruppe war die Zeugin I, welche von der Klägerin zwei Exemplare ihres Buches erhielt. Eines der Bücher wurde an die Beklagte weitergegeben. Am 15.05.2019 wandte sich die Beklagte per Facebook-Messenger an die Klägerin und schlug ihr vor, einen Abschnitt über das Einfangen entflohener Vögel einzubauen. Die Klägerin teilte der Beklagten daraufhin ihre Telefonnummer mit. Die Beklagte sandte der Klägerin Scans von Seiten aus ihrem Buch (Anlage B1, Bl. 29 ff. d.A.) mit Unterstreichungen zu.
Im Sommer 2019 verbrannte die Beklagte anlässlich einer von ihr als „Treffen der Giganten“ bezeichneten Zusammenkunft, an der insgesamt 16 Personen teilnehmen, das Buch der Klägerin in einem Feuerkorb und äußerte dabei, dass das Buch mehr als 7000 Fehler enthalte. Dabei wurde sie gefilmt und ein entsprechendes Video wurde auf Facebook veröffentlicht.
Mit E-Mail vom 23.08.2019 leitete die Klägerin der Beklagten die Kritik einer Frau M weiter, die sich auf Facebook G nennt, weiter. Diese schreibt unter anderem, dass sie selten eine so schlecht recherchierte Abhandlung über Papageien gelesen habe. Das fange vom Aufbau des Buches an und höre bei den vielen Rechtschreibfehlern auf. Dieses Buch sei weder für Anfänger noch für Erfahrene geeignet. Es sei sogar für Vögel gefährlich.
Mit E-Mail vom selben Tag teilte die Beklagte der Klägerin mit:
„Wir haben es verbrannt.. aber der Kohl fällt mir noch ein..
Es sind ja auch lustige Sachen dabei.. Wie Deine Altersangaben… hast Du da gewürfelt? Und das Gewicht bei Ara im Zusammenhang mit der Größe… klar ist so einer Flugunfähig…..“.
Darauf antwortete die Klägerin:
„Was ihr damit macht ist mir ehrlich gesagt egal, aber denk daran, der Erlös jeder verkaufen Einheit geht an gemeinnützige Organisationen. Vielleicht hilft euch das im Winter.“
Mit anwaltlichem Schreiben vom 04.02.2021 (Bl. 8 ff. d.A.), adressiert an die Beklagte unter der Anschrift D-Straße, forderte die Klägerin die Beklagte zur Unterlassung auf. In dem Schreiben heißt es unter anderem: „Auch konnten Sie mit Ihrer Inszenierung nahtlos an das Treiben der Nationalsozialisten vom 10.05.1933, also knapp 3 ½ Monate nach der Machtübernahme anknüpfen, als schon einmal missliebige Bücher in Berlin unter dem Gejohle des Mobs öffentlich verbrannt wurden.“ Zugleich wurde die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 19.02.2021 aufgefordert, eine beigefügte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben.
