Treffer
AG Steinfurt Urteil

Rückforderung zu hoher Vorschusszahlung an Rechtsanwalt – Anspruch des Schadensabwicklers

Gericht
Amtsgericht Steinfurt
Spruchkörper
Richter am Amtsgericht
Aktenzeichen
21 C 363/19
Datum
05.09.2019
Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:DE:AGST1:2019:0905.21C363.19.00
Quelle
Die Klägerin verlangt Rückzahlung eines zu hohen Vorschusses, den der Beklagte an den Rechtsanwalt zahlte. Das AG verneint Hindernisse der Aktivlegitimation des Schadensabwicklungsunternehmens und erkennt einen Rückzahlungsanspruch aus §§ 675, 667 BGB i.V.m. § 86 VVG. Eine Erstberatungsgebühr übersteigt die Geschäftsgebühr und ist anzurechnen; die Klage wird stattgegeben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Leistet der Rechtsschutzversicherer einen Vorschuss unmittelbar an den Rechtsanwalt, tritt die Forderung gem. § 86 Abs. 1 VVG auf den Versicherer bzw. dessen Berechtigten über; übersteigt der Vorschuss die tatsächliche Kostenschuld, besteht ein Rückerstattungsanspruch des Mandanten aus §§ 675, 667 BGB.

2

Ist einem Schadensabwicklungsunternehmen die umfassende Abwicklung des Versicherungsfalls übertragen, rechtfertigt dies analogische Aktivlegitimation zur Geltendmachung von Ansprüchen aus der Versicherungsleistung, um eine planwidrige Regelungslücke und Interessenkollisionen zu vermeiden.

3

Eine Erstberatungsgebühr nach § 34 Abs. 1 RVG kann bei niedrigem Streitwert und fehlender besonderer Schwierigkeit nicht ohne Weiteres die spätere Geschäftsgebühr übersteigen; nach § 34 Abs. 2 RVG ist die Erstberatungsgebühr auf die Gebühr für die nachfolgende, mit der Beratung zusammenhängende Tätigkeit anzurechnen.

4

Das Gericht ist nicht generell verpflichtet, ein Gutachten der Rechtsanwaltskammer zur Gebührenangemessenheit einzuholen, wenn § 14 Abs. 2 RVG nicht einschlägig ist und der Verweis in § 34 Abs. 1 RVG lediglich auf § 14 Abs. 1 RVG verweist.

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 165,66 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.2.2019 zu zahlen sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.5.2019.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

2

Die Klage ist begründet.

3

Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Rückzahlung von 165,66 Euro aus §§ 667, 675, 670 BGB i.V.m. § 86 VVG.

4

Zwar kommt zwischen dem Rechtsanwalt des Versicherungsnehmers und dem Rechtsschutzversicherer kein Vertrag zustande. Ein direkter Anspruch des Rechtsschutzversicherers gegen den Rechtsanwalt ergibt sich aber wegen der Vorschusszahlung direkt an den Anwalt unproblematisch aus einem Forderungsübergang gemäß § 86 Abs. 1 VVG. Ist der Vorschussbetrag, den der Rechtsschutzversicherer unmittelbar zur Verfügung gestellt hat höher als die Kostenschuld, dann entsteht zugunsten des Mandanten ein Anspruch auf Rückzahlung aus §§ 675, 667 BGB (vgl. OLG Düsseldorf VersR 2008, 1347).

5

Im vorliegenden Rechtsstreit ist die Klägerin als Schadensabwicklungsunternehmen für den Rechtsschutzversicherer aktivlegitmiert. Während die Passivlegitimation für das Schadensabwicklungsunternehmen in § 126 Abs. 2 VVG ausdrücklich bestimmt ist, ist die Aktivlegitimation des für eine Rechtsschutzversicherung tätigen Schadensabwicklungsunternehmens streitig. Zum Teil wird die Aktivlegitimation abgelehnt, da der Wortlaut der Vorschrift nur die Passivlegitimation bestimmt und eine analoge Anwendung für die Aktivlegitimation mangels Regelungslücke nicht in Betracht kommt (vgl. AG Hannover, Urteil vom 28.11.2017, Az. 464 C 3743/17). Die andere Ansicht befürwortet die analoge Anwendung, soweit es um Fragen der Versicherungsleistung und um damit in Zusammenhang stehende Fragen gehe, da eine planwidrige Regelungslücke vorliegt (vgl. Frank Jungermann, RuS 2019, 15-17; AG München, Urteil vom 29.4.2016, Az. 224 C 27412/15). Sie begründen die planwidrige Regelungslücke damit, dass nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung davon auszugehen ist, dass die Beauftragung der Klägerin zur Leistungsbearbeitung die Regulierung des gesamten Versicherungsfalls betrifft. Anders könnte das Ziel des Gesetzgebers, den Versicherten zu schützen, nicht gewährleistet werden. Denn nach dem Gesetzesentwurf soll verhindert werden, dass Interessenkollisionen auftreten (BT-Drucksache 11/6341, dort zur Vorgängerregelung § 158 VVG). Das erkennende Gericht schließt sich der letzteren Auffassung an. Eine Interessenkollision lässt sich nur wirksam vermeiden, wenn die gesamte Abwicklung des Schadensfalls beim Abwicklungsunternehmen bleibt.

