Einwilligungsvorbehalt in der Vermögenssorge wegen schädigender Honorarveränderungen
- Gericht
- Amtsgericht Viersen
- Spruchkörper
- Abt. 9
- Aktenzeichen
- 9 XVII 369/10
- Datum
- 22.07.2011
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGVIE:2011:0722.9XVII369.10.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Einwilligungsvorbehalt in der Vermögenssorge kann angeordnet werden, wenn konkrete Handlungen des Betreuten die Gefahr einer Schädigung seines Vermögens begründen.
Der wiederholte oder einschneidende Abschluss von Honorarvereinbarungen kann als Indiz für vermögensgefährdendes Verhalten dienen.
Durch den Einwilligungsvorbehalt wird die Wirksamkeit von Willenserklärungen des Betreuten im Bereich der Vermögenssorge von der Zustimmung des Betreuers abhängig gemacht.
Die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts ist ein zum Schutz der Vermögensinteressen geeignetes und verhältnismäßiges Instrument, wenn konkrete Gefährdungstatsachen vorliegen.
Tenor
Es wird angeordnet, dass die Willenserklärungen des Betroffenen im Bereich der Vermögenssorge der Einwilligung des Betreuers bedürfen.
Gründe
Die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes war erforderlich, da der Betroffene durch den Abschluss von Honorarveränderungen gezeigt hat, dass er durch derartige Handlungen sein Vermögen zu schädigen droht.