Die Klägerin behauptet, dass die Verkaufszahlen bis Sommer 2019 stetig gestiegen seien. So habe sie zum Beispiel im August 2019 bereit zwölf Exemplare ihres Buches zu einem Preis von jeweils 25 Euro verkaufen können. Die Beklagte habe das Video im Sommer 2019 auf Facebook hochgeladen. Die zwei zur Akte gereichten Lichtbilder (Bl. 5f. d.A.), welche die Beklagte zeigen, wie sie ein Buch in einen Feuerkorb wirft, stammten aus dem Video. Zwar habe die Beklagte das Video kurz darauf wieder gelöscht, es aber am 16.01.2021 erneut ins Internet gestellt. Im September 2019 seien ihre Verkaufszahlen eingebrochen. Sie müsse nunmehr (die Klageschrift datiert vom 02.03.2021) Ähnliches befürchten. Die Beklagte habe das vorgerichtliche Schreiben erhalten. Es ginge der Beklagten nicht um eine Auseinandersetzung in der Sache, sondern allein um Selbstdarstellung auf Kosten der Klägerin. Sie ist der Ansicht, ihre monatelange Arbeit sei von der Beklagten in selbstherrlicher Weise öffentlich niedergemacht worden. Hier liege die Parallele zu den Nazis, denen es offensichtlich ebenso allein darum gegangen sei, möglichst weiterhin in aller Munde zu sein, koste es, was es wolle. Es handle sich bei der Kritik an dem Buch auch um Kritik an der Klägerin selbst, weil ihr Name in diesem Zusammenhang ausdrücklich genannt werde. Nach alledem habe die allein zur eigenen Selbstdarstellung ausschließlich kränken wollende Art der freien Meinungsäußerung hinter dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Klägerin aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG zurückzutreten.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, das von ihr verfasste Papageienhandbuch im Internet öffentlich zu verbrennen und dabei wörtlich oder sinngemäß zu behaupten, dieses Buch enthalte mehr als 7000 Fehler sowie 453,87 Euro an die Klägerin zu zahlen;
der Beklagten anzudrohen, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 1 ausgesprochene Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,- Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten festgesetzt werden kann.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, dass die Klägerin sie anlässlich eines Telefongesprächs am 15.05.2019 gebeten habe, ihr Buch Korrektur zu lesen. Am 16.01.2021 habe sie im Rahmen einer Tauschaktion in der Facebook-Gruppe Ich tausche … was bietest Du mir dafür?, bei der das Buch der Klägerin zum Tausch angeboten wurde, als Kommentar ein Video hochgeladen. Dieses zeige lediglich, wie ein Buch in den Feuerkorb geworfen werde. Der Buchdeckel sei kaum bis gar nicht zu erkennen. Im Hintergrund sei lediglich das Lied „Ring of Fire“ zu hören. Ein Video mit dem von der Klägerin behaupteten Inhalt sei von der Zeuge N hochgeladen worden. Die Zeugin O habe diese darauf hingewiesen, dass das Video nicht online gestellte werden sollte, woraufhin dieses sofort wieder entfernt worden sei. Die Beklagte ist der Ansicht, die Gleichstellung ihres Verhaltens mit der nationalsozialistischen Bücherverbrennung sei ehrkränkend, vollkommen geschmacklos und an den Haaren herbeigezogen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Antrag ist dahingehend zu verstehen, dass das behauptete Video von der Beklagten gelöscht werden soll und sie es unterlassen soll, weitere Videos gleichen Inhalts im Internet zu veröffentlichen.
Dies kann die Klägerin von der Beklagten nicht verlangen. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Er folgt weder aus § 1004 Abs. 1 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs.1, Art. 2 Abs. 1 GG (Allgemeines Persönlichkeitsrecht) noch aus § 1004 Abs. 1 BGB analog, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 186 ff. StGB.
Es kann dahinstehen, ob die Beklagte das behauptete Video selbst veröffentlicht hat. Die Klägerin ist durch die Veröffentlichung nicht, jedenfalls nicht widerrechtlich, in ihrem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, noch verstößt die Veröffentlichung gegen §§ 186 ff. StGB. Sowohl der Inhalt des Videos selbst als auch die Veröffentlichung des Videos stellen eine zulässige Form der Meinungsäußerung dar.
