Treffer
AG Wuppertal Beschluss

Aufforderung zur Nachholung des Zahlungsnachweises für vorgerichtliche Anwaltsgebühren

Gericht
Amtsgericht Wuppertal
Spruchkörper
Wuppertal
Aktenzeichen
95b C 88/11
Datum
24.10.2011
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:AGW:2011:1024.95B.C88.11.00
Quelle
Die Klägerin wurde darauf hingewiesen, dass sie bisher keinen Nachweis über die Zahlung vorgerichtlicher Anwaltsgebühren an ihre Prozessbevollmächtigten vorgelegt hat. Das Gericht gab ihr Gelegenheit, den Zahlungsnachweis innerhalb von zwei Wochen ab Zugang des Beschlusses nachzuholen. Der Hinweis dient der Sicherstellung der Darlegungs- und Beweispflicht im Kostenersatzverfahren.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für den Erstattungsanspruch vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren trägt die anspruchsstellende Partei die Darlegungs- und Beweislast; bloße Behauptungen ohne Zahlungsnachweis sind unzureichend.

2

Das Gericht kann die Partei zur Nachholung fehlender Beweismittel auffordern und hierfür eine angemessene Frist setzen.

3

Bleibt der erforderliche Zahlungsnachweis innerhalb der gesetzten Frist aus, kann der Erstattungsanspruch insoweit unberücksichtigt bleiben oder abgewiesen werden.

4

Vorgerichtliche Anwaltskosten sind nur erstattungsfähig, wenn sowohl die Entstehung der Kosten als auch die tatsächliche Zahlung substantiiert dargelegt und belegt werden.

Tenor

Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass für die Zahlung der vorgerichtlichen Anwaltsgebühren an ihre Prozessbevollmächtigten bisher kein Beweis angetreten wurde.

Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Nachholung binnen zwei Wochen

ab Beschlusszugang.

Aufforderung zur Nachholung des Zahlungsnachweises für vorgerichtliche Anwaltsgebühren — Themis