Zurückweisung des PKH-Antrags wegen rechtsmissbräuchlicher Vaterschaftsanfechtung
- Gericht
- Amtsgericht Wuppertal
- Spruchkörper
- Abteilung 67 des Amtsgerichts
- Aktenzeichen
- 67 F 280/05
- Datum
- 04.11.2005
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGW:2005:1104.67F280.05.00
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig erscheint.
Wer eine Vaterschaft bewusst entgegen der tatsächlichen Verhältnisse aus sachfremden Motiven (z. B. Gefälligkeit oder gegen Zahlung) anerkennt und diese Anfechtung anschließend auf Kosten der Allgemeinheit betreibt, handelt rechtsmissbräuchlich.
Bei der Prüfung der Mutwilligkeit ist maßgeblich, ob der Antragssteller bei der Anerkennung Kenntnis von der Nichtvaterschaft und von sachfremden Motiven hatte.
Die Feststellung des Rechtsmissbrauchs rechtfertigt die Zurückweisung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe, da eine staatliche Förderung offensichtlicher Rechtsmissbräuche ausgeschlossen ist.
Rubrum
Gründe Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint mutwillig. Dem Antragsteller war bei der Anerkennung der Vaterschaft bewusst, dass er nicht der Erzeuger des beklagten Kindes ist. Das Anerkenntnis erfolgte aus Gefälligkeit, um der Mutter und dem Kind ein Bleiberecht in Deutschland zu sichern. Überdies wurde dem Antragsteller ein Geldbetrag von 3000,00 € zugesagt. Wer bewusst und aus sachfremden Motiven eine tatsächlich nicht bestehende Vaterschaft anerkennt und diese anschließend auf Kosten der Allgemeinheit wieder anfechten möchte, handelt rechtsmissbräuchlich.
Tenor
Das Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers wird zurückgewiesen.