Festsetzung von Entschädigung wegen Kopierkosten nach §17a ZSEG
- Gericht
- Amtsgericht Wuppertal
- Spruchkörper
- Abteilung 25 des Amtsgerichts
- Aktenzeichen
- 25 DS 711 Js 73/99
- Datum
- 15.02.2002
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGW:2002:0215.25DS711JS73.99.00
Abstrakte Rechtssätze
Das ZSEG gestattet keine Pauschalierung von Kosten für Materialverbrauch, Maschinenabnutzung und Arbeitsaufwand; die Entschädigung ist nach tatsächlich entstandenem Aufwand zu berechnen.
Bei der Festsetzung von Kopierkosten kann das Gericht den erforderlichen Arbeitsaufwand schätzungsweise bemessen; eine Annahme von etwa 2 Minuten Arbeitszeit je Kopie ist eine nachvollziehbare Bemessungsgrundlage.
Geltend gemachte Arbeitszeiten und Kosten können vom Gericht als zu hoch erachtet und die Entschädigung entsprechend gekürzt werden.
Die Entschädigung nach § 17a Abs. 1 Ziff. 2 ZSEG wird durch Festsetzung eines konkreten Betrags aufgrund einer nachvollziehbaren Abrechnung ermittelt.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 23 Qs 91/02 [NACHINSTANZ]
Rubrum
Die Abrechnung des Gerichts geht von einer Gesamtarbeitszeit von
5 Stunden a 25,-- DM (= 125,-- DM),
Kopierkosten von 50 Stück a 1,-- DM (= 50,-- DM) und
95 Fotokopien a 0,30 DM (= 28,50 DM)
aus.
Eine Pauschalierung der Kosten für Materialverbrauch, Maschinenabnutzung und Arbeitsaufwand sieht das ZSEG nicht vor, so dass die Abrechnung auf Grund des tatsächlich erfolgten Aufwandes erfolgen muss. Dieser tatsächliche Aufwand ist nach Übverzeugung des Gerichts von der weiteren Beteiligten zu 1. zu hoch angesetzt worden.
Das Gericht hält eine Arbeitszeit von ca. 2 Minuten pro Kopie für nachvollziehbar und realistisch, so dass sich bei 145 Kopien eine Arbeitszeit von ca. 5 Stunden ergibt.
Tenor
Wird die der weiteren Beteiligten zu 1.) zu gewährende Entschädigung gemäß § 17 a Abs. 1 Ziffer 2 ZSEG auf 203,50 DM (in Worten: Zweihundertdreiundfünfzig) festgesetzt