Treffer
AG Werl Versäumnisurteil

Versäumnisurteil: Räumung und Herausgabe einer Wohnung

Gericht
Amtsgericht Werl
Spruchkörper
Zivilabteilung
Aktenzeichen
4 C 362/13
Datum
20.08.2013
Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:DE:AGSO3:2013:0820.4C362.13.00
Quelle
Der Kläger begehrte die Räumung und Herausgabe der von der Beklagten bewohnten Erdgeschosswohnung nebst Nebenräumen. Das Urteil erging als Versäumnisurteil ohne Tatbestand gemäß § 313b Abs. 1 ZPO. Das Gericht verurteilte die Beklagte zur Räumung und Herausgabe sowie zur Tragung der Kosten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ergeht gegen eine Partei ein Versäumnisurteil, kann das Gericht dem Kläger die begehrte Räumung und Herausgabe der Wohnung zusprechen.

2

Die Kosten des Rechtsstreits werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt.

3

Ein Urteil kann vom Gericht vorläufig vollstreckbar erklärt werden, wodurch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ermöglicht werden.

4

Ein Versäumnisurteil kann gemäß § 313b Abs. 1 ZPO ohne gesonderten Tatbestand verkündet werden.

Rubrum

1

Ohne Tatbestand (gemäß § 313 b Abs. 1 ZPO).

2

Streitwert: 5.400,00 Euro.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, die von ihr bewohnte Wohnung im Hause C-Straße 0, X, gelegen im Erdgeschoss, bestehend aus drei Zimmern (Wohn- / Esszimmer, Schlafzimmer, Kinderzimmer), Küche, Bad nebst dazugehörenden Nebenräumen wie Keller, Garage, Einstellplatz, zu räumen und an den Kläger herauszugeben.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Versäumnisurteil: Räumung und Herausgabe einer Wohnung — Themis