AG Wuppertal· rechtskräftig
Zahlungsklage: Verurteilung zur Zahlung von 199,38 € nebst Zinsen
- Gericht
- Amtsgericht Wuppertal
- Spruchkörper
- Abteilung 92 des Amtsgerichts
- Aktenzeichen
- 92 C 464/02
- Datum
- 04.03.2003
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGW:2003:0304.92C464.02.00
Die Klägerin forderte die Zahlung von 199,38 €; das Amtsgericht Wuppertal verurteilte den Beklagten zur Zahlung dieses Betrags nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 29.01.2003. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Aus dem Tenor lassen sich Zinszuspruch und die Anordnung der Vollstreckbarkeit ableiten.
Abstrakte Rechtssätze
1
Das Gericht kann den Beklagten zur Zahlung eines bestimmten Geldbetrags nebst Zinsen verurteilen.
2
Zinsen können im Urteil ab einem bestimmten Datum und in einer festgelegten Höhe über dem Basiszinssatz zugesprochen werden.
3
Ein Urteil kann als vorläufig vollstreckbar erklärt werden, wodurch die Vollstreckung trotz eines eingelegten Rechtsmittels ermöglicht wird.
4
Die Stattgabe einer Zahlungsklage begründet einen vollstreckbaren Titel, der die Durchsetzung der Forderung ermöglicht.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 199,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins seit dem 29.01.03 zu zahlen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.