Schadensersatzanspruch und 1,3 Geschäftsgebühr bestätigt – Beklagte zur Zahlung verurteilt
- Gericht
- Amtsgericht Wesel
- Spruchkörper
- Richter
- Aktenzeichen
- 27 C 93/05
- Datum
- 18.07.2005
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGWES1:2005:0718.27C93.05.00
Abstrakte Rechtssätze
Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung begründen Zahlungsansprüche nach §§ 280, 286 BGB; bei Verzug können Verzugszinsen nach § 288 BGB geschuldet sein.
Eine 1,3 Geschäftsgebühr für die Bearbeitung eines Unfallfalls ist nicht grundsätzlich unbillig im Sinne des § 14 Abs. 1 RVG und kann angemessen sein.
Ein Gutachten der Rechtsanwaltskammer ist geeignet, die Angemessenheit einer anwaltlichen Vergütung zu stützen und kann zur Begründung herangezogen werden.
Die Kostenentscheidung trifft regelmäßig die unterliegende Partei (§ 91 ZPO); ein Urteil kann vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung erklärt werden (vgl. §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO).
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 75,52 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.03.2005 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung.
Streitwert: 75,52 EUR
Entscheidungsgründe
Zur Begründung wird auf das Gutachten der Anwaltskammer vom 30.05.2005 Bezug genommen, § 495 a ZPO.
Eine 1,3 Geschäftsgebühr ist vorliegend – wie in jeder Unfall-Fallbearbeitung- nicht nur nicht unbillig im Sinne von § 14 I RVG, sondern vollauf berechtigt.
Hauptforderung aus Schadensersatz nach §§ 280, 286, 288 BGB.
Kosten: § 91 ZPO
Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO
Hirt