Kostenfestsetzung: Keine Anrechnung der Geschäftsgebühr; Erstattungspflicht der Klägerin
- Gericht
- Amtsgericht Wesel
- Spruchkörper
- Rechtspfleger
- Aktenzeichen
- 27 C 125/07
- Datum
- 26.05.2009
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGWES1:2009:0526.27C125.07.00
Abstrakte Rechtssätze
Die der Kostenfestsetzung zugrunde liegenden Titel sind zur Vollstreckung vorläufig vollstreckbar, soweit dies im Kostenbeschluss angeordnet wird.
Eine Terminsgebühr für eine Instanz ist im Kostenfestsetzungsverfahren nicht anzusetzen, wenn ein Verhandlungstermin erkennbar nicht stattgefunden hat und auch nicht stattfinden musste.
Die Anrechnung einer Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich (insbesondere durch §15a RVG) ein grundsätzlicher Anrechnungsverbotscharakter vorgesehen ist.
Bei Kosten- bzw. Erstattungsansprüchen sind Verzugszinsen in der Regel nach §247 BGB in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu gewähren, wenn der Verzugsbeginn entsprechend festgestellt ist.
Rubrum
Die Berechnung der außergerichtlichen Kosten ist bereits übersandt.
Die dieser Kostenfestsetzung zugrunde liegenden Titel sind vorläufig vollstreckbar.
Abgesetzt wurde die Terminsgebühr der 2. Instanz, da ein Termin erkennbar nicht stattgefunden hat und auch nicht hätte stattfinden müssen.
Eine Anrechnung der Geschäftsgebühr erfolgte nicht. Der Gesetzgeber wird in Kürze einen § 15a RVG einführen, der die Anrechnung im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich verbietet. Aus der Begründung der Gesetzesänderung geht eindeutig hervor, dass diese Verfahrensweise bereits mit Einführung des RVG gewollt war. Damit ist mit der erfolgten Verabschiedung des Gesetzes durch den Bundestag eine Bindungswirkung der einschlägigen anderslautenden Urteile des BGH nicht mehr gegeben.
Wesel, 26.05.2009
Amtsgericht
Hartwig
Rechtspfleger
Tenor
sind auf Grund des Beschlusses des Landgerichts Duisburg vom 19.03.2009 (Ak¬ten-zei¬chen 11 S 102/08) und auf Grund des Urteils des Amtsgerichts Wesel vom 02.06.2008 von der Klägerin 969,74 EUR - neunhundertneunundsechzig Euro und vierundsiebzig Cent - nebst Zin¬sen in Höhe von fünf Pro¬zent¬punk¬ten über dem Ba¬sis-zins¬satz nach
§ 247 BGB seit dem 02.04.2009 an die Beklagte zu er¬stat¬ten.