Versäumnisurteil: Räumung und Herausgabe einer Wohnung
- Gericht
- Amtsgericht Werl
- Spruchkörper
- Zivilabteilung
- Aktenzeichen
- 4 C 362/13
- Datum
- 20.08.2013
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGSO3:2013:0820.4C362.13.00
Abstrakte Rechtssätze
Ergeht gegen eine Partei ein Versäumnisurteil, kann das Gericht dem Kläger die begehrte Räumung und Herausgabe der Wohnung zusprechen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt.
Ein Urteil kann vom Gericht vorläufig vollstreckbar erklärt werden, wodurch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ermöglicht werden.
Ein Versäumnisurteil kann gemäß § 313b Abs. 1 ZPO ohne gesonderten Tatbestand verkündet werden.
Rubrum
Ohne Tatbestand (gemäß § 313 b Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 5.400,00 Euro.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, die von ihr bewohnte Wohnung im Hause C-Straße 0, X, gelegen im Erdgeschoss, bestehend aus drei Zimmern (Wohn- / Esszimmer, Schlafzimmer, Kinderzimmer), Küche, Bad nebst dazugehörenden Nebenräumen wie Keller, Garage, Einstellplatz, zu räumen und an den Kläger herauszugeben.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.