Einstellung nach §153a Abs.2 StPO gegen Zahlung von 500 €
- Gericht
- Amtsgericht Warburg
- Spruchkörper
- Strafrichter als Einzelrichter
- Aktenzeichen
- 7 Ds 32/25
- Datum
- 03.04.2025
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGWAR:2025:0403.7DS32.25.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verfahren kann gemäß §153a Abs.2 StPO vorläufig eingestellt werden, wenn das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung nicht entgegensteht und Auflagen geeignet erscheinen, die mit der Einstellung verfolgten Zwecke zu erfüllen.
Eine Geldauflage kann als Bedingung oder Auflage der Einstellung angeordnet werden, sofern sie konkret bestimmbar ist und ein klarer Empfänger sowie eine Fälligkeitsfrist festgelegt werden.
Die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der Auflage erfordern, dass Zahlungsempfänger und Zahlungsziel hinreichend bestimmt sind, damit die Erfüllung überprüfbar ist.
Die vorläufige Einstellung nach §153a StPO stellt keine materielle Feststellung der Straflosigkeit dar und lässt die Möglichkeit prozessualer Folgen bzw. die Durchsetzung der Auflage zur Überprüfung offen.
Tenor
Das Verfahren gegen den Angeklagte wird vorläufig gem. § 153 a II StPO
eingestellt.
Dem Angeklagten wird aufgegeben, eine Geldbuße in Höhe von 500 € zugunsten des
S., E.-straße, A., Konto: IBAN: N01 bis zum 30.04.2025 zu zahlen.