Aufhebung des Beschlusses zur Stilllegung des Unternehmens durch das Insolvenzgericht
- Gericht
- Amtsgericht Wuppertal
- Spruchkörper
- 64
- Aktenzeichen
- 145 IN 574/15
- Datum
- 16.12.2015
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGW:2015:1216.145IN574.15.00
Abstrakte Rechtssätze
Das Insolvenzgericht hebt Beschlüsse der Gläubigerversammlung nach § 78 Abs. 1 InsO auf, wenn sie dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger widersprechen.
Die Einstellung des Geschäftsbetriebs rechtfertigt die Aufhebung eines Versammlungsbeschlusses, wenn sie die Erwirtschaftung von Insolvenzmasse verhindert und damit die Quotenerwartung der Gläubiger verringert.
Bei der Prüfung der Aufhebung sind die konkreten wirtschaftlichen Folgen (z. B. Verlust laufender Aufträge, Schadenersatzansprüche, Auslaufkosten, Verwertungswerte) zu berücksichtigen.
Erklärtes Einverständnis mehrerer Gläubiger mit der Fortführung des Verfahrens in Eigenverwaltung kann ein Indiz dafür sein, dass ein Stilllegungsbeschluss nicht dem gemeinsamen Interesse der Gläubiger entspricht.
Rubrum
wird der Beschluss der Gläubigerversammlung vom 15.12.2015 über die Einstellung des Unternehmens der Schuldnerin aufgehoben.
Tenor
wird der Beschluss der Gläubigerversammlung vom 15.12.2015 über die Einstellung des Unternehmens der Schuldnerin aufgehoben.
Gründe
Die Gläubigerversammlung hat am 15.12.2015 mit der Stimmenmehrheit der Gläubigerin Nr. 16 beschlossen, dass das Unternehmen der Schuldnerin still gelegt wird.
Daraufhin haben in dieser Gläubigerversammlung die Gläubiger Nr. 3, 8, 9, 13, 14 und 17, jeweils vertreten durch Herrn B und die Gläubiger Nr. 4 und 6, jeweils vertreten durch Herrn Rechtsanwalt T beantragt, diesen Beschluss aufzuheben, vgl. Bl. 374, 375 d. A..
Der Aufhebungsantrag ist zulässig und begründet. Widerspricht ein Beschluss der Gläubigerversammlung dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger, so hat das Insolvenzgericht ihn aufzuheben (§ 78 Abs. 1 InsO). Diese Voraussetzung erfüllt der angefochtene Beschluss.
Eine Stilllegung des Geschäftsbetriebs würde dazu führen, dass keine Masse mehr erwirtschaftet werden könnte.
Die Gläubiger könnten somit nicht mit einer Quote rechnen.
Der Sachwalter hat am 16.12.2015 eine Stellungnahme abgegeben, Bl. 387 d. A..
Danach würde eine sofortige Stilllegung dazu führen, dass bestehende Aufträge nicht mehr bedient werden können.
Schadenersatzansprüche wären die Folge.
Zu Nachteilen für die Gläubiger würden weiter die Auslaufkosten (Löhne, Mietverbindlichkeiten).
Die vorhandene Ware könnte nur noch mit Zerschlagungswerten verwertet werden.
Auch dies würde die Quotenerwartung der Gläubiger verringern.
Dass eine Einstellung des Geschäftsbetriebs nicht im Sinne der Gläubigermehrheit ist, zeigt sich auch daran, dass die Gläubiger Nr. 3, 4, 6, 8, 9, 13, 14 und 17 ihr Einverständnis mit der Fortsetzung der Insolvenz in Eigenverwaltung angezeigt haben.
Dies ergibt sich aus den in der Gläubigerversammlung vorgelegten Vollmachten.
Rechtsmittelbelehrung
Dieser Beschluss kann von jedem absonderungsberechigten Gläubiger und jedem nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht Wuppertal - Insolvenzgericht -, Eiland 2, 42103 Wuppertal, mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden (§ 78 Abs. 2 InsO). Die öffentliche Bekanntmachung (§ 9 Absatz 1 InsO) dieser Entscheidung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten (§ 9 Absatz 3 InsO).