Freispruch nach Beweisaufnahme; Verfahrenskosten der Staatskasse
- Gericht
- Amtsgericht Unna
- Spruchkörper
- Einzelrichter
- Aktenzeichen
- 103 Ls 72/21
- Datum
- 24.05.2023
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGUN1:2023:0524.103LS72.21.00
Abstrakte Rechtssätze
Ist das Gericht nach umfassender Beweisaufnahme aus tatsächlichen Gründen nicht von der Schuld des Angeklagten überzeugt, hat es den Angeklagten freizusprechen.
Bei einem Freispruch sind die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen (§ 467 StPO).
Die schriftlichen Urteilsgründe dürfen in den Grenzen des § 267 Abs. 5 StPO abgekürzt werden, wenn dadurch die Nachvollziehbarkeit der Entscheidung nicht beeinträchtigt wird.
Rubrum
Gründe (abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO):
Die Angeklagten waren nach durchgeführter Beweisaufnahme aus tatsächlichen Gründen von den gegen sie erhobenen Tatvorwürfen mit der Kostenfolge gemäß § 467 StPO freizusprechen.
Tenor
Die Angeklagten werden freigesprochen.
Die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen der Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.