Treffer
AG Witten Sonstige

Vergleich: Zahlung Schlüsselkaution und Erledigung wechselseitiger Mietansprüche

Gericht
Amtsgericht Witten
Spruchkörper
Abteilung 2 C
Aktenzeichen
2 C 352/16
Datum
18.08.2016
Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:DE:AGWIT:2016:0818.2C352.16.00
Quelle
Die Parteien schlossen vor dem Amtsgericht einen Vergleich über Ansprüche aus dem Mietverhältnis vom 15.03.2013. Die Klägerin verpflichtet sich zur Zahlung einer Schlüsselkaution in Höhe von 130,00 €, alle sonstigen wechselseitigen Forderungen – insbesondere Rückzahlung der Mietkaution und Schadensersatzansprüche – gelten als erledigt. Das Gericht protokollierte und genehmigte den Vergleich; die Klägerin trägt die Prozesskosten, die Vergleichskosten werden gegeneinander aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein vor Gericht protokollierter Vergleich begründet eine verbindliche Erledigung der darin geregelten wechselseitigen Ansprüche.

2

Durch einen Vergleich können Zahlungsverpflichtungen und Leistungspflichten vereinbart werden, die für die Parteien bindend sind.

3

Die Kostenentscheidung bei einem Vergleich kann derart getroffen werden, dass eine Partei die Prozesskosten trägt, während die Vergleichskosten gegeneinander aufgehoben werden.

4

Das Gericht kann für das Streitergebnis und gesondert für den Vergleich Streitwerte festsetzen, die der Gebühren- und Kostenermittlung dienen.

Rubrum

1

Erneut vorgespielt und genehmigt.

2

Weiterhin wurde beschlossen und verkündet:

3

Der Streitwert wird für den Rechtsstreit auf 910,35 € und für den Vergleich auf 2244,68 € festgesetzt.

Tenor

Vergleich:

1.

Die Klägerin verpflichtet sich, an die Beklagte die Schlüsselkaution in Höhe von 130,00 € zu zahlen.

2.

Im Übrigen sind sich die Parteien darüber einig, dass sämtliche wechselseitigen Forderungen aus dem Mietverhältnis vom 15.03.2013 über die Wohnung D-straße ## in X, 2. Obergeschoss links, insbesondere auch der Rückzahlungsanspruch der Beklagten auf die Mietkaution in Höhe von 1204,33 € sowie Schadensersatzansprüche der Klägerin wegen eines mangelhaften Zustands d

er Wohnung bei Rückgabe, erledigt sind.

3.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin, die Kosten des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.

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