Kostenfestsetzung im OWi-Verfahren: Verfahrenskosten der Staatskasse auferlegt
- Gericht
- Amtsgericht Wuppertal
- Spruchkörper
- 27
- Aktenzeichen
- 27 OWi-423 Js 701/20-160/20
- Datum
- 03.11.2020
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGW:2020:1103.27OWI423JS701.20.00
Abstrakte Rechtssätze
Wird der Einspruch auf die Kostenfolge beschränkt, beschränkt sich die gerichtliche Entscheidung auf die Kostenfolge und deren Zuteilung.
Wenn die Bußgeldbehörde einen ursprünglich fehlerhaften Bußgeldbescheid wesentlich abmildert und der Betroffene den geänderten Bescheid akzeptiert, können die Verfahrenskosten der Staatskasse auferlegt werden.
Die Kostenentscheidung im Ordnungswidrigkeitenverfahren kann auf §§ 464, 465 StPO in Verbindung mit § 46 OWiG gestützt werden.
Das Gericht kann gemäß § 72 Abs. 6 OWiG von einer weitergehenden Begründung der Kostenentscheidung absehen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Tenor
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
Der Einspruch ist auf die Kostenfolge beschränkt worden.
Diese sind der Staatskasse aufzuerlegen, da die Bußgeldbehörde den ursprünglichen (fehlerhaften) Bußgeldbescheid wesentlich abgemildert hat und der Betroffene den neuen Bußgeldbescheid akzeptiert hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 464, 465 StPO in Verbindung mit § 46 OWiG.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 72 Abs. 6 OWiG abgesehen.