Zurückweisung des PKH-Gesuchs wegen mutwilliger Vaterschaftsanfechtung
- Gericht
- Amtsgericht Wuppertal
- Spruchkörper
- Abt. 67 des Amtsgerichts
- Aktenzeichen
- 67 F 280/05
- Datum
- 18.05.2006
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGW:2006:0518.67F280.05.00
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig erscheint.
Wer eine tatsächliche Nichtvaterschaft bewusst anerkennt, um Dritten Vorteile (z. B. Aufenthalt oder Geldleistungen) zu verschaffen, handelt rechtsmissbräuchlich, wenn er später die Anerkennung auf Kosten der Allgemeinheit anficht.
Die Zwecksetzung eines Anerkenntnisses (z. B. Gefälligkeit oder zur Sicherung eines Bleiberechts) kann die Beurteilung der Zulässigkeit nach § 114 ZPO bzw. der Gewährung von Prozesskostenhilfe beeinflussen, soweit sie die Verfolgung als mutwillig erscheinen lässt.
Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn eine Partei Tatsachen bewusst falsch darstellt oder aus sachfremden Motiven handelt, um staatliche Leistungen oder rechtlichen Schutz zu erlangen, und dadurch die Kosten der Rechtsverfolgung öffentlich getragen werden sollen.
Rubrum
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint mutwillig. Dem Antragsteller war bei der Anerkennung der Vaterschaft bewusst, das er nicht der Erzeuger des beklagten Kindes ist. Das Anerkenntnis erfolgte aus Gefälligkeit, um der Mutter und dem Kind ein Bleiberecht in Deutschland zu sichern. Überdies wurde dem Antragsteller ein Geldbetrag von 3000,00 € zugesagt. Wer bewusst und aus sachfremden Motiven eine tatsächlich nicht bestehende Vaterschaft anerkennt und diese anschließend auf Kosten der Allgemeinheit wieder anfechten möchte, handelt rechtsmissbräuchlich.
Tenor
Das Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers wird zurückgewiesen.