6

Zugunsten des Mandaten war im vorliegenden Fall ein Rückzahlungsanspruch aus §§ 675, 667 BGB entstanden. Zwischen dem Versicherungsnehmer der Klägerin und dem Beklagten ist ein Vertrag über eine außergerichtliche Vertretung gemäß §§ 675, 611 BGB zustande gekommen. Dabei kann dahin stehen, ob zunächst lediglich ein Auftrag für eine Erstberatung und anschließend erst ein Auftrag zur außergerichtlichen Vertretung vom Versicherungsnehmer erteilt worden ist. Denn die Rechtsanwaltskosten übersteigen im vorliegenden Fall nicht die bei einer außergerichtlichen Vertretung in der Angelegenheit entstandene Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG in Höhe von 83,54 Euro brutto.

7

Die Rechtsanwaltskosten der Erstberatung richten sich zwar nach § 34 Abs. 1 RVG. Im Falle der Beratung erhält der Rechtsanwalt gemäß § 34 Abs. 1 S. 2,3 RVG eine angemessene Gebühr nach § 612 BGB. Dabei ist die Gebühr für Verbraucher auf 190 Euro begrenzt. Dies bedeutet aber nicht, dass der Anwalt auch bei niedrigen Streitwerten ohne weiteres die Höchstgebühr bei der Erstberatung fordern kann. Der Anwalt hat nach den Kriterien des § 14 RVG abzurechnen, wenn er davon absieht, eine Gebührenvereinbarung zu treffen (vgl. Gerold /Schmidt, RVG-Kommentar, 23. Aufl. 2017, § 34 Rz. 49)

8

Dies bedeutet in Anbetracht des geringen Streitwertes von 389 Euro und mangels Vortrags des Beklagten zur besonderen Schwierigkeit und des Umfangs der Angelegenheit, dass es im vorliegenden Fall unbillig ist, wenn die Gebühr für eine Erstberatung höher als eine Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Vertretung ist. Es gibt hierfür keinen sachlich rechtfertigen Grund. Die Angelegenheit der Erstberatung war im vorliegenden Fall völlig identisch mit dem späteren Mandat. Aus dem Aktenvermerk des Anwalts lässt sich unschwer erkennen, dass es sich um gängige Fragen des Kaufrechts ohne erkennbare besondere Schwierigkeit oder besonderen Umfang gehandelt hat. Die gesetzlichen Gebühren für die außergerichtliche Tätigkeit hätten eine Beratungstätigkeit umfasst und wären auf 83,54 Euro begrenzt gewesen. Bereits dieser Vergleich zeigt, dass es unbillig war, die Höhe der Erstberatungsgebühr höher als die später anfallende Geschäftsgebühr festzusetzen. Da die in Höhe von 83,54 Euro angefallene Erstberatungsgebühr wegen der späteren Tätigkeit gemäß § 34 Abs. 2 RVG auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt, voll anzurechnen ist, hat die Klägerin im Ergebnis an den Beklagten nur ein Honorar von 83,54 Euro zu zahlen.

9

Das Gericht ist auch nicht verpflichtet, ein Gutachten der Rechtsanwaltskammer zur Angemessenheit der Gebühren einzuholen, da § 14 Abs. 2 RVG vorliegend keine Anwendung findet. Der § 34 Abs. 1 S. 3, 2. Halbsatz RVG verweist nur auf § 14 Abs. 1 RVG. (vgl. AG Brühl, Urtreil vom 3.7.2014, Az. 21 C 268/13).

10

Da die Klägerin bereits einen Betrag von 249,90 Euro auf die Vorschussrechnung des Beklagten gezahlt hat, steht ihr ein Rückforderungsanspruch in Höhe von 166,36 Euro zu.

11

Der Rückforderungsanspruch ist nicht durch eine Aufrechnung des Beklagten mit einer Gegenforderung erloschen. Es fehlt an einer Gegenseitigkeit der Forderungen gemäß § 387 BGB und im Übrigen ist auch keine Einigungsgebühr entstanden. Die gegnerische Partei hat auf ihre Forderung verzichtet. Ein Verzicht stellt keine Einigung dar.

12

Der Anspruch der Klägerin auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten folgt aus §§ 280, 286 BGB Der Beklagte befand sich mit der Zahlung der Rückforderung seit dem Mahnschreiben der Klägerin vom 11.4.2018 in Verzug.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

14

Der Streitwert wird auf 166,36 EUR festgesetzt.

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