Treffer
AG Wuppertal

Zahlungsurteil: Beklagter zur Zahlung von 382,64 € nebst Zinsen und Anwaltskosten verurteilt

Gericht
Amtsgericht Wuppertal
Spruchkörper
Abteilung 39 des Amtsgerichts
Aktenzeichen
39 C 80/05
Datum
30.06.2008
Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:DE:AGW:2008:0630.39C80.05.00
Quelle
Die Klägerin erhob eine Zahlungsklage; das Amtsgericht Wuppertal verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 382,64 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.01.2005 sowie zur Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten von 40,95 €. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer erfolgreichen Zahlungsklage kann das Gericht die Hauptforderung nebst Verzugszinsen ab einem konkret bezeichneten Datum zusprechen.

2

Neben der Hauptforderung können dem Obsiegenden auch außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zugesprochen werden, soweit sie erstattungsfähig sind.

3

Die Kosten des Rechtsstreits werden regelmäßig der unterliegenden Partei auferlegt.

4

Ein Gericht kann das Urteil als vorläufig vollstreckbar erklären, sodass die Vollstreckung trotz anhängiger Rechtsmittel ermöglicht wird.

Rubrum

1

Streitwert: 382,64 EUR.

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt,

an die Klägerin 382,64 € (i.W.: dreihundertzweiundachtzig 64/100 Euro) zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.01.2005 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 40,95 € zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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