Beschluss zur Neufassung und Verlängerung der Betreuung: Einschränkung der Aufgabenkreise
- Gericht
- Amtsgericht Velbert
- Spruchkörper
- Betreuungsabteilung
- Aktenzeichen
- 8a XVII 310/15
- Datum
- 14.11.2016
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGME4:2016:1114.8A.XVII310.15.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Bestellung oder Fortführung einer Betreuung ist gerechtfertigt, wenn aufgrund einer psychischen Erkrankung der Betroffene nicht in der Lage ist, die betreffenden Angelegenheiten eigenverantwortlich und interessengerecht zu regeln.
Der Umfang der Betreuung ist an die tatsächliche Erforderlichkeit anzupassen; Aufgabenkreise sind auf das erforderliche Maß zu beschränken oder entsprechend neu zu fassen.
Eine Betreuung kann gegen den erklärten Willen des Betroffenen verlängert werden, wenn dieser krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, die für und wider einer Verlängerung relevanten Gesichtspunkte zu erkennen und abzuwägen.
Eine erneute persönliche Anhörung des Betroffenen kann nach §§ 34 Abs. 2, 278, 293 ff. FamFG entfallen, wenn eine Anhörung nicht länger als sechs Monate zurückliegt.
Die sofortige Wirksamkeit einer Entscheidung über Bestellung, Änderung oder Fortdauer der Betreuung kann gemäß § 287 Abs. 2 FamFG angeordnet werden, wenn das Interesse an der unverzüglichen Regelung überwiegt.
Tenor
Wird der Aufgabenkreis der Betreuerin H eingeschränkt. Die Bestellung umfasst nunmehr folgende Aufgabenkreise:
AufenthaltsbestimmungsrechtGesundheitsfürsorge
Der Aufgabenkreis der Ersatzbetreuer C2 sowie des Vereins ‘C1 e.V.' wird neu gefasst. Die Bestellung umfasst nunmehr folgende Aufgabenkreise:
AufenthaltsbestimmungsrechtGesundheitsfürsorge
Zugleich wird die bestehende Betreuung verlängert.
Das Gericht wird spätestens bis zum 00.00.0000 über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung entscheiden.
Diese Entscheidung ist sofort wirksam.
Gründe
Nach dem ärztlichen Gutachten der O liegt bei B eine paranoide Schizophrenie vor.
Danach ist B aus gesundheitlichen Gründen weiter gehindert, in den oben genannten Bereichen eigene Angelegenheiten interessengerecht zu regeln und benötigt insoweit nach wie vor Hilfe durch Betreuung.
Von einer erneuten Anhörung wurde gem. §§ 34 Abs. 2, 278, 293 ff. FamFG abgesehen, weil die letzte Anhörung nicht länger als 6 Monate zurückliegt.
Dabei war der Umfang der Betreuung an die aktuelle Erforderlichkeit anzupassen.
Die Betreuung konnte auch gegen den Willen des Betroffenen verlängert werden, da er krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, die für und wider eine Betreuungsverlängerung sprechenden Gesichtspunkte zu erkennen, gegeneinander abzuwägen und entsprechend zu entscheiden.
Die Frist zur erneuten Prüfung der Notwendigkeit der Betreuung ist entsprechend der ärztlichen Stellungnahme festgesetzt.
Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 287 Abs. 2 FamFG.