Zwangsvollstreckung: Sofortige Beschwerde nicht abgeholfen, Vorlage an Landgericht Köln
- Gericht
- Amtsgericht Wipperfürth
- Spruchkörper
- Abt. 51
- Aktenzeichen
- 51 M 86/21
- Datum
- 17.08.2021
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGGM3:2021:0817.51M86.21.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine sofortige Beschwerde ist nicht abzuhelfen, wenn der Beschwerdeführer keine neuen oder entscheidungserheblichen Tatsachen oder rechtlichen Ausführungen vorträgt.
Die Begründung des angefochtenen Beschlusses bleibt maßgeblich, solange der weitere Vortrag keine überschlägigen Gründe für eine abweichende Entscheidung liefert.
Ergibt der weitere Vortrag keine Veranlassung zu einer anderen Entscheidung, kann das Vollstreckungsgericht der Beschwerde nicht abhelfen und die Sache dem zuständigen Landgericht als Beschwerdegericht vorlegen.
Wiederholte oder unspezifische Einwendungen ohne substantiierten Vortrag rechtfertigen im Zwangsvollstreckungsverfahren keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.
Rubrum
In der Zwangsvollstreckungssache
wird der eingelegten sofortigen Beschwerde vom 27.07.2021 gegen den Beschluss vom 22.06.2021 nicht abgeholfen.
Die Sache wird dem Landgericht Köln als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
Tenor
wird der eingelegten sofortigen Beschwerde vom 27.07.2021 gegen den Beschluss vom 22.06.2021 nicht abgeholfen.
Die Sache wird dem Landgericht Köln als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
Gründe
Es verbleibt bei der Begründung des vorgenannten Beschlusses. Der weitere Vortrag in der Beschwerdeschrift gibt zu einer anderen Entscheidung keine Veranlassung.