Zahlungsurteil: Beklagter zur Zahlung von 382,64 € nebst Zinsen und Anwaltskosten verurteilt
- Gericht
- Amtsgericht Wuppertal
- Spruchkörper
- Abteilung 39 des Amtsgerichts
- Aktenzeichen
- 39 C 80/05
- Datum
- 30.06.2008
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGW:2008:0630.39C80.05.00
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer erfolgreichen Zahlungsklage kann das Gericht die Hauptforderung nebst Verzugszinsen ab einem konkret bezeichneten Datum zusprechen.
Neben der Hauptforderung können dem Obsiegenden auch außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zugesprochen werden, soweit sie erstattungsfähig sind.
Die Kosten des Rechtsstreits werden regelmäßig der unterliegenden Partei auferlegt.
Ein Gericht kann das Urteil als vorläufig vollstreckbar erklären, sodass die Vollstreckung trotz anhängiger Rechtsmittel ermöglicht wird.
Rubrum
Streitwert: 382,64 EUR.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt,
an die Klägerin 382,64 € (i.W.: dreihundertzweiundachtzig 64/100 Euro) zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.01.2005 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 40,95 € zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.