Vorläufige Festsetzung des Gegenstandswerts (Auskunft) auf 4.750 € in Familiensache
- Gericht
- Amtsgericht Steinfurt
- Spruchkörper
- Familiengericht
- Aktenzeichen
- 30 F 24/11
- Datum
- 25.11.2011
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGST1:2011:1125.30F24.11.00
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann den Gegenstandswert für ein Auskunftsersuchen im Rahmen eines vorläufigen Beschlusses festsetzen.
Die vorläufige Festsetzung des Gegenstandswerts dient der Bestimmung von Gerichtsgebühren und Kosten und ist nicht an ein materielles Urteil gebunden.
Bei der Bemessung des Gegenstandswerts sind das wirtschaftliche Interesse der Beteiligten und der konkrete Umfang des Auskunftsbegehrens zu berücksichtigen.
Eine vorläufige Gegenstandswertfestsetzung ist im weiteren Verfahren an eine nachfolgende endgültige Entscheidung anpassbar.
Rubrum
| 30 F 24/11 | ![]() | Erlassen am 25.11.2011 durch Übergabe an die Geschäftsstelle | ||||
| Amtsgericht Steinfurt Familiengericht Beschluss | ||||||
In der FamiliensacheXXX gegen XXX
wird der Gegenstandswert vorläufig wie folgt festgesetzt:
Auskunft: 4.750,00 €.
Steinfurt, den 25.11.2011
XXX
Richter am Amtsgericht
Tenor
wird der Gegenstandswert vorläufig wie folgt festgesetzt:
Auskunft: 4.750,00 €.