Vorliegend handelt es sich bei der Äußerung, das Buch enthalte 7000 Fehler, um ein Werturteil und nicht um eine Tatsachenbehauptung. Während Tatsachenbehauptungen durch die objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit geprägt werden und der Überprüfung mit Mitteln des Beweises zugänglich sind, handelt es sich bei einer Meinung um eine Äußerung, die durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt ist . Bei der Frage, ob eine Äußerung ihrem Schwerpunkt nach als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil anzusehen ist, kommt es entscheidend auf den Gesamtkontext der fraglichen Äußerung. Die Abgrenzung zwischen Werturteilen und Tatsachenbehauptungen kann im Einzelfall schwierig sein, vor allem deswegen, weil die beiden Äußerungsformen nicht selten miteinander verbunden werden und erst gemeinsam den Sinn einer Äußerung ausmachen. In solchen Fällen ist der Begriff der Meinung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes weit zu verstehen: Sofern eine Äußerung, in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind, wird sie als Meinung von dem Grundrecht geschützt. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte, den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälsche. Würde in einem solchen Fall das tatsächliche Element als ausschlaggebend angesehen, so könnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden (BVerfG Beschl. v. 4.8.2016 - 1 BvR 2619/13, BeckRS 2016, 50714 Rn. 13, beck-online m.w.N.). Die Aussage der Beklagten zur Anzahl der Fehler hat vorliegend wertenden Charakter und ist gerade nicht wörtlich zu nehmen. Die Zahl 7000 ist erkennbar in dem Sinne einer großen, nicht näher bestimmbaren Anzahl an Fehlern zu verstehen. Damit übt die Beklagte, wenn auch überspitzt, inhaltliche Kritik an der Güte des Buches. Sie bringt nämlich zum Ausdruck, dass sie den Ratgeber der Klägerin für sehr schlecht hält. Solche Werturteile müssen grundsätzlich hingenommen werden.
Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht tritt insoweit hinter der Meinungsfreiheit zurück. Dieses findet seine Grenzen nach Art. 2 Abs.1 GG in den Rechten anderer, zu denen auch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG gehört. Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung ist freilich seinerseits kein schrankenloses. Gem. Art. 5 Abs. 2 GG unterliegt es vielmehr den Beschränkungen, die sich aus den allgemeinen Gesetzen ergeben, zu denen auch die §§ 1004, 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 186 StGB gehören, die dem verfassungsrechtlichen Persönlichkeitsrecht zivilrechtlich Ausdruck verleihen. Bei Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften haben die Zivilgerichte beiden Grundrechten angemessen Rechnung zu tragen. Bei Werturteilen geht die Meinungsfreiheit dem Persönlichkeitsschutz grundsätzlich vor, es sei denn, die Äußerung stellt sich als Angriff auf die Menschenwürde, Schmähkritik oder als Formalbeleidigung dar (vgl. BVerfG (1. Kammer des Ersten Senats), Beschluss vom 9. 10. 2000 - 1 BvR 1839/95, NJW-RR 2001, 411, beck-online). Eine gezielte Kritik an der Person der Klägerin selbst ist vorliegend nicht zu erkennen. Zwangsläufig geht die Kritik an einem Sachbuch mit einer Kritik an der fachlichen Kompetenz des Autors einher. Es bleibt jedoch, wie auch im vorliegenden Fall, eine Kritik am Buch und nicht an der Person. Erst recht ist vorliegend die Grenze zur Schmähkritik nicht überschritten. Eine Schmähkritik ist dadurch gekennzeichnet, dass nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. September 2012 - 1 BvR 2979/10, ZUM 2013, 36, 37 beck-online). Dies ist vorliegend gerade nicht der Fall, Ziel der Kritik ist klar das von der Klägerin verfasste Buch.
Gleiches gilt für das Verbrennen des Buches im Feuerkorb. Auch hiermit kritisiert die Beklagte, wenn auch in scharfer Form, das Werk und nicht die Klägerin als Autorin. Dieses Verbrennen eines Tierratgebers ist nicht ansatzweise mit der nationalsozialistischen Bücherverbrennung 1933 oder anderen politisch oder religiös motivierten Bücherverbrennungen gleichzusetzen. Das Verbrennen eines Buches ist nicht gleich eine Bücherverbrennung in diesem Sinne. Zudem fehlt vorliegend jedweder ideologische Kontext.
Die Nebenforderung auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren teilt das Schicksal der Hauptforderung.
Die Kostenentscheidung folgt auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Der Streitwert wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Wuppertal, Eiland 1, 42103 Wuppertal, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Wuppertal zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Wuppertal durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Wuppertal statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Wuppertal, Eiland 2, 42103 Wuppertal, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.