Zahlungsklage aus Dienst-/Geschäftsbesorgungsvertrag: 25,59 € nebst Verzugskostenerstattung
- Gericht
- Amtsgericht Wesel
- Spruchkörper
- 27. Zivilabteilung
- Aktenzeichen
- 27 C 198/10
- Datum
- 08.12.2010
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGWES1:2010:1208.27C198.10.00
Abstrakte Rechtssätze
Ansprüche auf Vergütung aus einem Dienst- bzw. Geschäftsbesorgungsvertrag ergeben sich nach § 611 BGB und sind mit der vertraglich geschuldeten Leistung durchsetzbar.
Zur Annahme der Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) sind konkrete Anhaltspunkte erforderlich; bloße Behauptungen genügen nicht.
Bei Schuldnerverzug kann der Gläubiger Verzugszinsen nach § 288 BGB sowie Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten als Verzugsschaden nach §§ 280, 286 BGB verlangen.
Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91 ZPO) und das Urteil kann vorläufig vollstreckbar sein (§§ 708 Nr. 11, 713 ZPO).
Rubrum
Streitwert: 25,59 Euro.
Tenor
1) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 25,59 € zzgl. 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz darauf seit dem 05.09.2010 zu zahlen.
2) Die Beklagte wird darüber hinausgehend verurteilt, die der Klägerin entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten i. H. v. 39,00 € zzgl. 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz darauf seit dem 20.10.2010 unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens zu erstatten.
3) Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
4) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung.
Entscheidungsgründe
Zur Begründung wird auf den klägerischen Schriftsatz vom 08.10.2010 Bezug genommen, § 495 a ZPO.
Hauptforderung aus Dienst- bzw. Geschäftsbesorgungsvertrag gemäß § 611 BGB.
Ansatzpunkte für eine Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB sind nicht ersichtlich.
Es handelt sich um einen normalen Einfuhr- und Besteuerungsfall.
Insbesondere legt die Beklagte auch keine konkreten billigeren Angebote für die Geschäftsbesorgung vor.
Nebenforderungen wegen Verzug gem. §§ 280, 286, 288 BGB.
Kosten: § 91 ZPO.
Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.