Treffer
AG Steinfurt Beschluss

Vorläufige Festsetzung des Gegenstandswerts (Auskunft) auf 4.750 € in Familiensache

Gericht
Amtsgericht Steinfurt
Spruchkörper
Familiengericht
Aktenzeichen
30 F 24/11
Datum
25.11.2011
Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:DE:AGST1:2011:1125.30F24.11.00
Quelle
Das Amtsgericht Steinfurt hat in einer Familiensache den Gegenstandswert für ein Auskunftsersuchen vorläufig auf 4.750,00 € festgesetzt. Streitgegenstand war die Bestimmung des wirtschaftlichen Interesses an der Auskunft. Die Festsetzung dient der Gebühren- und Kostenbemessung; eine endgültige Wertfestsetzung bleibt vorbehalten. Es handelt sich um einen verfahrensbezogenen Beschluss.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht kann den Gegenstandswert für ein Auskunftsersuchen im Rahmen eines vorläufigen Beschlusses festsetzen.

2

Die vorläufige Festsetzung des Gegenstandswerts dient der Bestimmung von Gerichtsgebühren und Kosten und ist nicht an ein materielles Urteil gebunden.

3

Bei der Bemessung des Gegenstandswerts sind das wirtschaftliche Interesse der Beteiligten und der konkrete Umfang des Auskunftsbegehrens zu berücksichtigen.

4

Eine vorläufige Gegenstandswertfestsetzung ist im weiteren Verfahren an eine nachfolgende endgültige Entscheidung anpassbar.

Rubrum

1

30 F 24/11Erlassen am 25.11.2011 durch Übergabe an die Geschäftsstelle
Amtsgericht Steinfurt Familiengericht Beschluss
2

In der FamiliensacheXXX  gegen  XXX

3

wird der Gegenstandswert vorläufig wie folgt festgesetzt:

4

Auskunft:                            4.750,00 €.

5

Steinfurt, den 25.11.2011

6

XXX

7

Richter am Amtsgericht

Tenor

wird der Gegenstandswert vorläufig wie folgt festgesetzt:

Auskunft:                            4.750,00 €.

Vorläufige Festsetzung des Gegenstandswerts (Auskunft) auf 4.750 € in Familiensache — Themis